6B_1017/2023 18.10.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1017/2023  
 
 
Urteil vom 18. Oktober 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Frey Krieger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Strafbefehl, Revision (mehrfache Urkundenfälschung usw.); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 18. August 2023 (STREV.2023.10). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn verurteilte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 4. November 2021 wegen mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfachen Erschleichens einer falschen Beurkundung zu einer bedingt ausgefällten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 30.--. 
Nachdem der Beschwerdeführer bereits am 10. Juni 2022 ein sinngemässes Revisionsgesuch gestellt hatte, auf welches mit Beschluss vom 20. September 2022 nicht eingetreten wurde, ersuchte er mit einer Eingabe von 17. Juni 2023 erneut um Revision des Strafbefehls vom 4. November 2021 und beantragte einen Rechtsbeistand. Mit Beschluss vom 18. August 2023 trat das Obergericht des Kantons Solothurn auf das Revisionsgesuch mangels Darlegung eines Revisionsgrundes nicht ein. Das Gesuch um amtliche Verteidigung wurde abgewiesen. Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer mit einer (ersten) Eingabe vom 25. August 2023 an das Bundesgericht und ersuchte gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und "ggf. Bestellung eines Anwalts/in". 
Mit Schreiben vom 5. September 2023 wurde der Beschwerdeführer einerseits auf die Modalitäten der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 64 BGG und andererseits auf die Erfordernisse hingewiesen, welchen eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss den Bestimmungen des BGG zu genügen hat. Zudem wurde er auf die Möglichkeit hingewiesen, seine Eingabe bis zum Ablauf der Beschwerdefrist zu ergänzen. Bezug nehmend auf dieses Schreiben wendet sich der Beschwerdeführer mit einer weiteren Eingabe vom 8. September 2023 an das Bundesgericht. 
 
2.  
 
2.1. Beim angefochtenen Beschluss handelt es sich um einen Entscheid in Strafsachen, der mit Beschwerde in Strafsachen anzufechten ist (Art. 78 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde in Strafsachen kann auch die Verletzung von Verfassungsrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Eine zusätzliche subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist ausgeschlossen (vgl. Art. 113 BGG).  
 
2.2. Anfechtungsgegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren ist alleine der vorinstanzliche Beschluss vom 18. August 2023 (Art. 80 Abs. 1 BGG). Soweit sich der Beschwerdeführer nicht damit befasst, kann auf seine Ausführungen von vornherein nicht eingetreten werden. Nicht zu hören ist er folglich mit Ausführungen und Vorbringen, die ausserhalb des durch den angefochtenen Entscheid begrenzten Streitgegenstands liegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn er sich zu offenbar parallel laufenden (zivilrechtlichen) Verfahren und in deren Rahmen ergangene Verfügungen äussert; ebenso, wenn er in diesem Kontext mit seinen Eingabe vom 25. August 2023 und vom 11. Oktober 2023 den Erlass einer (superprovisorischen) Verfügung beantragt, welche namentlich eine Auflösung der spanischen Gesellschaft "B.________" und/oder Veräusserung von neun Immobilien bis zum endgültigen Urteil unterbinden soll.  
 
3.  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei im Hinblick auf die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung kantonalen Rechts und des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 95 und Art. 97 Abs. 1 BGG) qualifizierte Rügeanforderungen gelten (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
4.  
Der Beschwerdeführer macht nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise geltend, im kantonalen Verfahren - entgegen der Vorinstanz - neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO oder einen anderen Revisionsgrund vorgebracht bzw. die Begründungsanforderungen erfüllt zu haben. Solches ergibt sich nicht aus seinem pauschalen Vorbringen, er habe mit seinem an die Vorinstanz gerichteten Gesuch [vom 17. Juni 2023] ihm vorher "nicht zugängliche, eindeutige Beweise" geliefert, die daran zweifeln liessen, dass er die angezeigten Straftaten tatsächlich begangen habe. Insoweit er solches auf einen offenbar vor Vorinstanz eingereichten "Nachtrag zur Strafanzeige/Revisionsantrag" vom 21. August 2023 stützen will, kann dieser selbstredend keinen Eingang in den per 18. August 2023 ergangenen vorinstanzlichen Beschluss gefunden haben. Insoweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde in tatsächlicher Hinsicht auf seine Eingabe vom 21. August 2023 respektive darin gemachte tatsächliche Vorbringen Bezug nimmt, handelt es sich folglich um unzulässige Noven (Art. 99 Abs. 1 BGG). Dasselbe gilt für alle weiteren tatsächlichen Vorbringen, die nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens waren. 
 
Revisionsgründe macht der Beschwerdeführer im Übrigen auch vor Bundesgericht nicht geltend. Stattdessen stellt er wiederum dar, weshalb er aus seiner Sicht zu Unrecht verurteilt worden ist und macht - wie bereits vor Vorinstanz - zahlreiche "absichtlich oder nicht" begangene Verfahrensfehler geltend. So, wenn er namentlich moniert, nicht (rechtzeitig) über die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen informiert worden zu sein, er keine Gelegenheit gehabt habe, sich selbst zu verteidigen bzw. ihm kein unentgeltlicher Beistand bestellt worden sei, ihm verwehrt gewesen sei, Fragen an Belastungszeugen zu stellen, oder Entlastungszeugen zu laden, oder aber ihm anlässlich einer Einvernahme nicht erlaubt worden sei, selbst Fragen zu formulieren und Kommentare zu machen. Inwiefern die Vorinstanz Bundes- oder Verfassungsrecht verletzt, wenn sie erwägt, dass sämtliche seine Ausführungen keine neuen Tatsachen darstellen und er seine Kritik im ordentlichen Einspracheverfahren hätte vorbringen müssen, wird von ihm nicht rechtsgenüglich dargetan. Mit seinem soweit ersichtlich erstmals vor Bundesgericht gemachten Einwand, dass ihm dies aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, ist er wiederum nicht zu hören (Art. 99 Abs. 1 BGG). 
Aus seinen Ausführungen erhellt vielmehr, dass der Beschwerdeführer das Wesen des Revisionsverfahrens verkennt und mit seinem Gesuch auf die verpasste Einsprache zurückzukommen versucht. Das Revisionsverfahren dient jedoch nicht dazu, rechtskräftige Entscheide jederzeit infrage zu stellen oder gesetzliche Vorschriften über die Rechtsmittelfristen bzw. die Zulässigkeit von neuen Tatsachen im Rechtsmittelverfahren zu umgehen oder frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben (BGE 145 IV 197 E. 1.1; 130 IV 72 E. 2.2; 127 I 133 E. 6; je mit Hinweisen). Insoweit er schliesslich diverse Personen der Begehung von Straftaten bezichtigt und damit zumindest sinngemäss sich auf Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO beruft, verkennt der Beschwerdeführer, dass sich dieser Revisionsgrund grundsätzlich aus einem (zumindest eingeleiteten) Strafverfahren ergeben muss (vgl. Urteil 6B_1101/2021 vom 25. August 2022 E. 2.5.3). Dass solches der Fall wäre respektive dass und weshalb die Vorinstanz auch das Vorliegen dieses Revisionsgrundes zu Unrecht verneint hat, wird vom Beschwerdeführer wiederum nicht rechtsgenüglich dargetan. Letzteres gilt schliesslich auch, wenn er sich gegen die vorinstanzliche Nichtgewährung der amtlichen Verteidigung wendet, sich indes damit begnügt, im Sinne eines Rundumschlages die Verletzung diverser Grundrechte geltend zu machen, ohne sich ansatzweise mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. 
 
5.  
Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer nicht im Ansatz aufzuzeigen, inwiefern der Strafbefehl an einem Revisionsgrund leiden könnte bzw. die Vorinstanz einen solchen zu Unrecht verneint hat. Die Beschwerde genügt damit den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Oktober 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger