5D_201/2023 02.11.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_201/2023  
 
 
Urteil vom 2. November 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kanton Basel-Landschaft, 
vertreten durch Steuerverwaltung des Kantons BL, Rheinstrasse 33, Postfach, 4410 Liestal, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 3. Oktober 2023 (410 23 211). 
 
 
Sachverhalt:  
In der vom Kanton Basel-Landschaft für rechtskräftig veranlagte Steuerforderungen eingeleiteten Betreibung Nr. yyy erteilte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West mit Entscheid vom 11. August 2023 für Fr. 614.60 definitive Rechtsöffnung. 
Nachdem die Schuldnerin im Beschwerdeverfahren den Kostenvorschuss auch innert der gesetzten Nachfrist nicht geleistet hatte, trat das Kantonsgericht Basel-Landschaft auf ihre Beschwerde mit Entscheid vom 3. Oktober 2023 nicht ein. 
Mit Beschwerde vom 31. Oktober 2023 wendet sich die Schuldnerin an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Rechtsöffnungsentscheid mit einem Streitwert von weniger als Fr. 30'000.--. Damit steht die Beschwerde in Zivilsachen nicht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b und Art. 75 Abs. 1 BGG). Vielmehr ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben (Art. 113 BGG). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin macht keine Verfassungsverletzungen geltend, sondern beschränkt sich auf allgemeine polemische Ausführungen (sie habe sich aus diversen Gründen geweigert, die Steuern zu bezahlen; die inkompetente und amtsmissbrauchende Präsidentin des Kantonsgerichts komme weder ihrem Eid noch ihrem Job nach und mache sich keine Gedanken zu den Gesetzen). 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. November 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli