6B_361/2023 09.05.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_361/2023  
 
 
Urteil vom 9. Mai 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Postfach, 8036 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Freiheitsberaubung etc.); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 14. Februar 2023 (UE220312-O/U/MUL). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Nachdem er bereits in den Jahren 2017 und 2021 vergleichbare Strafanzeigen erhoben hatte, erstattete A.________ am 3. September 2022 Strafanzeige wegen "aller in Betracht kommenden, möglichen und tatsächlichen Gründen", insbesondere wegen Freiheitsberaubung, gegen die B.________ AG. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl verfügte am 7. Oktober 2022 die Nichtanhandnahme des Verfahrens. Eine hiergegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 14. Februar 2023 ab. Gegen diesen Entscheid erhebt A.________ Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. 
 
2.  
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Richtet sich die Beschwerde wie vorliegend gegen die Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft im Strafverfahren nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden Zivilansprüche geltend gemacht. Sie muss im Verfahren vor Bundesgericht daher darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteile 6B_1016/2022 vom 24. Februar 2023 E. 2.1; 6B_1055/2020 vom 13. Juni 2022 E. 3.2.1; je mit Hinweisen). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer äussert sich mit keinem Wort dazu, welche Zivilforderungen er aus den zur Anzeige gebrachten Sachverhalten ableiten will. Dies ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, zumal der Zusammenhang zwischen der angeblichen Freiheitsberaubung und den Ausführungen in der Beschwerde, wonach er eine einmalige und marktführende Online-Software entwickelt habe, hinsichtlich welcher die Muttergesellschaft der Beklagten ihn habe vom Markt drängen wollen, nicht nachvollziehbar ist. Der Begründungsmangel hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung ist offensichtlich. 
 
4.  
Rein formelle Rügen, zu deren Geltendmachung der Beschwerdeführer unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache selbst befugt wäre (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen), erhebt er keine. 
 
5.  
Auf die Beschwerde wird im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Verfahrensausgang entsprechend wird er somit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei ihm reduzierte Gerichtskosten auferlegt werden (Art. 66 Abs. 1 BGG
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Mai 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger