8C_2/2011 04.02.2011
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_2/2011 
 
Urteil vom 4. Februar 2011 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
S.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bitterli, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, 
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des 
Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 17. November 2010. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde des S.________ vom 3. Januar 2011 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 17. November 2010, 
 
in Erwägung, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Begründung muss sachbezogen sein, damit aus ihr ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen); dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f. mit weiteren Hinweisen), 
dass die Beschwerde vom 3. Januar 2011 diesen gesetzlichen Be-gründungsanforderungen nicht genügt, da sie sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids massgeblichen Erwägungen nicht in hinreichender Weise auseinandersetzt: die beim Bundesgericht eingereichte Rechtsschrift unterscheidet sich einerseits (S. 3-7) nur in wenigen untergeordneten Punkten von der Beschwerde, welche der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers schon vor dem kantonalen Versicherungsgericht eingereicht hat - mit Ausnahme von einigen redaktionellen Änderungen (S. 6 f.), die den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht genügen (BGE 134 II 244 E. 2.1 ff. S. 245 ff.), entspricht die materielle Begründung wort-wörtlich der bereits vor dem kantonalen Gericht eingereichten Be-schwerde - ; anderseits wird mit dem am Schluss der Rechtsschrift eingefügten Absatz über die Abklärung durch Arztberichte bzw. deren Würdigung (S. 8 der letztinstanzlichen Beschwerde) nicht in konkreter und genügend substanziierter Weise dargelegt, inwiefern das erstinstanzliche Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG bzw. eine qualifiziert fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte, 
dass demnach - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, 
 
dass dem Verfahrensausgang entsprechend die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 4. Februar 2011 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Batz