4D_38/2024 10.04.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4D_38/2024  
 
 
Urteil vom 10. April 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Dürst. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
handelnd durch C.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Pfister, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsidentin, 
vom 8. Februar 2024 (BEK 2023 176). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bezirksgericht Höfe erteilte am 11. Dezember 2023 B.________ definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Höfe gegen die A.________ AG (Beschwerdeführerin) für die Beträge von Fr. 29'636.35 nebst Zins zu 5% seit dem 19. Februar 2020, von Fr. 1'978.40 nebst Zins zu 5% seit dem 27. Juni 2023 und von Fr. 75.-- nebst Zins zu 5% seit dem 27. Juni 2023, abzüglich Fr. 7'272.70 nebst Zins zu 5% seit dem 27. Juni 2023.  
 
1.2. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz. Mit Verfügung vom 8. Februar 2024 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht ein. Es erwog erstens, dass die D.________ AG, welche die Beschwerde einreichte, trotz Aufforderung keine Vollmacht der Beschwerdeführerin nachgereicht habe, weshalb die Beschwerde als nicht erfolgt zu gelten habe. Zweitens sei die am 23. Dezember 2023, 00:11:10 Uhr, elektronisch eingereichte Beschwerde nicht fristgerecht erfolgt. Drittens verfehle die Beschwerde die Anforderungen an eine hinreichende Begründung, indem sie eine Auseinandersetzung mit dem Rechtsöffnungsentscheid sowie konkrete Rechtsbegehren vermissen lasse.  
 
1.3. Am 11. März 2024 wurde beim Bundesgericht Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 8. Februar 2024 eingereicht. Die Beschwerde trägt die Signatur von C.________ im Namen der D.________ AG.  
Mit Eingabe vom 18. März 2024 erklärte C.________ im Namen der D.________ AG, dass die A.________ AG von der D.________ AG und nicht von C.________ vertreten werde. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 155 E. 1.1; 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1). 
 
2.1. Die D.________ AG, U.________, ist nicht zur Vertretung der A.________ AG, U.________, befugt (Art. 40 Abs. 1 BGG). Die Eingabe auf Briefpapier und im Namen der D.________ AG wurde von C.________ unterzeichnet. Dieser ist gleichzeitig Verwaltungsratspräsident der A.________ AG. Aus den Bezügen in der Beschwerdeschrift und dem angefochtenen Urteil wird klar, dass die A.________ AG als Partei im vorinstanzlichen Verfahren bezüglich Rechtsöffnung beteiligt war und diese, handelnd durch ein Organ, innert Frist Beschwerde erhoben hat, wozu sie legitimiert ist.  
 
2.2. Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht. Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).  
Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich eine solche stellen könnte. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG offen. 
 
2.3. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).  
 
2.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 332 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (BGE 133 III 393 E. 7.1, 585 E. 4.1).  
 
2.5. Die Eingabe der Beschwerdeführerin erfüllt die genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Sie rügt zwar eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Die Begründung beschränkt sich indes auf die pauschale Behauptung, dass rechtsstaatliche Prinzipien und Kontrollmechanismen ausgehöhlt worden seien, die Richter unter dem Diktat eines mächtigen "Clans" der Rechtsanwälte des Beschwerdegegners stünden und "unangekündigt und ohne Kontrolle" ein Urteil gefällt hätten. Mit diesen Vorbringen zeigt sie nicht unter Bezugnahme auf die vorinstanzlichen Erwägungen auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte, sondern unterbreitet dem Bundesgericht in unzulässiger Weise ihre im Einzelnen unsachliche und in Teilen schwer nachvollziehbare Sicht der Dinge.  
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 117 BGG). 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsidentin, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. April 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Dürst