5A_711/2023 21.05.2024
Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_711/2023  
 
 
Urteil vom 21. Mai 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Bovey, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Farner, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Konkursmasse der B.________ AG in Liquidation, 
vertreten durch die ausseramtliche Konkursverwaltung C.________ Ltd., 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas P. Zemp, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Kollokation, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 4. August 2023 (ZK1 2022 28). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ trat am 14. April 2008 ihre Stelle als Designerin bei der D.________ AG an. In der Folge arbeitete sie für die E.________ AG, damals zu 100 % eine Tochtergesellschaft der F.________ AG. Am 16. Dezember 2016 übernahm die G.________ AG die F.________ AG. Am 4. Januar 2017 eröffnete die E.________ AG die Konsultationen zur Massenentlassung, die bis zum 16. Januar 2017 dauerten. Im Rahmen dieser Massenentlassung sprach die E.________ AG im Januar 2017 88 Kündigungen aus, darunter auch - am 19. Januar 2017 - die Kündigung gegenüber A.________. 
 
B.  
Nach erfolgloser Sühneverhandlung vom 23. Oktober 2017 reichte A.________ mit Eingabe vom 25. Oktober 2017 beim Bezirksgericht Höfe Klage ein. Sie verlangte, die E.________ AG zu verpflichten, ihr Fr. 17'000.-- netto nebst 5 % Zins seit Klageeinleitung zu bezahlen. 
Am 2. August 2018 eröffnete das Bezirksgericht Höfe über die Rechtsnachfolgerin der E.________ AG, die B.________ AG, den Konkurs. Das Bezirksgericht stellte daraufhin den Prozess mit Verfügung vom 6. August 2018 ein und ersuchte das Konkursamt Höfe um Mitteilung, ob die Konkursmasse oder einzelne Gläubiger den Prozess fortsetzen wollen, sowie um Berichterstattung, falls der Konkurs mangels Aktiven eingestellt würde. Am 19. Januar 2022 beschloss die 2. Gläubigerversammlung der B.________ AG in Liquidation, dass die Konkursmasse das Verfahren weiterverfolge. 
Mit Urteil vom 13. Mai 2022 wies das Bezirksgericht die Klage ab. 
 
C.  
Gegen dieses Urteil erhob A.________ am 15. Juni 2022 Berufung. Sie beantragte, das Urteil aufzuheben und die Konkursmasse der B.________ AG in Liquidation zu verpflichten, ihr Fr. 17'000.-- netto nebst 5 % Zins seit Klageeinleitung zu bezahlen. 
Mit Berufungsantwort vom 21. Juli 2022 beantragte die Konkursmasse der B.________ AG in Liquidation, auf die Berufung sei nicht einzutreten, eventuell sei sie in Bestätigung des bezirksgerichtlichen Urteils abzuweisen. A.________ nahm dazu mit Eingabe vom 12. September 2022 Stellung. 
Mit Urteil vom 4. August 2023 wies das Kantonsgericht Schwyz die Berufung ab, soweit es darauf eintrat, und es bestätigte das angefochtene Urteil. 
 
D.  
Am 15. September 2023 hat A.________ (Beschwerdeführerin) Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Sie verlangt die Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts. Die Konkursmasse der B.________ AG in Liquidation (Beschwerdegegnerin) "sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 17'000.-- nebst Zins zu 5% seit 26. Oktober 2017;" [sic!]. Eventuell sei das Verfahren zur Durchführung der Beweisaufnahme und zur Festsetzung der Entschädigung sowie der prozessualen Nebenfolgen an das Kantonsgericht zurückzuweisen. 
Die I. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hat für diese Beschwerde das Verfahren 4A_464/2023 eröffnet. Am 21. September 2023 hat die II. zivilrechtliche Abteilung die Übernahme des Verfahrens und die Weiterführung unter der Verfahrensnummer 5A_711/2023 angezeigt. Zudem hat die II. zivilrechtliche Abteilung mit Verfügung vom gleichen Tag die Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 3'000.-- verlangt. Mit Eingabe vom 25. September 2023 hat die Beschwerdeführerin beantragt, den Zuständigkeitswechsel rückgängig zu machen. Zudem sei der verlangte Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- auf maximal Fr. 1'000.-- zu senken und die Zahlungsfrist neu anzusetzen. Mit Präsidialverfügung vom 27. September 2023 hat das Bundesgericht die Gesuche um Rückgängigmachung des Zuständigkeitswechsels, um Senkung des Kostenvorschusses und um Neuansetzung der Zahlungsfrist abgewiesen. 
Die Beschwerdeführerin hat den Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine bei ihm eingereichte Beschwerde zulässig ist (BGE 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1; 141 III 395 E. 2.1). 
 
1.1. Gemäss den Angaben des Kantonsgerichts beträgt der Streitwert Fr. 17'000.--. Obschon das Kantonsgericht - zu Recht - davon ausgegangen ist, der ursprüngliche Zivilprozess sei infolge der Konkurseröffnung zu einem Kollokationsprozess geworden (BGE 141 III 382 E. 4.2; 135 III 127 E. 3.3.1; 133 III 386 E. 4.1), bezieht es sich bei der Streitwertberechnung nicht auf die für Kollokationsklagen massgeblichen Grundsätze (BGE 146 III 113 E. 3.2 mit Hinweisen) und äussert sich insbesondere nicht zur erwarteten Konkursdividende. Die Beschwerdeführerin wiederum äussert sich in ihrer Beschwerde überhaupt nicht zum Streitwert, sondern geht in dieser Hinsicht stillschweigend von der Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen aus. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, erübrigen sich weitere Abklärungen zur genauen Höhe des Streitwerts.  
Gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde in Zivilsachen in arbeits- und mietrechtlichen Fällen ab einem Streitwert von mindestens Fr. 15'000.-- zulässig. Mit der Umwandlung in einen Kollokationsprozess liegt jedoch keine arbeitsrechtliche Streitigkeit mehr vor, sondern eine konkursrechtliche Streitigkeit mit Reflexwirkung auf das materielle Recht, was namentlich bedeutet, dass die Wirkungen des Urteils nicht über das Konkursverfahren hinausgehen (BGE 141 III 382 E. 3.5; 133 III 386 E. 4.3.3). Für Kollokationsverfahren gilt die allgemeine Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), und zwar auch dann, wenn es um die Kollokation von Ansprüchen aus einem Arbeitsverhältnis geht (BGE 135 III 470 E. 1.2). Der Streitwert von Fr. 30'000.-- ist vorliegend in jedem Fall nicht erreicht, unabhängig von der erwarteten Konkursdividende. 
 
1.2. In der Eingabe vom 25. September 2023 macht die Beschwerdeführerin hilfsweise - für den Fall, dass das Bundesgericht mit seiner den Zuständigkeitswechsel veranlassenden Qualifikation recht hätte - geltend, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stelle (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), indem bisher noch nie entschieden worden sei, welches die Sanktion für eine bewusste Verweigerung der Verhandlung über den Sozialplan sei.  
Die Begründung der Beschwerde hat innerhalb der Beschwerdefrist zu erfolgen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Urteil 2C_347/2012 und 2C_357/2012 vom 28. März 2013 E. 2.6, nicht publ. in: BGE 139 II 185). Dies gilt auch für die der beschwerdeführenden Partei obliegende Begründung, weshalb sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG). Die Beschwerdefrist ist am 15. September 2023 abgelaufen. Die Eingabe vom 25. September 2023 ist verspätet, soweit darin die Beschwerde ergänzt und das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung behauptet und begründet wird. Es ist ausserdem auch nicht offensichtlich, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen würde (BGE 141 II 353 E. 1.2). Vielmehr zeigt gerade der vorliegende Fall, dass sich die von der Beschwerdeführerin als grundsätzlich dargestellte Rechtsfrage ohne weiteres in einem Verfahren stellen könnte, in dem der Streitwert erreicht ist (BGE 144 III 164 E. 1; 143 III 46 E. 1) : Die Streitigkeit wäre nämlich arbeitsrechtlich geblieben und der massgebliche Streitwert erreicht, wenn die Beschwerdegegnerin nicht während des laufenden Verfahrens in Konkurs gefallen wäre. 
 
1.3. Die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) ist damit unzulässig. Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerde als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) entgegenzunehmen ist. Die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels schadet nicht, sofern die Prozessvoraussetzungen desjenigen Rechtsmittels, das hätte eingereicht werden müssen, erfüllt sind (BGE 134 III 379 E. 1.2).  
Mit der Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4; 148 I 104 E. 1.5). 
Die Beschwerdeführerin rügt zum grössten Teil die Verletzung von einfachem Gesetzesrecht (z.B. Art. 8 ZGB, Art. 335f und Art. 335i OR). Diese Rügen sind unzulässig. Nur am Rande bezeichnet sie eine Gedankenführung des Kantonsgerichts als willkürlich, und zwar im Zusammenhang mit dem Schluss des Kantonsgerichts, wonach nicht angenommen werden könne, dass die E.________ AG schon vor Beginn der Konsultation den definitiven und unumstösslichen Beschluss gefasst habe, in welcher Form sie die in Aussicht genommene Massenentlassung vornehmen werde. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei offensichtlich, dass die Argumente des Kantonsgerichts (die E.________ AG habe zu Beginn der Konsultation die genaue Anzahl der Entlassungen nicht gekannt; als Folge der Konsultation seien nur 88 Kündigungen ausgesprochen und weitere Kündigungen verschoben worden; die Arbeitgeberin habe den Sozialplan mit einer Ausnahme in Kraft gesetzt) nichts damit zu tun hätten, ob der grundsätzliche Entscheid, eine Massenentlassung durchzuführen, bereits im Dezember 2016 gefällt worden sei. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich in diesem Punkt auf appellatorische Kritik an der aus verschiedenen Indizien abgeleiteten Sachverhaltsfeststellung des Kantonsgerichts und auf die Darlegung ihrer eigenen Sicht der Dinge, indem sie behauptet, es habe zu Beginn des Konsultationsverfahrens keine Ergebnisoffenheit mehr bestanden. 
Die Voraussetzungen für die Entgegennahme der Beschwerde als subsidiäre Verfassungsbeschwerde sind demnach mangels zulässiger (Art. 116 BGG) und hinreichend begründeter (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG) Rügen nicht gegeben. Auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden. 
 
2.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Mai 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg