9C_620/2023 23.10.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_620/2023  
 
 
Urteil vom 23. Oktober 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Rupf. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Herrn B.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 30. August 2023 (IV.2023.00169). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 27. September 2023 (Poststempel) gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. August 2023, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 145 I 26 E. 1.3; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen), 
dass die Vorinstanz in teilweiser Gutheissung die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, anwies eine Zwischenverfügung betreffend Anordnung eines polydisziplinären Gutachtens zu erlassen und im Übrigen auf die Beschwerde nicht eintrat (Vorinstanz E. 4.2); 
dass die vorliegende Beschwerde sich weder mit dem vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid auseinandersetzt noch sich mit den Erwägungen in genannter rechtsgenüglicher Form auseinandersetzt; 
dass den beschwerdeführerischen Ausführungen darüber hinaus auch betreffend die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - nicht entnommen werden kann, inwiefern diese unzutreffend sein soll oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, 
dass das mit der Beschwerdeerhebung gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV) mit Blick auf die aussichtslose Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. 29 Abs. 3 BV bzw. Art. 64 Abs. 1 BGG; BGE 142 III 138 E. 5.1; Urteil 8C_540/2023 vom 9. Oktober 2023) und dass auch dies einzelrichterlich geschehen kann (Art. 64 Abs. 3 BGG; Urteil 9D_4/2023 vom 31. Mai 2023 E. 3), 
dass die Beschwerde damit offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält und darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird; 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 23. Oktober 2023 
 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Rupf