5D_50/2008 22.04.2008
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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5D_50/2008 /don 
 
Urteil vom 22. April 2008 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwältin Elisabeth Lang. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 12. Februar 2008. 
 
Nach Einsicht 
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 12. Februar 2008 des Aargauer Obergerichts, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 3'566.15 (nebst Zins und Kosten) an die Beschwerdegegnerin nicht eingetreten ist mit der Begründung, der Beschwerdeführer, der auf Grund des erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheids und seiner Beschwerde mit der (am 14. Januar 2008 als Gerichtsurkunde versandten) obergerichtlichen Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses habe rechnen müssen, habe diese Aufforderung am letzten Tag der postalischen Abholfrist (22. Januar 2008) nicht abgeholt, weshalb sie als an diesem Datum zugestellt gelte, sodann habe der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss von Fr. 375.-- innerhalb der am 1. Februar 2008 endenden 10-tägigen Frist nicht geleistet, weshalb androhungsgemäss zu verfahren sei, 
 
in Erwägung, 
dass die vorliegende Eingabe an das Bundesgericht den gesetzlichen Begründungsanforderungen der Art. 116 und 117 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügt, weil der Beschwerdeführer nicht (entsprechend der altrechtlichen Vorschrift des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) anhand der obergerichtlichen Erwägungen klar und detailliert aufzeigt, inwiefern der angefochtene Entscheid vom 12. Februar 2008 verfassungswidrig sein soll, 
dass es insbesondere nicht genügt, die (durch den Track & Trace-Auszug belegte) Zustellung der Abholungseinladung zu bestreiten und vom Obergericht eine zweite Zustellung der Vorschussverfügung mit B-Post zu fordern, 
dass sich die Verfassungsbeschwerde somit als offensichtlich unzulässig erweist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch den Präsidenten der Abteilung darauf nicht einzutreten ist, 
dass die Kosten des Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), zumal das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 4. April 2008 abgewiesen worden ist, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 22. April 2008 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Raselli Zbinden