8C_604/2022 02.05.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_604/2022  
 
 
Urteil vom 2. Mai 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiber Walther. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Nicolai Fullin, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Bern, 
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Revision; Rückerstattung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. September 2022 
(200 21 327 und 200 21 328 IV [2]). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Verfügungen vom 12. Juni 2002 und 17. Juli 2002 sprach die IV-Stelle des Kantons Bern (nachfolgend IV-Stelle oder Beschwerdegegnerin) A.________, geboren 1973, rückwirkend ab 1. September 2000 aufgrund von psychischen Beschwerden eine ganze Invalidenrente zu, dies bei einem Invaliditätsgrad von 100 %. Von Amtes wegen eingeleitete Revisionsverfahren in den Jahren 2004, 2007, 2012 und 2013 führten zu keiner Änderung des Rentenanspruchs. Hingegen verneinte die IV-Stelle mit Verfügungen vom 26. Mai 2004 und 21. Februar 2012 einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. 
Am 17. Februar 2017 erhielt die IV-Stelle einen anonymen telefonischen Hinweis, wonach A.________ (unter anderem) einen Autohandel betreibe. In der Folge leitete sie ein weiteres Revisionsverfahren ein und veranlasste eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Datum der Expertise: 6. Juni 2018). Nachdem sie zusätzlich Internetrecherchen getätigt und beim Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt des Kantons Bern Auskünfte eingeholt hatte, verfügte sie am 19. Dezember 2019 wegen des Verdachts eines unrechtmässigen Leistungsbezuges die sofortige Sistierung der laufenden Rentenleistungen. Weiter holte sie bei Dr. med. B.________ ein psychiatrisches Verlaufsgutachten ein (Expertise vom 8. Oktober 2020), und stellte A.________ mit Vorbescheid vom 6. Januar 2021 in Aussicht, bei einem Invaliditätsgrad von 0 % und einer Meldepflichtverletzung ab 1. Juli 2018 die Invalidenrente rückwirkend per 30. Juni 2018 aufzuheben und die seither bezogenen Leistungen zurückzuverlangen. Am 25. Februar 2021 nahm Dr. med. B.________ ergänzend zum Verlaufsgutachten vom 8. Oktober 2020 Stellung. Mit Verfügung vom 19. März 2021 hob die IV-Stelle die Invalidenrente schliesslich rückwirkend per 30. Juni 2018 auf. Am 22. März 2021 verfügte sie die Rückerstattung der zwischen 1. Juli 2018 und 31. Dezember 2019 von A.________ bezogenen Invalidenrenten im Betrag von insgesamt Fr. 20'796.-. 
 
B.  
Die gegen die Verfügungen vom 19. und vom 22. März 2021 erhobenen Beschwerden des A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Urteil vom 2. September 2022). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung des kantonalen Urteils sei ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente zu leisten. Eventualiter sei ihm ab 1. Juli 2018 noch eine Teilrente auszurichten. Subeventualiter seien die Invalidenrente per Ende März 2021 aufzuheben, die Beschwerdegegnerin zur Nachzahlung der entsprechenden Rentenleistungen zu verpflichten und er, der Beschwerdeführer, von der Rückzahlungspflicht zu befreien. Ebenfalls subeventualiter seien weitere medizinische Abklärungen durchzuführen und es sei erneut über seinen Rentenanspruch ab 1. Juli 2018 zu entscheiden. 
Während die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichten die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung. Am 25. November 2022 lässt A.________ eine weitere Eingabe einreichen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig (willkürlich), wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es genügt somit nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Willkür liegt insbesondere vor, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder solche grundlos ausser Acht gelassen hat. Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen).  
 
2.  
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der IV-Stelle verfügte rückwirkende Rentenaufhebung und Rückerstattung der zu viel ausgerichteten Rentenleistungen bestätigte. 
 
3.  
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zum hier anwendbaren Recht, d.h. den Bestimmungen des IVG sowie der IVV (SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung (vgl. zum Ganzen BGE 148 V 174 E. 4.1) richtig dargelegt. Zutreffend wiedergegeben sind auch die rechtlichen Grundlagen zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 ATSG) und zum Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 2 IVG). Dasselbe gilt für die Modalitäten der Revision einer Invalidenrente (Art. 17 Abs. 1 ATSG in der bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassung; BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen), insbesondere der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen - gesundheitlichen oder erwerblichen - Verhältnissen (BGE 144 I 103 E. 2.1; 130 V 343 E. 3.5), der zu vergleichenden Zeitpunkte (BGE 133 V 108; in BGE 143 V 77 nicht, jedoch in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152 publ. E. 2.2 des Urteils 9C_297/2016), und, bei gegebenem Revisionsgrund, die in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassende Prüfung des Rentenanspruchs (BGE 141 V 9 E. 2.3). Richtig sind auch die Ausführungen der Vorinstanz über den Beweiswert von Arztberichten im Allgemeinen (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) und von im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Administrativgutachten im Besonderen (BGE 135 V 465 E. 4.4). Darauf kann ebenso verwiesen werden wie auf die vorinstanzlichen Ausführungen zur Prüfung der Einschränkungen bei psychischen Leiden anhand der Indikatoren (BGE 143 V 409 und 418; 141 V 281), zur rückwirkenden Aufhebung der Rente infolge Meldepflichtverletzung (Art. 77 und Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV; BGE 145 V 141 E. 7.3) und der darauf beruhenden Pflicht zur Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Leistungen (Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG). 
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz erwog, zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer revisionsrechtlich relevanten Änderung des Invaliditätsgrades bildeten einerseits die Verfügungen vom 12. Juni bzw. vom 17. Juli 2002, und zum anderen die Verfügung vom 19. März 2021. Gemäss den Angaben des ursprünglichen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 5. Dezember 2019 habe der Beschwerdeführer im Jahr 2013 einen Gebrauchtwagenhandel aufgenommen. Damit - bzw. mit den damit verbundenen Einkünften - liege offensichtlich bereits in erwerblicher Hinsicht ein Revisionsgrund vor. Darüber hinaus sei auch in medizinischer Hinsicht ein Revisionsgrund gegeben. Gemäss dem beweiswertigen psychiatrischen Verlaufsgutachten des Dr. med. B.________ vom 8. Oktober 2020 (inklusive Ergänzung vom 25. Februar 2021) habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers mindestens seit 2013 wesentlich verbessert. Demzufolge bestünden nurmehr eine leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0), eine phobische Störung (ICD-10 F40) sowie eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01). Die angestammte Tätigkeit als Buffetangestellter im Gastrobereich sei dem Beschwerdeführer gemäss gutachterlicher Einschätzung zwar weiterhin nicht mehr zumutbar, eine leidensangepasste Tätigkeit sei demgegenüber jedoch in einem Vollpensum und ohne Leistungseinschränkung möglich.  
 
4.2. Im Rahmen der allseitigen Neuprüfung des Rentenanspruchs gelangte die Vorinstanz anhand des strukturierten Beweisverfahrens zum Schluss, auf die von Dr. med. B.________ attestierte volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit könne aus rechtlicher Sicht nicht abgestellt werden. Da es dem Beschwerdeführer inzwischen an einem invalidenversicherungsrechtlichen Gesundheitsschaden fehle, sei sein Anspruch auf eine Invalidenrente weggefallen; die Beschwerdegegnerin habe letztere somit zu Recht aufgehoben. Weiter habe dem Beschwerdeführer bewusst sein müssen, dass seine umfangreichen und regelmässigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Autohandel mit einer gänzlichen Arbeitsunfähigkeit und einem Invaliditätsgrad von 100 % in keiner Weise vereinbar gewesen seien. Eine zumindest leichtfahrlässige Meldepflichtverletzung liege damit vor, wobei sich zu Gunsten des Beschwerdeführers auswirke, dass die Beschwerdegegnerin diese erst per Juli 2018 als erstellt erachtet habe. Die rückwirkende Rentenaufhebung per Ende Juni 2018 sei somit nicht zu beanstanden. In einem letzten Schritt bestätigte das kantonale Gericht schliesslich die von der IV-Stelle verfügte Rückerstattung von Fr. 20'796.-.  
 
5.  
Der Beschwerdeführer bestreitet sowohl das Vorliegen eines Revisionsgrunds als auch einer Meldepflichtverletzung, wobei er dem kantonalen Gericht verschiedene Bundesrechtsverletzungen vorwirft. 
 
5.1.  
 
5.1.1. Soweit er in formeller Hinsicht geltend macht, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 29 Abs. 2 BV), kann ihm nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz begründete ihre Feststellung, der Beschwerdeführer habe im Jahr 2013 eine Handelstätigkeit mit Gebrauchtwagen aufgenommen und damit Einkünfte erzielt, zwar mit einem blossen Verweis auf die Stellungnahme seines damaligen Rechtsvertreters vom 5. Dezember 2019. Nachdem dieser darin eingeräumt hatte, dass der Beschwerdeführer von 2017 bis 2019 "ca. vierzig Autos gekauft bzw. getauscht" habe, ist die streitige Schlussfolgerung des kantonalen Gerichts jedoch ohne Weiteres ausreichend und nachvollziehbar begründet. Dass es nicht ausdrücklich auf die - in der kantonalen Beschwerde ohnehin nur mehr kurz angeschnittenen - Behauptungen des Rechtsvertreters vom 5. Dezember 2019 einging, wonach der Beschwerdeführer bloss einer "Passion" nachgegangen sei und mit seiner Tätigkeit keine Einkünfte erzielt habe (vgl. diesbezüglich E. 5.1.2 hiernach), ist nicht zu beanstanden. Eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids war möglich (vgl. zum Ganzen BGE 148 III 30 E. 3.1 mit Hinweisen).  
 
5.1.2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz auch kein Bundesrecht verletzt, indem sie in der Sache einen Revisionsgrund in erwerblicher Hinsicht bejahte. Die Erläuterungen seines ursprünglichen Rechtsvertreters betreffend des "Kaufs bzw. Tauschs" von "ca. vierzig Autos" erfolgten im Hinblick auf die Ergebnisse der Internetrecherchen der IV-Stelle. Deren Bericht vom 12. Juli 2019 sowie den Beilagen lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer von Juli 2018 bis Juli 2019 mit mindestens 23 Inseraten auf verschiedenen Autoverkaufsportalen Gebrauchtfahrzeuge für einen Preis von zwischen Fr. 490.- bis Fr. 8'900.- zum Kauf angeboten hatte. Inwiefern der vorinstanzliche Schluss, der Beschwerdeführer habe mit Gebrauchtwagen gehandelt und damit auch Einkünfte erzielt, vor diesem Hintergrund geradezu willkürlich sein soll (vgl. E. 1.2 hiervor), wird in der Beschwerde nicht aufgezeigt. Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang die letztinstanzliche Wiederholung der - wenig plausiblen und ohnehin unbelegt gebliebenen - Behauptungen des Beschwerdeführers, er habe die Fahrzeuge aus Passion lediglich für den Eigengebrauch beschafft, gefahren und sich ihrer anschliessend - ohne Gewinn zu erzielen - mittels Verkaufs oder Tauschs wieder "entledigt". Daran ändert auch nichts, dass im Auszug aus dem Individuellen AHV-Konto des Beschwerdeführers keine Einkünfte vermerkt sind.  
 
5.1.3. Unabhängig davon läge auch in gesundheitlicher Hinsicht ein Revisionsgrund vor. Im psychiatrischen Gutachten vom 6. Juni 2018 gelangte Dr. med. B.________ zwar noch zum Schluss, es zeigten sich seit September 1999 und auch im Vergleich zum Referenzzeitpunkt vom 12. Juni 2002 eine durchgehend stabile Symptomatik und Diagnosen. Wie bereits die Vorinstanz festhielt, vermerkte der Gutachter im Verlaufsgutachten vom 8. Oktober 2020 und der ergänzenden Stellungnahme vom 25. Februar 2021 diesbezüglich jedoch, dass ihm zum damaligen Zeitpunkt wesentliche Informationen über den Beschwerdeführer (Verkauf und Tausch von Autos seit 2013 bzw. von 40 Autos in den Jahren 2017-2019, tägliche halbstündige Pflege des Facebook-Accounts, Einkaufen, Gartenarbeiten, regelmässige Schulwegbegleitung des jüngsten Sohnes, Einkaufen in der Stadt, Autoreisen in den Kosovo bei täglich zurückgelegten Strecken von 800 oder 1'000 Kilometern, Heimreise per Flugzeug trotz extremer Flugangst) nicht zur Verfügung gestanden seien. Wie die Vorinstanz weiter darlegte, zeigte Dr. med. B.________ im Verlaufsgutachten und in der ergänzenden Stellungnahme sodann überzeugend auf, dass die vom behandelnden Psychiater Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, seit 2001 postulierten mittel- bis schwergradigen depressiven Zustände mit den neu bekannt gewordenen Aktivitäten des Beschwerdeführers nicht in Einklang zu bringen seien, sondern er vielmehr über bisher nicht bekannte Ressourcen verfüge, um seine Symptomatik zu kontrollieren bzw. zu regulieren. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind die ausführlichen Erläuterungen des Dr. med. B.________ ebenso nachvollziehbar wie die darauf basierende Einschätzung einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten. Soweit in der letztinstanzlichen Beschwerde erneut auf einzelne Berichte des behandelnden Psychiaters und des Hausarztes verwiesen wird, ist festzuhalten, dass diese Dr. med. B.________ vorlagen und schon die Vorinstanz darlegte, weshalb sie den Beweiswert des Verlaufsgutachtens nicht mindern würden. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Indem die Vorinstanz auch in gesundheitlicher Hinsicht einen Revisionsgrund bejahte, verletzte sie kein Bundesrecht.  
 
5.2. Was der Beschwerdeführer gegen das vorinstanzliche Ergebnis der umfassenden Neuprüfung des Rentanspruchs und die Bejahung einer Meldepflichtverletzung einwendet, ist ebenfalls nicht stichhaltig.  
 
5.2.1. Wie dargelegt, gelangte das kantonale Gericht anhand des strukturierten Beweisverfahrens zum Ergebnis, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten psychischen Beeinträchtigung seien nicht erstellt. Der Beschwerdeführer hält dem mit Blick auf den Beweiswert des Verlaufsgutachtens des Dr. med. B.________ vom 8. Oktober 2020 einzig entgegen, die gutachterliche Schlussfolgerungen einer vollen Arbeitsunfähigkeit als Buffetmitarbeiter und einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten seien widersprüchlich. Hierbei kann ihm nicht gefolgt werden, gründen die unterschiedlichen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit durch den Gutachter doch auf dem von ihm erhobenen Tätigkeitsprofil, wonach eine optimal angepasste Tätigkeit (unter anderem) möglichst keinen Kundenkontakt (z.B. Verkauf, Service) beinhalten solle.  
Inwiefern die - auf einer eingehenden Prüfung der Standardindikatoren beruhende - vorinstanzliche Verneinung einer invalidisierenden Gesundheitsbeeinträchtigung bundesrechtswidrig sein sollte, wird in der Beschwerde hingegen nicht weiter dargelegt, womit es damit sein Bewenden hat (Art. 42 Abs. 2 BGG; E. 1.1 hiervor). Entgegen dem Beschwerdeführer ist folglich auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die Durchführung eines Einkommensvergleichs verzichtete. Die weiteren Rügen zur Bemessung des Invalideneinkommens (Art. 16 ATSG; zum Ganzen vgl. BGE 143 V 295) bzw. zum leidensbedingten Abzug hiervon (BGE 148 V 174 E. 6.3) zielen damit von vornherein ins Leere. 
 
5.2.2. Hinsichtlich der Meldepflichtverletzung ist dem kantonalen Gericht beizupflichten, dass sich der Beschwerdeführer angesichts der ihm möglichen Aktivitäten (vgl. E. 5.1.3 hiervor) ohne Weiteres hätte vor Augen halten müssen, dass sich diese mit einer gänzlichen Arbeitsunfähigkeit und einem Invaliditätsgrad von 100 % nicht in Einklang bringen lassen. Es mag zutreffen, dass der behandelnde Psychiater keine gesundheitliche Verbesserung festzustellen vermochte. Dies ändert jedoch schon deshalb nichts, weil er ausweislich der Stellungnahme vom 19. Januar 2021 zuvor offenkundig keine Kenntnis vom Autohandel des Beschwerdeführers hatte. Soweit die IV-Stelle und die Vorinstanz eine Meldepflichtverletzung - zu Gunsten des Beschwerdeführers erst ab Juli 2018 - als erstellt ansahen, ist dies nicht zu beanstanden.  
 
5.2.3. Damit bleibt es bei der rückwirkenden Rentenaufhebung. Gegen die Rückerstattungspflicht bringt der Beschwerdeführer nichts vor, womit sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen.  
 
6.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 2. Mai 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Walther