4D_74/2023 11.06.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4D_74/2023  
 
 
Urteil vom 11. Juni 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Bundesrichterin Kiss, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Gross. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Rechtsverweigerung (definitive Rechtsöffnung), 
 
Beschwerde gegen die Mitteilung des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 16. August 2023 
(ZK 23 284). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 12. August 2023 reichte A.________ (Beschwerdeführer) Beschwerde gegen den Entscheid CIV 23 1999 des Regionalgerichts Bern-Mittelland beim Obergericht des Kantons Bern ein. 
 
B.  
Mit Schreiben vom 16. August 2023 schickte der zuständige Instruktionsrichter beim Obergericht die Beschwerde dem Beschwerdeführer als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich zurück. Er hielt fest, wie dem Beschwerdeführer bekannt sei (mit Verweis auf das Urteil des Obergerichts ZK 23 200 vom 11. Juli 2023 E. 11) würden querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben ohne Weiteres zurückgeschickt. 
 
C.  
Am 21. August 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesgericht Rechtsverweigerungsbeschwerde. Das Obergericht wies in seiner Stellungnahme vom 28. August 2023 namentlich darauf hin, dass der Beschwerdeführer allein im Jahr 2023 bisher acht Beschwerden gegen erstinstanzliche definitive Rechtsöffnungsentscheide und drei Beschwerden gestützt auf Art. 17 SchKG erhoben habe. Die Einwände in den erstinstanzlichen Rechtsöffnungs- und anschliessenden Beschwerdeverfahren seien jeweils dieselben und die Rechtsschriften seien sehr ähnlich, worauf der Beschwerdeführer auch schon hingewiesen worden sei (mit Verweis auf das Urteil ZK 23 200 vom 11. Juli 2023 E. 7.1). Weiter handle es sich zumeist um formelle Einwände gegen das (Betreibungs-) Verfahren. Bereits aus der Anzahl und Art der Prozessführung ergebe sich deren querulatorische und rechtsmissbräuchliche Natur. 
Mit Eingabe vom 28. August 2023 ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege, zugleich ergänzte er seine Beschwerde. Mit Verfügung vom 14. September 2023 sah das Bundesgericht von der Einforderung des Kostenvorschusses einstweilen ab. Mit Schreiben vom 21. September 2023 verzichtete das Obergericht auf eine ergänzende Stellungnahme, soweit die Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. August 2023 als Beschwerdeergänzung zu verstehen sei. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 137 III 417 E. 1; 136 II 101 E. 1; 135 III 212 E. 1).  
 
1.2. Gemäss Art. 132 Abs. 3 ZPO können querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben ohne Weiteres zurückgeschickt werden. Sie vermögen ein Verfahren weder zu eröffnen noch weiterzuführen (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBI 2006 7221, 7306 Ziff. 5.9.2; Urteile 4A_162/2018 vom 22. August 2018 E. 1; 4A_277/2013 vom 29. Juli 2013). Die Mitteilung des Instruktionsrichters des Obergerichts bildet daher keinen förmlichen Verfahrensakt und stellt folglich keinen mit Beschwerde in Zivilsachen oder subsidiärer Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht anfechtbaren Entscheid dar (zit. Urteile 4A_162/2018 2018 E. 1; 4A_277/2013; 4A_615/2012 vom 29. November 2012).  
Gemäss Art. 94 BGG kann gegen das unrechtmässige Verweigern eines anfechtbaren Entscheids Rechtsverweigerungsbeschwerde geführt werden, die der Beschwerdeführer vorliegend denn auch erhoben hat, in der Meinung, es hätte statt der Mitteilung über seine Beschwerde entschieden werden müssen. 
 
1.3. Mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde nach Art. 94 BGG kann geltend gemacht werden, die Behörde habe eine formelle Rechtsverweigerung begangen, indem sie es zu Unrecht unterlassen habe, einen anfechtbaren Entscheid zu fällen, womit sie Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 EMRK verletzt habe (zit. Urteil 4A_162/2018 E. 3).  
Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen. Die beschwerdeführende Partei darf eine allfällige Replik nicht dazu verwenden, ihre Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern. Zulässig sind nur Vorbringen, zu denen erst die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten Anlass geben (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2; 132 I 42 E. 3.3.4). 
 
 
1.4. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, es mangle in seiner Beschwerde an den typischen Merkmalen von Querulantentum. Es fänden sich insbesondere keine " diffusen Äusserungen, politische oder religiöse Pamphlete, Tiraden gegen Richter und die Menschheit ". Auch handle es sich nicht um " wiederholte Eingaben in derselben Sache, schon gar nicht hunderte von Eingaben - es ist nur 1". Betreffend Rechtsmissbrauch macht er geltend, die Eingabe ergehe fristgerecht und es bestehe ein schützenswertes Interesse. Er behandle Befangenheit sachlich nach Problemfeld. Die obergerichtliche Praxis, den Kostenvorschuss beim Schuldner zu verlangen, erscheine falsch zu sein. Bereits der Rechtsöffnungstitel scheine nichtig zu sein.  
Unter dem Titel "Erwägungen" macht der Beschwerdeführer sodann geltend, es sei sein legitimes Ziel, die Betreibungen loszuwerden, was auch infolge Nichtigkeit oder wegen krasser Formfehler möglich sei. Man fürchte sich vor seinem Beweisantrag in erster Instanz. Schliesslich macht er Ausführungen zur elektronischen Ausstellung von Zahlungsbefehlen via eSchKG, die er als ungültig erachtet. Er macht namentlich geltend, es gebe kein Betreibungsbegehren auf Papier. Zudem werde die Betreibung " durch nicht rechtsfähige Computer angehoben, durch umkopieren von Daten zwischen 2 Datenbanken".  
 
1.5. Die Zurücksendung einer Beschwerde gestützt auf Art. 132 Abs. 3 ZPO erfolgt nur dann unrechtmässig und kann somit nur dann eine formelle Rechtsverweigerung begründen, wenn die Eingabe zu Unrecht als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 132 Abs. 3 ZPO qualifiziert wird. Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seiner Eingabe vor Bundesgericht im Wesentlichen darauf, seine Eingabe als weder querulatorisch noch rechtsmissbräuchlich zu bezeichnen. Damit genügt er den Anforderungen an eine Verfassungsrüge nicht, zumal der Instruktionsrichter des Obergerichts in seinem Schreiben vom 16. August 2023 auf das Urteil ZK 23 200, das ebenfalls den Beschwerdeführer betraf, verwiesen hat. In E. 11.1 dieses Urteils erwog das Obergericht, wie bereits im Verfahren ZK 23 164 werde der Beschwerdeführer für zukünftige ähnliche Beschwerden und Eingaben ein weiteres Mal darauf hingewiesen, dass sich das Obergericht vorbehalte, gemäss Art. 132 Abs. 3 ZPO querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben ohne Weiteres zurückzuschicken. In E. 7.1 des zitierten Urteils ZK 23 200 erwog es, die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwände seien zu weiten Teilen schwer verständlich bzw. schwer nachvollziehbar. Sie seien sodann nicht neu, sondern seien vom Obergericht bereits mehrfach thematisiert und zuletzt mit Urteil ZK 23 164 vom 20. Juni 2023 als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden.  
 
2.  
Nach dem Gesagten wird auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten. Bei diesem Ergebnis wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, war die Beschwerde de s Beschwerdeführers von Anfang an aussichtslos, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind und dessen Gesuch abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Juni 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Gross