7B_272/2024 21.05.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_272/2024  
 
 
Urteil vom 21. Mai 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Hahn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, 
Hochschulstrasse 17, 3012 Bern. 
 
Gegenstand 
Kostenerlass; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 22. Februar 2024 (BK 24 63 MOR). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 5. Oktober 2022 erhob A.________ gegen B.________ Strafanzeige und warf ihm vor, sich durch die Weiterverbreitung bzw. nicht erfolgte Rücknahme des von ihm verfassten Abklärungsberichts vom 14. Juli 2021 der üblen Nachrede und Verleumdung strafbar gemacht zu haben. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2022 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau das Strafverfahren nicht an die Hand. Eine von A.________ gegen die Nichtanhandnahme erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 17. Januar 2023 (BK 23 3) ab. Die von A.________ dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde blieb erfolglos (Urteil 6B_113/2023 vom 13. April 2023). In der Folge ersuchte A.________ das Obergericht des Kantons Bern um Erlass der ihm von diesem mit Beschluss vom 17. Januar 2023 auferlegten Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 600.--. Das Obergericht wies das Gesuch um Kostenerlass mit Verfügung vom 6. Juni 2023 ab. Mit Urteil 7B_244/2023 vom 18. Juli 2023 trat das Bundesgericht auf die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde nicht ein. 
 
2.  
Mit Eingabe vom 24. Januar 2024 ersuchte A.________ das Obergericht erneut um Erlass der ihm mit Beschluss vom 17. Januar 2023 auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 600.--. Das Obergericht wies das Gesuch mit Verfügung vom 22. Februar 2024 ab. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, aus den von A.________ eingereichten Unterlagen gehe nicht hervor, dass sich seine finanzielle Situation seit dem Beschluss der Vorinstanz vom 17. Januar 2023 massgeblich verschlechtert habe, so dass es ihm nicht möglich wäre, die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- zumindest ratenweise innerhalb der nächsten zwei Jahre zu bezahlen. Das eingereichte Sozialhilfebudget zeige namentlich auf, dass er in einer Mietwohnung wohne, die über dem von der Sozialhilfe finanzierten Betrag liege und sei er offenbar in der Lage, diesen Mehrbetrag selber zu bezahlen. Weiter seien auf dem eingereichten Betreibungsregisterauszug zwar Verlustscheine eingetragen. Seit dem 28. Januar 2020 seien jedoch keine neuen Schuldscheine mehr ersichtlich und sei er auch in der Lage gewesen, eine eingetragene Forderung zu begleichen. Zudem zeige auch eine Vergleich der Kontostände der Jahre 2022 und 2023 keinen Unterschied bzw. sogar einen höheren Kontostand für das Jahr 2023. 
 
3.  
Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 5. März 2024 beantragt A.________, die Verfügung des Obergerichts vom 22. Februar 2024 sei aufzuheben und seinem Gesuch um Kostenerlass sei stattzugeben. Zudem ersucht er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit dreifacher Eingabe vom 17. April 2024 äusserte er sich unaufgefordert nochmals zu Sache. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
4.  
Die mit Eingaben vom 17. April 2024 eingereichten Beschwerdeergänzungen gingen nach Ablauf der Rechtsmittelfrist von 30 Tagen ein (Art. 100 Abs. 1 BGG). Sie sind für das vorliegende Verfahren deshalb unbeachtlich. 
 
5.  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 
 
6.  
Soweit sich der Beschwerdeführer überhaupt mit der angefochtenen Verfügung auseinandersetzt, vermag er nicht in einer den vorgenannten Formerfordernissen genügenden Weise aufzuzeigen, dass und inwiefern die Vorinstanz eine unzumutbare Härte oder die Uneinbringlichkeit bundesrechtswidrig verneint haben sollte. Seine vorgetragenen Einwände erschöpfen sich vielmehr in der Darstellung seiner Sicht der Dinge und nimmt er darüber hinaus Bezug zu Sachumständen, die über den vorliegenden Streitgegenstand hinausgehen (u.a. angebliche "Rechtsverweigerungs-Klage gegen IV-Stelle", Strafanzeigen wegen übler Nachrede). Mit derartiger appellatorischer Kritik vermag der Beschwerdeführer den dargelegten gesetzlichen Begründungsanforderungen offenkundig nicht nachzukommen. Soweit er schliesslich pauschal moniert, die Vorinstanz habe seine monatlich anfallenden Kosten für seine Medikamente ignoriert, geht aus der angefochtenen Verfügung hervor, dass die Vorinstanz diesen Kostenpunkt ausdrücklich berücksichtigte. Die Rüge entbehrt sich damit von vornherein jeglicher Grundlage. 
 
7.  
Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner angespannten finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Mai 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Hahn