8C_737/2023 06.05.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_737/2023  
 
 
Urteil vom 6. Mai 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Métral, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ritter, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. September 2023 (VBE.2023.58). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, geboren 1969, arbeitete als Buschauffeur in der B.________ AG und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 2. März 2018 rutschte er beim Aussteigen aus dem Bus auf einer vereisten Fläche aus, stürzte auf die linke Hand und - nach deren Abgleiten - auf den linken Ellenbogen. Anlässlich der medizinischen Erstversorgung in der Klinik für Traumatologie, Orthopädie und Handchirurgie des Spitals C.________ diagnostizierten die Ärzte noch am Unfalltag ein axiales Stauchungstrauma und ordneten eine Ruhigstellung mit analgetischer Behandlung an. Die Suva übernahm die Heilbehandlung und richtete ein Taggeld aus. Ab 13. August 2018 war A.________ wieder voll arbeitsfähig. Der Fall konnte formlos abgeschlossen werden. 
Seit Juni 2021 arbeitete A.________ mit einem 100%-Pensum als Chauffeur und Allrounder in der D.________ AG. Nach einer Zunahme der linksseitigen Schulterbeschwerden meldete A.________ am 21. Februar 2022 die am 10. Februar 2022 diagnostizierte traumatische Ruptur der Supraspinatussehne links bei der Suva als Rückfall zum Unfall vom 2. März 2018 an. Gestützt auf die Aktenbeurteilung des Suva-Arztes Dr. med. univ. E.________ vom 14. September 2022 (fortan: Suva-Aktenbeurteilung) verneinte die Suva in Bezug auf die rückfallweise angemeldeten linksseitigen Schulterbeschwerden mangels eines überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhanges mit einem versicherten Ereignis einen Leistungsanspruch nach UVG (Verfügung vom 30. September 2022) und hielt mit Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2022 daran fest. 
 
B.  
Die hiergegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab, soweit es darauf eintrat (Urteil vom 26. September 2023). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ unter Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragen, die Suva sei zu verpflichten, die Heilbehandlung für die Komplettruptur der Supraspinatussehne und die Teilruptur der Infraspinatussehne zu übernehmen und vom 1. März bis 1. Oktober 2022 die Taggeldleistungen zu erbringen. Eventualiter sei die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und "mit verbindlichen Weisungen" an die kantonale Rechtsmittelinstanz zurückzuweisen. 
Das Bundesgericht zieht die vorinstanzlichen Akten bei. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2 S. 62 mit Hinweis).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.  
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebenden Rechtsgrundlagen richtig dargestellt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
 
3.  
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der Suva verfügte und mit Einspracheentscheid bestätigte Verneinung einer Leistungspflicht hinsichtlich der am 21. Februar 2022 rückfallweise als Folgen des Unfalls vom 2. März 2018 geklagten Beschwerden mit angefochtenem Urteil schützte. 
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz hat nach bundesrechtskonformer Beweiswürdigung gestützt auf die Suva-Aktenbeurteilung mit überzeugender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), zutreffend erkannt, dass die am 21. Februar 2022 rückfallweise angemeldeten linksseitigen Schulterbeschwerden, insbesondere die am 1. März 2022 operativ sanierte komplette Ruptur der Supraspinatussehne und die Teilruptur der Infraspinatussehne, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem - auch nur teilweise - natürlich kausalen Zusammenhang zum Sturzereignis vom 2. März 2018 standen. Laut insoweit unbestrittener Suva-Aktenbeurteilung sind im Verlauf der Jahre 2019 bis 2021 keine unfallbedingten Heilbehandlungsmassnahmen dokumentiert. Ebenso stellte die kantonale Rechtsmittelinstanz unwidersprochen fest, der Beschwerdeführer lege nicht dar und es sei nicht ersichtlich, dass medizinisch hinreichend abgestützte Kausalitätseinschätzungen die Suva-Aktenbeurteilung in Zweifel zu ziehen vermöchten. Angesichts fehlender, auch nur geringer Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen gemäss Suva-Aktenbeurteilung (vgl. dazu BGE 145 V 97 E. 8.5; 142 V 58 E. 5.1 i.f. mit Hinweisen) verzichtete die Vorinstanz in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung auf ergänzende Sachverhaltsabklärungen (vgl. Urteil 8C_744/2020 vom 8. März 2021 E. 4.3).  
 
4.2. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringen lässt, ist offensichtlich unbegründet.  
 
4.2.1. Soweit gemäss Bericht zur Notfallkonsultation vom 2. März 2018 anfänglich auch ein "traumatisch bedingtes subakromiales Impingement" diagnostiziert wurde, entfiel diese Diagnose bereits mit Blick auf die Ergebnisse der Arthro-MRI-Untersuchung der linken Schulter vom 21. März 2018. Dr. med. F.________ stellte im entsprechenden Bericht zwar eine "ausgedehnte bursaseitige Partialruptur der Supraspinatussehne, Verdünnung der Sehne um 50%", fest, ergänzte jedoch, "der leicht verminderte Abstand zwischen dem Humeruskopf und [dem] Akromion [sei] prädisponiert für [ein] subakromiales Impingement". In der Folge war im Bericht der behandelnden Ärztin des Spitals G.________ vom 5. Juni 2018 keine Rede mehr von einem "traumatisch bedingten Impingement". Vielmehr entschied sich der Beschwerdeführer damals angesichts der um 50% verdünnten Supraspinatussehne gegen einen operativen Eingriff. Stattdessen unterzog er sich einer konservativen Therapie, welche bereits innert einer Woche zu einer deutlichen Besserung der Beschwerdesymptomatik führte.  
 
4.2.2. Dr. med. univ. E.________ erkannte schlüssig und nachvollziehbar, der Sturz vom 2. März 2018 habe keine unfallkausalen strukturellen Läsionen zur Folge gehabt, sondern lediglich zu einer vorübergehenden Schmerzauslösung bei vorbestehenden degenerativen Veränderungen an der linken Schulter geführt. Dabei stützte sich der Suva-Arzt auf die medizinische Aktenlage, insbesondere auf die unfallanamnestischen Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der notfallmässigen Erstbehandlung vom 2. März 2018 und die Ergebnisse der Arthro-MRI-Untersuchung vom 21. März 2018. Entgegen dem Beschwerdeführer steht die Suva-Aktenbeurteilung nicht im Widerspruch zur anerkannten Leistungspflicht der Suva für die unmittelbaren Folgen des Unfalles vom 2. März 2018, zumal auch der Hausarzt Dr. med. H.________ die Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit hinsichtlich der Unfallfolgen per 13. August 2018 bestätigte und nach unbestrittener Feststellung des Suva-Arztes in den Jahren 2019 bis 2021 keine unfallbedingte Heilbehandlung dokumentiert ist. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend und es ist nicht ersichtlich, dass er zwischenzeitlich an behandlungsbedürftigen Brückensymptomen gelitten hätte. Nichts Gegenteiliges vermag er zu seinen Gunsten aus dem Kurzbericht vom 11./12. Juni 2018 der Dr. med. univ. I.________ von der Rehaklinik J.________ abzuleiten. Zwar übernahm diese Rehabilitationsärztin die Diagnose eines "traumatisch bedingten subacromialen Impingements" aus dem Erstbericht vom 2. März 2018. Doch bezieht sie sich in ihrem Kurzbericht nicht auf die abweichenden, später erhobenen Befunde gemäss Arthro-MRI-Untersuchung vom 21. März 2018. Gleichzeitig verneinte sie die Indikation für eine stationäre Rehabilitation.  
 
4.3. Mangels medizinisch begründeter Einschätzungen, welche die schlüssigen Ausführungen gemäss Suva-Aktenbeurteilung in Zweifel zu ziehen vermögen, bleibt es beim vorinstanzlichen Urteil. Demnach stand der 2018 erhobene typische Befund einer ausgedehnten bursaseitigen Partialruptur der Supraspinatussehne mit beginnender Intervallläsion gemäss Suva-Aktenbeurteilung nicht in einem anspruchsbegründenden natürlichen Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 2. März 2018, sondern war vielmehr als Folge des vorbestehenden degenerativen Impingements zu interpretieren. Im natürlichen Verlauf des Fortschreitens dieses unfallfremden Befundes kam es schliesslich 2022 zur operativ sanierungsbedürftigen Totalruptur der Supraspinatussehne und Partialruptur der Infraspinatussehne. Die vorinstanzliche Bestätigung der Verneinung einer Leistungspflicht für diese rückfallweise zum Unfall vom 2. März 2018 angemeldeten linksseitigen Schulterbeschwerden erfolgte daher zu Recht.  
 
5.  
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt. 
 
6.  
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 6. Mai 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli