5A_469/2014 06.10.2014
Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_469/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 6. Oktober 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber V. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwälte L. Georg Séchy und Michael Wolff, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1.  Stiftung Y.________,  
2. Z.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Künzli, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Nichtigkeit / Ungültigkeit Testament, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 24. April 2014. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. April 2014, 
in die Verfügung vom 30. Juli 2014, mit der das Bundesgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abgewiesen und dem Beschwerdeführer mit separatem Formular Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 20'000.-- gesetzt hat, 
in die Verfügung vom 3. September 2014, mit der das Bundesgericht das Gesuch des Beschwerdeführers, die Verfügung vom 30. Juli 2014 in Wiedererwägung zu ziehen, abgewiesen hat, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 8. September 2014 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert hat, den (ihm mit Verfügung vom 30. Juli 2014 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 20'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 10. September 2014 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist, 
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, 
dass deshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 Bst. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), den Beschwerdegegnern jedoch kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer und II. Strafkammer, und dem Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Erbschaftssachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Oktober 2014 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: V. Monn