9C_533/2021 12.10.2021
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_533/2021  
 
 
Urteil vom 12. Oktober 2021  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch B.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 
25. August 2021 (C-2536/2020). 
 
 
Nach Einsicht  
in das Nichteintretensurteil 9C_164/2020 vom 3. März 2020, mit dem die rückwirkende Aufhebung der Waisenrente der A.________ auf den 30. November 2016 resp. das entsprechende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2019 (C-3624/2018) rechtskräftig wurde, 
in das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 2021 (C-2536/2020), mit dem dieses eine Beschwerde der A.________ in Bezug auf die Rückerstattungspflicht (Fr. 909.- für von Dezember 2016 bis August 2017 unrechtmässig bezogene Waisenrenten) abwies und auf das Rechtsmittel nicht eintrat, soweit es die Rentenaufhebung und den Erlass der Rückerstattung betraf, 
in die dagegen erhobene Beschwerde vom 25. September 2021 (Poststempel), 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass eine Beschwerdeschrift, die sich bei Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2), 
dass die Beschwerdeführerin lediglich gegen die Rentenaufhebung argumentiert, aber auch nicht ansatzweise darlegt, weshalb die Vorinstanz diesbezüglich auf ihre Eingaben vom 6. Mai und 5. August 2020 hätte eintreten sollen, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass die Beschwerdeführerin im Übrigen darauf aufmerksam gemacht wird, dass sie sich ihre prozessualen Versäumnisse anrechnen lassen muss und eine rechtskräftig gewordene Rentenaufhebung nicht im Rückerstattungsverfahren erneut in Frage gestellt werden kann (vgl. Urteil 9C_720/2020 vom 5. Februar 2021 E. 2.2), die Beschwerdegegnerin aber ihr bereits am 7. Mai 2020 eingereichtes Gesuch um Erlass der Rückerstattung prüfen wird, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 12. Oktober 2021 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann