Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_552/2023
Urteil vom 28. September 2023
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiberin Rupf.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Visana AG, Weltpoststrasse 19, 3015 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 9. Juli 2023 (Poststempel) gegen einen angeblichen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den ihm vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Beilage des vorinstanzlichen Entscheids nicht innerhalb der mit Verfügung vom 10. Juli 2023 angesetzten, am 21. August 2023 abgelaufenen ( Art. 44 - 48 BGG ) Nachfrist behoben hat,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. September 2023
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Rupf