6B_1171/2023 08.12.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1171/2023  
 
 
Urteil vom 8. Dezember 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Boller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Stadtrichteramt Zürich, 
Verwaltungszentrum Eggbühl, 
Eggbühlstrasse 23, 8050 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einsprache gegen Strafbefehl (Überschreiten der zulässigen Parkzeit); Rückzug; Kosten; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 31. August 2023 (UH230252-O/U). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. August 2023. 
 
2.  
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 3. Oktober 2023 Frist bis zum 18. Oktober 2023 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten. Die Verfügung konnte der Beschwerdeführerin zugestellt werden. 
 
4.  
Mit Eingabe vom 12. Oktober 2023 beanstandete die Beschwerdeführerin mit teilweise nur schwer nachvollziehbaren Ausführungen den ihr auferlegten Kostenvorschuss. Dieser verstosse "gegen den Grundsatz der ökonomischen Verfahrensführung" und sie erachte ihn "als nicht geschehen". 
 
5.  
Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 17. Oktober 2023 die Rechtslage erklärt. Sie wurde darauf hingewiesen, dass ihre bei der Vorinstanz eingereichte Beschwerde zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet worden sei und grundsätzlich jede Partei, die das Bundesgericht anrufe, einen Kostenvorschuss in Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten bezahlen müsse (Art. 62 Abs. 1 BGG). Ein besonderer Grund, um von einem Vorschuss abzusehen, sei auch unter Berücksichtigung ihrer Eingabe vom 12. Oktober 2023 nicht ersichtlich. Zudem sei nicht erkennbar, dass sie zur Bezahlung des Kostenvorschusses nicht in der Lage wäre. Am Kostenvorschuss werde daher festgehalten. Weil der Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet worden war, wurde der Beschwerdeführerin ausserdem mit separater Verfügung gleichen Datums die gesetzlich vorgeschriebene, nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 3. November 2023 angesetzt, um den Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu zahlen, unter der Androhung, dass ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (vgl. Art. 62 Abs. 3 BGG). Beide Verfügungen konnten ebenfalls zugestellt werden. 
 
6.  
Die Beschwerdeführerin reagierte am 27. Oktober 2023 mit einer weiteren Eingabe, in der sie unter Hinweis auf ihre Eingabe vom 12. Oktober 2023 und die ihrer Meinung nach ungenügende Beantwortung derselben durch das Bundesgericht ihre Pflicht zur Leistung des Kostenvorschusses abermals beanstandete. Weshalb von einem Kostenvorschuss ausnahmsweise abzusehen wäre, ergibt sich indes auch daraus nicht. Darauf und auf die zusätzliche Kritik der Beschwerdeführerin an den hier nicht entscheidrelevanten konkreten Bedingungen einer fristgerechten Zahlung braucht nicht weiter eingegangen zu werden. 
 
7.  
Da der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Beschwerde wäre im Übrigen auch deswegen unzulässig, weil sie eine hinreichende Auseinandersetzung mit der angefochtenen Verfügung vermissen lässt und den gesetzlichen Begründungsanforderungen daher nicht genügt (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
8.  
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Der Beschwerdeführerin werden die Gerichtskosten von Fr. 500.-- auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Dezember 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Boller