8C_3/2024 22.05.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_3/2024  
 
 
Urteil vom 22. Mai 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Fürsprecher Manuel Rohrer, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Versicherungsprämie), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. November 2023 
(200 23 451 UV). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die A.________ GmbH mit Sitz in B.________ (fortan: A.________ oder Beschwerdeführerin) bezweckt gemäss Handelsregisterauszug vom 13. Juni 2023 die Ausführung von Reinigungen aller Art, insbesondere von Unterhaltsreinigungen, Gebäudereinigungen, Spezialreinigungen und die Übernahme von Hauswartungen sowie den Handel mit Waren aller Art und die Erbringung von weiteren Dienstleistungen im Bereiche des Hauptzwecks. Die A.________ ist bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (fortan: Suva oder Beschwerdegegnerin) für die obligatorische Unfallversicherung nach UVG angeschlossen. Die am 21. Dezember 2021 angekündigte Betriebsrevision für die Rechnungsperiode vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2020 zeigte, dass die A.________ regelmässig Unterakkordfirmen einsetzte. Nach Abschluss der Betriebsrevision stellte ihr die Suva die Revisionsrechnung vom 26. September 2022 zu. Die Barzahlungen der A.________ an die C.________ GmbH (fortan: C.________) von Fr. 38'500.- im Zeitraum zwischen 3. Januar und 8. Februar 2019 sowie an die D.________ GmbH (fortan: D.________; diese Gesellschaft wurde nach Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven per 30. Januar 2023 von Amtes wegen aus dem Handelsregister gelöscht) von Fr. 110'770.- im Zeitraum zwischen 5. Januar und 17. Juni 2020 rechnete die Suva der versicherten Lohnsumme auf. Die auf die Differenzlohnsumme entfallende Prämienforderung von gesamthaft Fr. 5'348.40 für die Berufsunfallversicherung (BUV) und die Nichtberufsunfallversicherung (NBUV) stellte die Suva der A.________ verfügungsweise am 13. Oktober 2022 in Rechnung. Auf Einsprache hin hielt die Suva daran fest (Einspracheentscheid vom 12. Mai 2023). 
 
B.  
Die hiergegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab, soweit es darauf eintrat (Urteil vom 20. November 2023). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt die A.________ beantragen, das kantonale Urteil sei aufzuheben, eventualiter sei der daraus resultierende Betrag nachzuzahlender Versicherungsprämien für die Jahre 2019 und 2020 herabzusetzen. Allenfalls sei die Sache unter Aufhebung des kantonalen Urteils zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Das Bundesgericht zieht die vorinstanzlichen Akten bei. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis).  
 
1.2. Gegenstand des Verfahrens bildet eine Prämienforderung der Suva und damit nicht eine Streitigkeit über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung. Kognitionsrechtlich kommt daher die Ausnahmeregelung in den Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG, wonach das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ist, nicht zum Zuge (vgl. Urteil 8C_507/2018 vom 26. März 2019 E. 1). Vielmehr legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann daher die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1; Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.3. Sachverhaltsrügen unterliegen dem qualifizierten Rügeprinzip, soweit damit offensichtliche Unrichtigkeit, mithin Willkür dargetan werden soll (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 V 366 E. 3.3). Einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern, genügt nicht (vgl. BGE 137 II 353 E. 5.1). Es belegt keine Willkür, dass die Schlüsse der Vorinstanz nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen (vgl. BGE 142 II 433 E. 4.4). Das Bundesgericht prüft die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur, soweit sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet worden ist. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil geht es nicht ein (BGE 147 IV 74 E. 4.1.2 i.f. mit Hinweisen).  
 
2.  
 
2.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der Suva vertretene Auffassung bestätigte, wonach es sich bei den im Sachverhalt genannten Barzahlungen der Beschwerdeführerin an die C.________ und die D.________ um Vergütungen an unselbstständige Arbeitnehmende der A.________ handelte, für welche die Suva zu Recht die verfügungsweise am 13. Oktober 2022 in Rechnung gestellte und mit Einspracheentscheid vom 12. Mai 2023 geschützte Prämienforderung von Fr. 5'348.40 erhob.  
 
2.2. Zwar beantragt die Beschwerdeführerin eventualiter eine Herabsetzung der "nachzubezahlenden Versicherungsprämien für die Jahre 2019 und 2020 entsprechend den nachfolgenden Ausführungen". Sie substanziiert jedoch im Folgenden mit keinem Wort, um welchen konkreten Betrag die Prämienforderung von Fr. 5'348.40 aus welchen Gründen zu reduzieren wäre. In welchem bezifferten Umfang die gemäss angefochtenem Urteil der Prämienforderung zu Grunde liegende Differenzlohnsumme von insgesamt rund Fr. 149'270.- zu hoch festgestellt worden sei, zeigt die Beschwerdeführerin ebenso wenig auf. Der pauschale Verweis auf frühere Rechtsschriften im gleichen Verfahren genügt der Begründungspflicht nicht (vgl. BGE 143 V 19 E. 6.5.2; 135 II 384 E. 2.2.1; 134 I 303 E. 1.3; 113 Ib 287 E. 1; SVR 2015 IV Nr. 4 S. 8, 8C_316/2014 E. 1.2 mit Hinweis). Mangels Begründung ist folglich auf den Eventualantrag der Herabsetzung der Prämienforderung nicht einzutreten (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG).  
 
3.  
 
3.1. Das kantonale Gericht hat die massgebenden Rechtsgrundlagen richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).  
 
3.2. Die beitragsrechtliche Qualifikation ist eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage. Die Sachverhaltselemente, die der Schlussfolgerung zugrundeliegen, beschlagen dagegen Tatfragen, welche das Bundesgericht lediglich unter eingeschränktem Blickwinkel beurteilt (vgl. E. 1.2). Die konkrete wie auch die antizipierte Beweiswürdigung betreffen ebenfalls Tatfragen (BGE 146 V 139 E. 2.2; 144 V 111 E. 3 S. 112 mit Hinweisen).  
 
4.  
 
4.1. Das kantonale Gericht hat die Aktenlage bundesrechtskonform gewürdigt und mit überzeugender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), zutreffend erkannt, dass die Suva die unbestrittenen Barzahlungen der Beschwerdeführerin an die C.________ und die D.________ von insgesamt rund Fr. 149'270.- anhand der praxisgemäss ausschlaggebenden Indizien zu Recht als massgebende beitragspflilchtige Lohnzahlungen der A.________ an unselbstständige Arbeitnehmende erfasst hat. Demnach habe die Suva für die Differenzlohnsumme zu Recht Versicherungsprämien im Umfang von Fr. 5'348.40 nachgefordert.  
 
4.2. Was die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung vorbringt, beschränkt sich im Wesentlichen auf appellatorische Kritik (E. 1.3 i.f.), worauf nicht weiter einzugehen ist. Soweit sie auch vor Bundesgericht wiederholt, die Zahlungen hätten "wesentlich mehr [enthalten] als blosse Entlöhnungen", begnügt sie sich mit unbelegten Behauptungen. Ohne darzulegen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung konkret Bundesrecht verletzen soll, misst die Beschwerdeführerin den einzelnen, vom kantonalen Gericht jedenfalls nicht willkürlich festgestellten Indizien eine abweichende Bedeutung bei, um dadurch einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten bzw. die eigene Beweiswürdigung zu erläutern. Dies vermag praxisgemäss nicht in einer dem qualifizierten Rügeprinzip genügenden Weise Willkür zu belegen (vgl. BGE 148 V 366 E. 3.3 mit Hinweis). Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz das Willkürverbot verletzt haben soll, indem sie in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen verzichtete.  
 
5.  
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Schriftenwechsel und mit summarischer Begründung (Art. 109 Abs. 3 Satz 1 BGG) erledigt. Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Suva hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 22. Mai 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli