8C_472/2023 06.09.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_472/2023  
 
 
Urteil vom 6. September 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Huber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Herrn A.B.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Juni 2023 (EL 2023/7). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 10. Juli 2023 (Poststempel) liess A.A.________ sowohl beim Bundesgericht wie auch beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen durch ihren Sohn A.B.________ Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts vom 22. Juni 2023 erheben. Die Vorinstanz leitete die bei ihr eingegangene Eingabe samt Beilagen am 12. Juli 2023 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiter. 
 
2.  
Mit Verfügung vom 12. Juli 2023 wies das Bundesgericht den Sohn von A.A.________ auf die Anforderungen an eine Rechtsschrift im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG sowie auf die Kostenrisiken hin. Ebenfalls wurde ihm mitgeteilt, dass seine Eingabe die Eintretensvoraussetzungen nicht zu erfüllen scheine und eine Behebung des Mangels gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG nur innert der Beschwerdefrist behebbar sei. Daraufhin reichte er am 14., 19. und 31. Juli 2023 weitere Schreiben ein. 
 
3.  
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2). 
 
4.  
Anfechtungsgegenstand ist einzig der Entscheid des Versicherungsgerichts vom 22. Juni 2023, der die Beschwerdeführerin betrifft. Damit hob die Vorinstanz den Einspracheentscheid der EL-Durchführungsstelle vom 19. Dezember 2022 auf und sprach der Beschwerdeführerin eine monatliche Ergänzungsleistung von Fr. 1'489.90 ab Oktober 2021, von Fr. 1'513.20 für den Monat Januar 2022 und von Fr. 1'713.20 ab Februar 2022 zu. 
 
5.  
Soweit der Sohn der Beschwerdeführerin in diversen Eingaben mit Rügen zu seiner eigenen finanziellen Situation und zu allfälligen Verfahren aufwartet, die ihn selber betreffen, ist darauf von vornherein nicht einzugehen, da es an einem entsprechenden Anfechtungsgegenstand fehlt (vgl. dazu wie auch zum Streitgegenstand: BGE 125 V 413 E. 2 sowie E. 4 hiervor). Darüber hinaus wird pauschal geltend gemacht, es handle sich hier nicht um einen klaren Fall, weshalb dieser nicht einzelrichterlich hätte beurteilt werden dürfen. Damit zeigt die Beschwerde nicht auf, inwiefern das kantonale Gericht bei der Erhebung des Sachverhalts mit offensichtlich unrichtigen Feststellungen in Willkür verfallen sein (dazu Näheres: BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) oder das kantonale Verfahrensrecht willkürlich angewendet haben soll (vgl. BGE 131 I 467 E. 3.1 sowie Urteil 8C_45/2023 vom 7. Juli 2023 E. 1.2 und 3.5). Ebenso wenig tut sie dar, inwiefern die Vorinstanz - namentlich mit Blick auf die rechtliche Würdigung - einen anderen Beschwerdegrund (Art. 95 ff. BGG) gesetzt haben könnte. 
 
6.  
Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
 
7.  
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 6. September 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Huber