2F_7/2024 06.05.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2F_7/2024  
 
 
Urteil vom 6. Mai 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiberin Wortha. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
vertreten durch Rechtsanwalt Frédéric Hübsch, 
 
gegen  
 
Prüfungskommission Humanmedizin, 
Bundesamt für Gesundheit BAG, 3003 Bern, 
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, 
Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Eidgenössische Prüfung in Humanmedizin 2021, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen 
Bundesgerichts vom 18. Juli 2023 (2C_867/2022 
(Urteil B-4980/2021)). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ absolvierte im August 2021 die eidgenössische Prüfung in Humanmedizin. In der Multiple-Choice -Prüfung (Einzelprüfung 1) erreichte er 150.50 von 285 möglichen Punkten. Da für das Bestehen 154 Punkte notwendig waren, bestand er die Prüfung nicht. Das Bundesverwaltungsgericht wies seine dagegen gerichtete Beschwerde am 20. September 2022 ab.  
 
1.2. Mit Urteil 2C_867/2022 vom 18. Juli 2023 wies das Bundesgericht die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.________ ebenfalls ab. Das Bundesgericht verwarf darin die von A.________ vorgebrachten Rügen, dass hinsichtlich der Prüfungsbewertung das Verfahren zur nachträglichen Elimination von Prüfungsfragen willkürlich bzw. in seinem Fall willkürlich angewendet worden sei, was zum Nichtbestehen der Prüfung geführt hätte.  
 
1.3. Mit Eingabe vom 14. April 2024 ersucht A.________ (nachfolgend Gesuchsteller) um Revision des Urteils 2C_867/2022. Er beantragt die Feststellung, die eidgenössische Prüfung in Humanmedizin 2021 bestanden zu haben; eventualiter diese nicht als einen der drei möglichen Fehlversuche zu werten; subeventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz.  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind (Urteil 2F_11/2023 vom 8. September 2023 E. 2.2 mit Hinweisen). Ob tatsächlich ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung (BGE 147 III 238 E. 1.2.1 und 1.2.2 mit Hinweisen). Revisionsgesuche müssen den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügen, weshalb die gesuchstellende Person in gedrängter Form darzulegen hat, inwiefern der von ihr behauptete Revisionsgrund vorliegen soll. Der Revisionsgrund hat sich zudem auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen (Urteile 2F_28/2023 vom 6. Februar 2024 E. 3; 2F_11/2023 vom 8. September 2023 E. 2.2, je mit Hinweisen). Das Revisionsgesuch ist unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen.  
 
2.2. Mit dem vorliegenden Revisionsgesuch beruft sich der Gesuchsteller auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Er habe erst nach der Eröffnung des bundesgerichtlichen Urteils erfahren, dass es Skripte gebe, in denen Fragen und Antworten früherer Prüfungen stünden, und diese erst nachträglich zugestellt erhalten. Nach eigener Angabe erhielt er am 14. und 15. Dezember 2023 Kenntnis davon. Seine Eingabe ist damit fristgerecht (Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG).  
 
3.  
 
3.1. Gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Unter erheblichen Tatsachen sind solche zu verstehen, die geeignet sind, die tatsächliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (BGE 147 III 238 E. 4.1). Unter entscheidenden Beweisen sind solche zu verstehen, die geeignet sind, eine Änderung des Urteils zugunsten des Gesuchstellers zu bewirken (BGE 147 III 238 E. 4.2; Urteil 2F_20/2023 vom 16. November 2023 E. 3.3).  
 
3.2. Der Gesuchsteller macht als erhebliche Tatsache sinngemäss geltend, Prüfungsteilnehmende vorangehender Prüfungsjahrgänge hätten Fragen und Antworten aus ihrer jeweiligen Prüfung niedergeschrieben, welche vom Staatsverein der Universität Zürich gesammelt, in einem Prüfungsskript gebündelt und den Vereinsmitgliedern für die kommenden Prüfungen zur Verfügung gestellt worden seien. Da nur Mitglieder des Staatsvereins die Skripte erhalten hätten, was er nicht sei, habe er davon keine Kenntnis gehabt. Als entscheidende Beweismittel reicht er die Skripte des Staatsvereins der Universität Zürich aus dem Jahr 2020 und 2022 ein. Er macht gestützt darauf zusammengefasst geltend, an der eidgenössischen Prüfung Humanmedizin 2021 seien mindestens 11 Fragen aus der Prüfung des Jahres 2020 vorgekommen, die mit Lösung im Skript 2020 gestanden hätten. Hätte er über die Skripte verfügt, hätte er mindestens 11 Punkte mehr und damit genügend Punkte erzielt, um die Prüfung "problemlos und komfortabel" zu bestehen.  
 
3.3. Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens über das Ergebnis von Prüfungen können im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 83 lit. t BGG) nur Fragen organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur sein. Im angefochtenen Urteil ging es um die verfahrensrechtliche Frage, ob das nachträgliche Ausschlussverfahren von Prüfungsfragen rechtmässig ist und willkürfrei auf die Prüfung des Gesuchstellers angewendet wurde (vgl. Urteil 2C_867/2022 vom 18. Juli 2023 E. 1.2.1, E. 5.4). Die dem Gesuchsteller nachträglich zur Kenntnis gelangte Existenz von Skripten mit Fragen und Antworten früherer Prüfungen hat keinen Einfluss auf die von der Prüfungskommission Humanmedizin durchgeführte Prüfung. Die Skripte werden, wie der Gesuchsteller selbst vorbringt, weder von der Universität Zürich noch von der Prüfungskommission Humanmedizin herausgegeben, sondern vom privatrechtlichen Staatsverein, und zwar an seine Vereinsmitglieder. Ein Fehler organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur im Prüfungsablauf, den die staatlichen Stellen zu verantworten hätten, ist damit nicht ersichtlich.  
 
3.4. Ferner ändert die Existenz und Herausgabe der Skripte nichts am tatsächlichen Prüfungsergebnis des Gesuchstellers, sondern beschlägt vielmehr die Frage der möglichen Prüfungsvorbereitung. Aus welchem Grund die Prüfung nicht bestanden wurde, ist, abgesehen von organisatorischen und verfahrensrechtlichen Mängeln, für das Bundesgericht nicht massgeblich. Solche Mängel vermag der Gesuchsteller mit den nachträglich entdeckten Skripten wie erwähnt nicht aufzuzeigen, insbesondere nicht im Rahmen des früheren Verfahrensgegenstandes (vorstehend E. 1.2). Ob das Prüfungsergebnis bei möglicher Prüfungsvorbereitung anhand der Skripte anders ausgefallen wäre, ist ungewiss und bleibt reine Vermutung des Gesuchstellers. Eine solche genügt aber nicht für eine Revision des angefochtenen Urteils, da es dafür Tatsachen bräuchte, die die tatsächliche Grundlage des angefochtenen Urteils verändern können (vorstehend E. 3.1). Das ist vorliegend nicht der Fall.  
 
3.5. Die mit dem vorliegenden Gesuch um Revision eingereichten Skripte und die Tatsache ihrer Existenz sind folglich weder relevante Tatsachen noch beweiskräftige Beweismittel im Sinne von Art. 123 BGG. Der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG ist damit nicht erfüllt. Dementsprechend ist das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel abzuweisen (Art. 127 BGG).  
 
4.  
Dem Ausgang des vorliegenden Revisionsverfahrens entsprechend wird der unterliegende Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Mai 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: A. Wortha