5A_923/2023 12.12.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_923/2023  
 
 
Urteil vom 12. Dezember 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Münchwilen, Wilerstrasse 19, 8370 Sirnach. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 6. November 2023 (KES.2023.56). 
 
 
Sachverhalt:  
Für den Beschwerdeführer besteht seit 2. Mai 2023 eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung. Am 13. Oktober 2023 verfügte Dr. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers zufolge systematischen Wahns und Verwahrlosung. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies die KESB Münchwilen nach Einholung eines Gutachtens und Durchführung einer Verhandlung ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 6. November 2023 ab, soweit es darauf eintrat. Mit Beschwerde vom 5. Dezember 2023 (Postaufgabe: 7. Dezember 2023) wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die ärztliche fürsorgerische Unterbringung ist für längstens sechs Wochen möglich (Art. 429 Abs. 1 BGG) und diese Frist war bereits bei Einreichung der Beschwerde abgelaufen, weshalb es diesbezüglich schon im Einreichungszeitpunkt an einem schutzwürdigen Interesse gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG fehlte und deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (BGE 136 III 497 E. 2.1; 140 III 92 E. 2 und 3). Soweit sich der Beschwerdeführer noch in der Klinik befindet, beruht dies nunmehr auf einer Unterbringung durch die KESB, welche ihrerseits einem Rechtsmittelzug unterliegt. 
 
2.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). 
 
3.  
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Münchwilen und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Dezember 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli