8C_238/2024 23.05.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_238/2024  
 
 
Urteil vom 23. Mai 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Hobi, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Gemeinde Wettingen, Finanzabteilung, Finanzverwaltung, Rathaus, 5430 Wettingen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 5. März 2024 (WBE.2023.364). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 29. April 2024 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 5. März 2024, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau allein gestützt auf § 13 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG/AG), SAR 851.200, erlassene Auflagen und Weisungen an die Beschwerdeführerin zum Gegenstand hat, 
dass mit diesen Auflagen und Weisungen keine unmittelbar erfolgte Kürzung oder Verweigerung der Sozialhilfeunterstützung einhergeht, sondern lediglich auf die in § 15 Sozialhilfe- und Präventionsverordung (SPV/AG), SAR 851.211, dazu vorgesehene Möglichkeit verwiesen wird, falls das Angeordnete nicht umgesetzt werde, 
dass im Übrigen auch ein "definitiver Entscheid" betreffend Rückerstattungspflicht noch nicht ergangen ist, 
dass es sich daher bei diesem Urteil um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt, welcher nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig angefochten werden kann (vgl. BGE 146 I 62 E. 5.2 mit Hinweisen; Näheres dazu statt vieler: 8C_578/2022 vom 13. Oktober 2022 mit Hinweisen), 
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass ein Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erst irreparabel ist, wenn er nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden könnte (BGE 148 IV 159 E. 1.1; 137 III 522 E. 1.3 mit Hinweisen), 
dass Derartiges weder dargetan noch offensichtlich ist (zur diesbezüglichen Begründungspflicht: BGE 141 III 80 E. 1.2; 141 IV 289 E. 1.3; je mit Hinweisen), 
dass der Beschwerdeführerin der Rechtsweg gegen den Leistungskürzungsentscheid offensteht (Art. 93 Abs. 3 BGG; statt vieler: Urteil 8C_578/2022 vom 13. Oktober 2022), 
dass sich die Beschwerde demzufolge als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erledigt wird, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, und dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 23. Mai 2024 
 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel