5A_433/2023 28.11.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_433/2023  
 
 
Urteil 28. November 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Schöbi, Bundesrichterin De Rossa, 
Gerichtsschreiber Sieber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Angela John, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Myrjana Niedrist, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Zivilsachen, vom 14. Februar 2023 (BAZ 22 9). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Mit Urteil vom 12. November 2013 schied das Bezirksgericht Luzern die Ehe von A.________ und B.________. Dabei genehmigte es folgende Vereinbarung zum nachehelichen Unterhalt (Dispositivziffer 2.1) :  
 
"[A.________] bezahlt [B.________] ab Oktober 2013 bis zu ihrer ordentlichen Pensionierung einen monatlichen, vorauszahlbaren, ab Verfall zu 5 % verzinslichen und gerichtsüblich indexierten Unterhaltsbeitrag von Fr. 10'000.--. 
Danach bezahlt [A.________ an B.________] bis 31.12.2036 Fr. 10'000.-- minus der Summe sämtlicher Pensionszahlungen (AHV, ordentliche BVG-Rente, allfällige weitere Pensionen/Renten) und minus allfälligem weiteren Einkommen [von B.________], unter der Bedingung, dass [A.________] in keiner finanziellen Not ist [...]." 
Am 24. November 2021 erreichte B.________ das ordentliche Pensionsalter. Ab diesem Zeitpunkt bezahlte ihr A.________ noch monatlichen Unterhalt von Fr. 2'000.--. B.________ ging dagegen von einem monatlich geschuldeten Betrag von Fr. 9'928.10 aus. Sie setzte deshalb die ihrer Ansicht nach für die Monate Dezember 2021 bis März 2022 geschuldete Restanz von Fr. 31'712.40 (zzgl. Verzugszinsen) in Betreibung (Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Nidwalden). Gegen diese Betreibung erhob A.________ Rechtsvorschlag. 
 
A.b. Mit Entscheid vom 18. Oktober 2022 erteilte das Kantonsgericht Nidwalden in der vorgenannten Betreibung auf Gesuch von B.________ hin die definitive Rechtsöffnung für einen Betrag von Fr. 31'712.40 zzgl. 5 % Zins seit dem 22. März 2022.  
 
B.  
Die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Nidwalden mit Urteil vom 14. Februar 2023 (eröffnet am 8. Mai 2023) unter Kostenfolge ab. 
 
C.  
A.________ gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen vom 7. Juni 2023 ans Bundesgericht und beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei das Gesuch um definitive Rechtsöffnung in Aufhebung des Urteils des Obergerichts abzuweisen und die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xxx nicht zu erteilen. Ausserdem seien die Prozesskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens B.________ aufzuerlegen und sei diese zu verpflichten, ihm eine angemessene Parteientschädigung für die Verfahren vor beiden kantonalen Instanzen zu bezahlen. Eventuell sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung und damit eine der Beschwerde in Zivilsachen unterliegende vermögensrechtliche Angelegenheit entschieden hat (Art. 72 Abs. 2 Bst. a BGG). Der nach Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG notwendige Streitwert ist unbestritten erreicht. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren unterlegen, als Betreibungsschuldner vom Rechtsöffnungsentscheid besonders betroffen und folglich nach Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt (vgl. zum Ganzen etwa Urteile 5A_828/2022 vom 29. Juni 2023 E. 1; 5A_749/2021 vom 28. Oktober 2022 E. 1). Auf die auch fristgerecht eingereichte (Art. 100 Abs. 1 BGG) Beschwerde ist damit unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet Bundesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Indes prüft es nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 140 III 115 E. 2). Das Bundesgericht befasst sich allein mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG). In der Beschwerdebegründung ist daher in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2). Für das Vorbringen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte und von kantonalem und interkantonalem Recht gelangt dagegen das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG zur Anwendung (BGE 144 II 313 E. 5.1; 143 II 283 E 1.2.2). Das Bundesgericht prüft insoweit nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).  
 
2.2. Was den Sachverhalt angeht - dazu zählt auch der Prozesssachverhalt, also die Feststellungen über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens (BGE 140 III 16 E. 1.3.1) -, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die beschwerdeführende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2). Soweit die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte erhoben wird, gilt auch hier das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. zu diesem E. 2.1 hiervor).  
 
3.  
Anlass zur Beschwerde gibt die Frage, ob das Obergericht in der Betreibung Nr. xxx für in der Zeit nach der Pensionierung der Beschwerdegegnerin angefallenen Unterhaltsbeiträge gestützt auf die am 12. November 2013 genehmigte Vereinbarung ohne Bundesrechtsverletzung definitive Rechtsöffnung erteilen konnte. Dabei ist der zweite Absatz der vorstehend in Bst. A wiedergegebenen Vereinbarung einschlägig. 
 
4.  
 
4.1. Strittig ist vorab, ob die mit Urteil vom 12. November 2013 genehmigte Scheidungsvereinbarung eine hinreichend bestimmte Schuldpflicht des Beschwerdeführers enthält.  
Das Obergericht erwägt dazu, auch nach dem Pensionseintritt der Beschwerdegegnerin ergebe sich der geschuldete Unterhaltsbeitrag mit hinreichender Klarheit aus der Vereinbarung. Der Beschwerdeführer habe wie in der Zeit davor Fr. 10'000.-- im Monat zu bezahlen. Neu seien von diesem Betrag aber allfällige Pensionszahlungen und weitere Einkünfte der Beschwerdegegnerin abzuziehen. Diese zusätzliche Bedingung ändere aber nichts daran, dass der Unterhalt klar bestimmt sei. Die Rechtsöffnung könne auch für bedingte Unterhaltsleistungen erteilt werden, wobei der Betrag, für den die Rechtsöffnung zu erteilen sei, davon abhänge, welche Einkünfte nachgewiesen würden. 
 
4.2. Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, es habe sich nicht genügend mit seiner im kantonalen Verfahren erhobenen Beschwerde auseinandergesetzt und verschiedene Vorbringen vermengt.  
Soweit der Beschwerdeführer damit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) im Teilgehalt der Begründungspflicht geltend machen möchte (BGE 146 II 335 E. 5.1), genügt die Beschwerde den Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde in Zivilsachen nicht (vorne E. 2.1; vgl. weiter Urteil 5A_85/2021 vom 26. März 2021 E. 6.2). 
 
4.3.  
 
4.3.1. Der Beschwerdeführer erachtet es als unzutreffend, seit der Pensionierung der Beschwerdegegnerin von einem grundsätzlich geschuldeten Unterhaltsbeitrag von Fr. 10'000.-- auszugehen, der sich im Sinne von Bedingungen um gewisse Abzüge reduziert. Die Abzüge seien vielmehr die Rechtsfolge des Eintritts der Bedingung "Pensionierung". Sie seien auslegungsbedürftig und würden sich weder aus dem Scheidungsurteil noch aus sonstigen Urkunden abschliessend ergeben. Der Unterhaltsbeitrag lasse sich daher nicht mehr der ohnehin ungeschickt formulierten Vereinbarung entnehmen und müsse neu bestimmt werden, indem die Summe sämtlicher Pensionszahlungen und weiterer Einkünfte vom monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 10'000.-- abgezogen würden. Dies habe in einem materiellrechtlichen Verfahren zu erfolgen. Nur in einem solchen und nicht im vorliegenden Summarverfahren könne die Höhe der zu berücksichtigenden Renten und Einnahmen der Beschwerdegegnerin bestimmt werden. Daher sei die (definitive) Rechtsöffnung zu verweigern. Indem das Rechtsöffnungsgericht vorliegend dennoch in antizipierter Beweiswürdigung eine materiellrechtliche Beurteilung vorgenommen und die Rechtsöffnung erteilt habe, habe es Bundesrecht krass verletzt. Auch sei das Rechtsöffnungsgericht nicht berechtigt, einen gerichtlichen Vergleich (unrichtig) auszulegen. Zudem argumentiere die Vorinstanz widersprüchlich, weil sie die Rechtsöffnung für den in der Scheidungsvereinbarung festgesetzten Maximalbetrag erteile, obgleich sie erkenne, dass der Betrag der Rechtsöffnung von den Einkünften der Beschwerdegegnerin abhänge.  
 
4.3.2. Eine gerichtlich genehmigte Vereinbarung berechtigt wie ein gerichtlicher Entscheid zur definitiven Rechtsöffnung (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG), sofern sie den Schuldner zur definitiven Zahlung einer bestimmten Geldleistung verpflichtet (vgl. BGE 138 III 583 E. 6.1.1; 135 III 315 E. 2.3). Das Rechtsöffnungsgericht darf, wie der Beschwerdeführer richtig hervorhebt, eine Vereinbarung vom Grundsatz her nicht auslegen. Indessen hat es zu prüfen, ob sie den Schuldner in klarer und endgültiger Weise zur Bezahlung einer bestimmten Geldsumme verpflichtet und einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellen kann (BGE 143 III 564 E. 4.2 und 4.4.4). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Obergericht geprüft hat, ob die Scheidungsvereinbarung eine hinreichend klare Zahlungspflicht des Beschwerdeführers beinhaltet.  
Hierbei erwächst ihm kein Vorwurf: Nach ihrem klaren Wortlaut trägt die Vereinbarung dem Eintritt der Beschwerdegegnerin in den Ruhestand insofern Rechnung, als ab diesem Zeitpunkt die ihr ausgerichteten Rentenzahlungen und weiteren Einkommen vom Unterhaltsbeitrag, der sich ansonsten nicht verändert, abgezogen werden. Die Parteien haben damit eine bereits bei Abschluss der Vereinbarung voraussehbare künftige Veränderung der Verhältnisse berücksichtigt (vgl. Urteil 5A_487/2011 vom 2. September 2011 E. 3.2; STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 46 zu Art. 80 SchKG), und zwar den Umstand, dass die Beschwerdegegnerin nach dem Eintritt in die Pension (Renten-) Leistungen von dritter Seite erhalten wird (vgl. HAUSHEER/ SIEBER, in: Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. Aufl. 2023, Kap. 5 Rz. 195; vgl. auch Urteil 5A_11/2008 vom 18. März 2008 E. 7.2; vgl. weiter BGE 144 III 193 E. 2.2; Urteil 5A_487/2011 vom 2. September 2011 E. 4.2.1; STAEHELIN, a.a.O., N. 47a zu Art. 80 SchKG [alle zum Kindesunterhalt; Vorbehalt weiterer Einkünfte]; STAEHELIN, a.a.O., N. 47 zu Art. 80 SchKG [zur Pensionierung]). Die Vereinbarung ist in diesem Sinne bedingt, was der Erteilung der Rechtsöffnung jedoch nicht entgegensteht (BGE 144 III 193 E. 2.2; 143 III 564 E. 4.2.2). Unklar bleibt, worauf der Beschwerdeführer seine abweichende Interpretation der Vereinbarung stützt. Letztlich belässt er es diesbezüglich bei der Behauptung, die Vereinbarung sei ungeschickt formuliert bzw. weise einen unklaren Wortlaut auf. Dies ist wie ausgeführt indessen nicht der Fall. Nicht ersichtlich ist sodann, weshalb die Vorinstanz widersprüchlich argumentiert haben soll. Vielmehr ging sie von dem vereinbarungsgemäss grundsätzlich geschuldeten Betrag aus und hat hiervon die der Beschwerdegegnerin durch Urkunden nachweislich ausbezahlten Leistungen abgezogen. Unter diesen Umständen ist schliesslich das ebenfalls erhobene Vorbringen des Beschwerdeführers von vornherein nicht entscheidend, die Vorinstanz habe sich auf einen nicht einschlägigen Entschied des Bundesgerichts abgestützt. 
 
4.4. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz vom Vorliegen eines hinreichend klaren Rechtsöffnungstitels ausging, der zur definitiven Rechtsöffnung berechtigt.  
Dem steht auch der Einwand nicht entgegen, die Höhe der von der Beschwerdegegnerin erhaltenen Renten könnten nur in einem materiellrechtlichen Verfahren festgestellt werden. Hierzu ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG kann der Betriebene mittels Urkunden beweisen, dass die Schuld seit Erlass des zur Rechtsöffnung berechtigenden Entscheids getilgt ist, um die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung zu verhindern. Auf dieselbe Weise kann er auch den Eintritt einer Resolutivbedingung nachweisen, die die Schuldpflicht dahinfallen lässt (vgl. zur Frage der Beweislast auch sogleich E. 5). Ihm obliegt insoweit aber der strikte Beweis nach Art. 81 Abs. 1 SchKG (BGE 124 III 501 E. 3b; Urteil 5A_445/2012 vom 2. Oktober 2013 E. 4.3, in: SJ 2014 I 189). Im Verfahren nach Art. 80 SchKG ist für eine vertiefte, abwägende Auslegung des Inhalts des Rechtsöffnungstitels indes kein Platz (Urteil 5D_88/2012 vom 13. Juli 2012 E. 4; vgl. auch hinten E. 6.4). Gelingt dem Betriebenen dieser Nachweis nicht, ist er auf die Klage nach Art. 85a SchKG verwiesen (Urteil 5A_445/2012 vom 2. Oktober 2013 E. 4.4, in: SJ 2014 I 189). Damit kann der Beschwerdeführer auch nichts für sich ableiten, falls der Nachweis von Einkünften der Beschwerdegegnerin mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein sollte. 
 
5.  
 
5.1. Strittig ist weiter, welche Partei Einnahmen der Beschwerdegegnerin nachzuweisen hat, die als Abzüge zu berücksichtigen sind.  
Diesbezüglich hält das Obergericht fest, die Erstinstanz sei implizit davon ausgegangen, die Schuldpflicht sei auflösend bedingt. Zu Recht habe das Kantonsgericht angenommen, bei den Einkünften handle es sich um schuldauflösende bzw. -mindernde Tatsachen, die vom Schuldner, d.h. vom Beschwerdeführer, zu beweisen seien. Dieser leite daraus Rechte ab, und zwar eine Verminderung des Unterhaltsbeitrags. Dagegen liege entgegen dem Beschwerdeführer keine Suspensivbedingung vor, wovon etwa auszugehen wäre, wenn Unterhalt erst ab der Pensionierung der Beschwerdegegnerin geschuldet wäre. Dies sei aber nicht der Fall, da sowohl vor als auch nach der Pensionierung der Beschwerdegegnerin Unterhalt geschuldet sei, der lediglich in seiner Höhe variiere. Hieran würden allfällige Beweisschwierigkeiten nichts ändern, da über die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung nicht zu entscheiden sei. Damit habe die Erstinstanz die Beweislast für allfällige Abzüge zu Recht dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
5.2. Zu Unrecht hält der Beschwerdeführer der Vorinstanz nach dem soeben Ausgeführten vor, sie habe nicht entschieden, was für eine Art von Bedingung vorliege. Vielmehr ging sie wie das Kantonsgericht vom Vorliegen einer Resolutivbedingung aus, deren Eintritt vom Schuldner, mithin vom Beschwerdeführer, nachzuweisen ist. Folglich trägt das Argument des Beschwerdeführers von vornherein nicht, das Obergericht habe die Beweislastverteilung allein mit dem Argument der Erhöhung oder Verminderung der Unterhaltspflicht vorgenommen. Im Grundsatz zu Recht nicht bestritten ist die Beweislastverteilung bei auflösenden Bedingungen (vgl. BGE 144 III 193 E. 2.2; vgl. aber sogleich E. 5.4).  
 
5.3. Sodann führt der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht aus, es liege eine Resolutivbedingung vor, deren Eintritt vom Gläubiger, mithin der Beschwerdegegnerin, nachzuweisen sei (vgl. dazu BGE 143 III 564 E. 4.2.2). Dabei trägt er auch in diesem Zusammenhang vor, bei der Pensionierung der Beschwerdeführerin handle es sich um die massgebende Bedingung und bei den Abzügen um deren Rechtsfolge. Dabei liege eine aufschiebende Bedingung vor, da bei deren Eintritt die Unterhaltsbeiträge neu zu berechnen seien und nicht automatisch enden würden.  
Mit diesen Ausführungen setzt der Beschwerdeführer sich in keiner Weise mit den einschlägigen Überlegungen der Vorinstanz auseinander. Vielmehr gibt er seine eigene Sicht der Dinge wieder, ohne auf jene einzugehen. Dies genügt den Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde in Zivilsachen nicht (vgl. vorne E. 2). 
 
5.4. Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht weiter vor, es missachte, dass die nachzuweisenden Umstände im Herrschaftsbereich der Beschwerdegegnerin lägen. Die möglichen Abzüge würden sich aus den Einnahmen der Unterhaltsgläubigerin und damit der Beschwerdegegnerin ergeben. Auch genüge der blosse Hinweis auf die Feststellungs- und die Rückforderungsklage nicht und es sei willkürlich, sich hiermit zufrieden zu geben.  
Nicht nachvollziehbar ist vorab, weshalb das Obergericht nicht darauf hinweisen können sollte, auf welche Rechtsbehelfe der Beschwerdeführer verwiesen ist, wenn ihm der ihm obliegende Beweis nicht gelingt (vgl. dazu auch vorne E. 4.4). Blosse Beweisschwierigkeiten, wie der Beschwerdeführer sie anspricht, vermögen sodann eine Umkehr der Beweislast nicht zu rechtfertigen (Urteil 5A_345/2020 vom 30. April 2021 E. 8.2 mit Hinweisen, in: FamPra 2021 S. 824). 
 
5.5. Nach dem Ausgeführten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Beweis allfälliger unterhaltsmindernder Einnahmen der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer auferlegt hat.  
 
6.  
 
6.1. Umstritten ist schliesslich, welche Einnahmen der Beschwerdegegnerin anzurechnen sind.  
Das Obergericht hält fest, die Beschwerdegegnerin habe unbestritten und dokumentiert den Bezug ihrer Rente aus der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) aufgeschoben. Im relevanten Zeitraum erhalte sie deshalb keine Versicherungsleistungen. Zwar stelle sich die Frage, ob dieser Rentenaufschub missbräuchlich sei. Die Prüfung dieser Frage würde aber das summarische Rechtsöffnungsverfahren sprengen und sei durch das Sachgericht vorzunehmen. Auch ansonsten habe der Beschwerdeführer keine Einkünfte oder Pensionszahlungen mittels Urkunden zweifelsfrei nachgewiesen. Er erhebe einzig unbewiesene Behauptungen und stelle Vermutungen an. Auch bezüglich der Rente der Russischen Föderation sei es nachvollziehbar und zumindest nicht willkürlich, auf die Ausführungen und Belege der Beschwerdegegnerin abzustellen. Der zweifelsfreie Urkundenbeweis für eine höhere Rente gelinge dem Beschwerdeführer nicht. An einer erkennbaren Rüge fehle es sodann, soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es sei wegen veränderter Bedarfspositionen ein materiellrechtliches Verfahren durchzuführen. 
 
6.2. Soweit der Beschwerdeführer vorab auch in diesem Zusammenhang vorträgt, es sei kein Rechtsöffnungsverfahren durchzuführen, kann auf das vorne in E. 4.3 Ausgeführte verwiesen werden.  
 
6.3. Hinsichtlich einer (weiteren) Rente aus der beruflichen Vorsorge führt der Beschwerdeführer aus, die Beschwerdegegnerin habe sich ihr Freizügigkeitsguthaben mit der Absicht vor der Pensionierung auszahlen lassen, das Scheidungsurteil zu umgehen. Dieser Rechtsmissbrauch habe sich liquide durch die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichte Urkunde "GS 8" nachweisen lassen, weshalb der Beschwerdegegnerin eine hypothetische Rente anzurechnen sei.  
Die Bewertung der dem Gericht vorgelegten Beweismittel, hier mithin die Frage, ob die vorhandenen Urkunden den Schluss auf ein missbräuchliches Verhalten der Beschwerdegegnerin zulassen, betrifft die Beweiswürdigung (vgl. Urteil 5A_126/2023 vom 13. Juni 2023 E. 6.1 mit Hinweisen) und damit die Feststellung des Sachverhalts (BGE 140 III 264 E. 2.3). In diesem Bereich genügt es den Anforderungen an die Begründung der Beschwerde in Zivilsachen nicht, dem Bundesgericht die eigene Würdigung der Sachlage zu unterbreiten, wie der Beschwerdeführer dies mit seinen Ausführungen tut (vorne E. 2.2). Hierauf ist nicht weiter einzugehen. 
 
6.4. Was die Rente der AHV angeht, verweist der Beschwerdeführer auf eine im erstinstanzlichen Verfahren eingereichte Bestätigung der zuständigen Ausgleichskasse vom 7. Oktober 2021 (Akten Kantonsgericht, GS 7), wonach die Beschwerdegegnerin den Rentenbezug aufgeschoben hat. Anders als er ausführt, lässt sich damit aber von vornherein allein die (unbestrittene) Tatasche des Rentenaufschubs nachweisen, nicht jedoch ein missbräuchliches Verhalten der Beschwerdegegnerin. Die Beurteilung eines allfälligen Missbrauchs erfordert die Klärung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (BGE 137 III 433 E. 4.4; vgl. weiter etwa BGE 143 III 279 E. 3.1; 142 III 296 E. 2.4.3.1). Dass das Obergericht diese Prüfung nicht im summarischen Rechtsöffnungsverfahren vorgenommen hat, ist nicht zu beanstanden (vgl. Urteile 5A_21/2022 vom 5. April 2022 E. 4.2.2.3; 5A_490/2019 vom 19. August 2019 E. 3.1.2; 5A_647/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.4). Unter diesen Umständen geht auch das Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere, die Vorinstanz habe "willkürlich darüber entschieden", die Rente könne nicht in Abzug gebracht werden. Diese Frage ist vielmehr erst in einem allfälligen nachfolgenden Verfahren zu entscheiden (vgl. vorne E. 4.4).  
 
6.5. Unbestritten erhält die Beschwerdegegnerin eine Rente der Russischen Föderation, die von der Unterhaltsschuld in Abzug zu bringen ist. Hierzu rügt der Beschwerdeführer, er habe vor den kantonalen Instanzen vorgebracht, der bei den Akten liegende Auszug betreffend die Rente enthalte keine personifizierten Daten der Beschwerdegegnerin und die Übersetzung sei nicht beglaubigt. Die von der Beschwerdegegnerin bezogene Rente sei mutmasslich um einiges höher als der ausgewiesene Betrag. Willkürlich habe das Obergericht sich dazu mit keinem Wort geäussert. Auch widerspreche es dem gesunden Menschenverstand, ihm, dem Beschwerdeführer, die Last der Einholung der amtlichen Dokumente aufzuerlegen.  
Es ist nicht Sache des Bundesgerichts, die kantonalen Akten nach einzelnen Parteivorbringen zu durchforsten (Urteile 5A_425/2022 vom 23. Januar 2023 E. 3.2.2; 5A_983/2021, 5A_1020/2021 vom 20. Oktober 2022 E. 4.2). Im Rahmen der ihn treffenden Begründungspflicht (vorne E. 2) hätte es daher dem Beschwerdeführer oblegen, genau anzugeben, wo und wann er die angeblich missachteten Vorbringen eingebracht hat, was er unterlässt. Weitergehend bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass er eine höhere als die berücksichtigte Rente der Beschwerdegegnerin nicht durch Urkunden nachzuweisen vermochte, wie dies für deren Berücksichtigung notwendig wäre (vgl. dazu vorne E. 4.4). Mit blossen Mutmassungen und dem Hinweis auf den gesunden Menschenverstand lässt sich dieses aus Art. 81 Abs. 1 SchKG fliessende Erfordernis nicht in Frage stellen. 
 
6.6. Auch soweit der Beschwerdeführer vorträgt, das Obergericht hätte der Beschwerdegegnerin ein Einkommen aus Vermögenserträgen und aus Mieteinnahmen anrechnen müssen, missachtet er, dass ihm der Urkundenbeweis für das Vorliegen entsprechender Einnahmen obliegt (vgl. vorne E. 4.4 und 5). Er bringt nicht vor, diesen Nachweis erbracht zu haben, sondern stellt Vermutungen dazu an, welches Einkommen der Beschwerdegegnerin aufgrund ihres (angeblichen) Vermögens mindestens anzurechnen sei. Entsprechend vermag er die Feststellung, es sei ihm nicht gelungen, weitere Einkünfte der Beschwerdegegnerin mittels Urkunden zweifelsfrei nachzuweisen, nicht zu erschüttern. Gleichzeitig lässt sich der Vorinstanz nicht vorwerfen, sie sei auf die entsprechenden Vorbringen zu Unrecht nicht eingegangen.  
 
6.7. Damit ist der angefochtene Entscheid auch hinsichtlich der der Beschwerdegegnerin angerechneten Einnahmen nicht zu beanstanden.  
 
7.  
Zusammenfassend konnte das Obergericht der Beschwerdegegnerin ohne Verletzung von Bundesrecht für den gesamten in Betreibung gesetzten Betrag die definitive Rechtsöffnung erteilen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, auf die kantonale Kostenregelung einzugehen, die nicht unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens angefochten ist. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigung ist keine zu sprechen, da der obsiegenden Beschwerdegegnerin mangels Einholens einer Vernehmlassung keine entschädigungspflichtigen Kosten angefallen sind (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Zivilsachen, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. November 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Sieber