5F_24/2023 01.11.2023
Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5F_24/2023  
 
 
Urteil vom 1. November 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter von Werdt, Bovey, 
Gerichtsschreiber Buss. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen  
 
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, 
IV-Stelle, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5D_170/2022 vom 22. Juni 2023. 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Urteil vom 21. April 2022 wies das Bezirksgericht Zürich das von A.________ in der gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich angehobenen Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zürich 5 gestellte Gesuch um definitive Rechtsöffnung für Fr. 18'900.-- ab. 
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich ab. 
Das obergerichtliche Urteil zog A.________ an das Bundesgericht weiter, welches die Beschwerde mit Urteil 5D_170/2022 vom 22. Juni 2023 abwies, soweit es darauf eintrat. 
In Bezug auf das bundesgerichtliche Urteil hat A.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) ein Revisionsgesuch eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem in Art. 121 ff. BGG abschliessend genannten Revisionsgrund verlangt werden, wobei dieser in der Gesuchsbegründung in gedrängter Form darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; Urteil 5F_36/2022 vom 29. November 2022 E. 3 mit Hinweisen). Die Revision dient nicht dazu, die Rechtslage erneut zu diskutieren und inhaltlich eine Wiedererwägung des ergangenen bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen (Urteil 5F_36/2022 vom 29. November 2022 E. 3 mit Hinweisen). 
 
2.  
Die Gesuchstellerin macht unter Berufung auf Art. 121 lit. d BGG geltend, das Bundesgericht habe übersehen, dass ihr die unentgeltliche Rechtspflege mit Mitteilung vom 22. November 2022 bereits gewährt worden sei. Dies trifft indes nicht zu. Im von der Gesuchstellerin erwähnten Schreiben hat das Bundesgericht mit Rücksicht auf das gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von der Einforderung des Kostenvorschusses einstweilen abgesehen und dabei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst später entschieden werde. Dies hat das Bundesgericht dann im Endentscheid auch getan (vgl. Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils 5D_170/2022 vom 22. Juni 2023). Es liegt somit offensichtlich kein Versehen vor. 
 
3.  
Des Weiteren erschöpfen sich die Vorbringen der Gesuchstellerin in einer im Revisionsverfahren nicht zu hörenden Kritik an bereits früher Entschiedenem. Soweit die Beschwerdeführerin mit der - vom Bundesgericht im Urteil 5D_170/2022 vom 22. Juni 2023 als verfassungskonform erachteten - Abweisung ihres Rechtsöffnungsbegehrens nicht einverstanden ist, kann darauf mit vorliegendem Verfahren nicht zurückgekommen werden (vgl. E. 1 hievor). 
 
4.  
Dem Revisionsbegehren ist nach dem Gesagten kein Erfolg beschieden. Es war von Anfang an aussichtslos, weshalb der Gesuchstellerin keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ausgangsgemäss trägt die Gesuchstellerin die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. November 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Buss