9C_117/2022 07.03.2022
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_117/2022  
 
 
Urteil vom 7. März 2022  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiber Traub. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gal len, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Dezember 2021 (EL 2021/17). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 22. Februar 2022 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Dezember 2021, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Rechtsmitteleingabe unter anderem die Begehren und deren Begründung enthalten muss und darin in gedrängter Form anzugeben ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), 
dass somit auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid einzugehen und aufzuzeigen ist, aus welchem Grund die Vorinstanz im Einzelnen Bundesrecht verletzt haben soll (BGE 134 V 53 E. 3.3; 133 IV 286 E. 1.4), 
dass die Vorinstanz eine per 1. Januar 2017 erfolgte rückwirkende Aufhebung des bundesrechtlichen und des kantonalrechtlichen Anspruchs auf Ergänzungsleistung schützt, ebenso eine Rückforderung von kantonalen Ergänzungsleistungen sowie das Rückkommen auf eine Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten und die daraus resultierende Rückforderung, 
dass in der Eingabe vom 22. Februar 2022 nicht ausgeführt wird, inwiefern die Festlegungen der Vorinstanz bundesrechtswidrig (Art. 95 BGG) sein sollten resp. auf einem offensichtlich unrichtig oder rechtsfehlerhaft festgestellten Sachverhalt beruhen sollten (Art. 97 Abs. 1 BGG), 
dass sich mit Bezug auf die Anwendung von kantonalem Recht keine hinreichend begründete Rüge (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 I 26 E. 1.3; 141 I 105 E. 3.3.1) findet, wonach das Willkürverbot (Art. 9 BV) oder ein anderes verfassungsmässiges Recht (BGE 137 V 143 E. 1.2; 134 I 153 E. 4.2.2) verletzt sei, 
dass die Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 7. März 2022 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Traub