4F_11/2024 07.06.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4F_11/2024  
 
 
Urteil vom 7. Juni 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Hohl, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Dürst. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Kanton Zürich Zentrale Inkassostelle der Gerichte, 
Gesuchsgegnerin, 
 
Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12 A, 8500 Frauenfeld. 
 
Gegenstand 
Revision, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 6. Februar 2024 (4D_17/2024 [Entscheid BR.2023.48]). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Urteil 4D_17/2024 vom 6. Februar 2024 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde des Gesuchstellers mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht ein. 
Am 10. März 2024 machte der Gesuchsteller eine Eingabe an das Bundesstrafgericht. Das Bundesstrafgericht leitete sie zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiter (Art. 48 Abs. 3 BGG). Darin macht der Gesuchsteller Zuständigkeits- und Verfahrensfehler hinsichtlich des Urteils 4D_17/2024 vom 6. Februar 2024 geltend. 
Am 20. März 2024 stellte der Gesuchsteller sinngemäss ein Gesuch um Fristerstreckung für die Zahlung des Kostenvorschusses und ersuchte am 3. April 2024 um die erneute Zustellung eines Einzahlungsscheins. Am 29. April 2024 reichte er eine Zahlungsbestätigung ein und liess sich darauf handschriftlich vernehmen. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.  
Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Sie können mit keinem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden und eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Bundesgericht kann aber auf sein Urteil zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 - 123 BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (BGE 149 III 93 E. 1.1; 147 III 238 E. 1.1). 
Rechtsschriften müssen die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (vgl. BGE 147 III 238 E. 1.2.1). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). 
In einem Revisionsgesuch ist dementsprechend unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund im Einzelnen darzulegen. Dabei genügt es nicht, das Vorliegen eines Revisionsgrunds einfach zu behaupten; vielmehr muss dargetan werden, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (siehe etwa Urteil 4F_2/2020 vom 13. Mai 2020 E. 1 mit Hinweisen). 
 
3.  
 
3.1. Der Gesuchsteller wiederholt in seiner Eingabe die bereits im Verfahren 4D_17/2024 vorgetragene, pauschale Kritik an den vorinstanzlichen Verfahren und Urteilen sowie den daran mitwirkenden Gerichtspersonen und ersucht um "genaues Aktenstudium", was ihm bisher verwehrt worden sei. Was das angefochtene Urteil betrifft, so verstosse dieses gegen die Menschenwürde und befasse sich nicht mit dem Tatbestand der Folter im Gefängnis. Er verlange deshalb eine Revision "nach Art. 410 Abs. EMRK", da er unschuldig sei und keine Zwangsmassnahmen verursacht habe.  
 
3.2. Diese nur teilweise verständlichen Vorbringen genügen den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Der Gesuchsteller macht keine Revisionsgründe im Sinne von Art. 121 ff. BGG geltend, geschweige denn legt er einen solchen im Einzelnen dar. Die beantragte umfassende Überprüfung der dem angefochtenen Urteil zu Grunde liegenden Streitsache ist unzulässig. Darüber hinaus begründet er namentlich nicht, inwiefern das Gericht ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder eine bestimmte wesentliche Aktenstelle unrichtig, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut oder in ihrer tatsächlichen Tragweite, wahrgenommen haben soll (Art. 121 lit. d BGG, BGE 122 II 17 E. 3).  
Soweit sich der Gesuchsteller auf Art. 410 Abs. 2 StPO zu beziehen scheint, damit sinngemäss den Revisionsgrund von Art. 122 BGG geltend macht und pauschal eine Verletzung der EMRK rügt, übersieht er, dass nach dieser Bestimmung eine Revision nur verlangt werden kann, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung abgeschlossen hat. Inwiefern dies vorliegend der Fall sein soll, legt der Gesuchsteller nicht dar. 
 
3.3. Das Revisionsgesuch ist somit nicht rechtsgenügend begründet, weshalb darauf - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 127 BGG) - nicht einzutreten ist.  
 
 
4.  
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.  
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Juni 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Dürst