9C_201/2024 22.04.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_201/2024  
 
 
Urteil vom 22. April 2024  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Rupf. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Martin Busenhart und Rechtsanwalt Dr. Vangelis Kalaitzidakis, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht, Bändliweg 21, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2013 bis 2015, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Februar 2024 (SB.2023.00042, SB.2023.00043). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die A.________ AG mit Sitz in U.________ (nachfolgend: die Pflichtige) vereinnahmte in den Steuerperioden 2013, 2014 und 2015 verschiedene Beteiligungserträge. Für alle drei Steuerperioden deklarierte die Pflichtige einen vollständigen Beteiligungsabzug (100 %). 
 
B.  
 
B.a. Im Jahr 2016 fand eine Buchprüfung für die genannten Steuerperioden statt. Hinsichtlich der Berechnung des Beteiligungsabzugs akzeptierte der Steuerkommissär mit seiner Einschätzung die Pauschale für den Verwaltungsaufwand nicht, sondern berechnete diesen effektiv. Auch beim Finanzierungsaufwand wich er (u.a. bei den Zinszahlungen) ab. Eine hiergegen gerichtete Einsprache wies das Kantonale Steueramt Zürich ab.  
 
B.b. Mit Rekurs und Beschwerde vom 27. August 2020 gelangte die Pflichtige ans Steuerrekursgericht des Kantons Zürich und beantragte die Veranlagung gemäss Deklaration. Mit Urteil vom 31. März 2023 hiess das Steuerrekursgericht die Rechtsmittel weitestgehend gut.  
 
B.c. Mit Beschwerde vom 16. Mai 2023 erhob das Kantonale Steueramt Zürich Beschwerde beim Verwaltungsgericht Zürich (nachfolgend: die Vorinstanz). Dieses wies die Sache zur weiteren Abklärung hinsichtlich der Berechnung des Finanzierungsaufwands im Sinne der Erwägungen an das Kantonale Steueramt Zürich zurück (Urteil vom 7. Februar 2024).  
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 8. April 2024 beantragt die Pflichtige die Aufhebung des Urteils vom 7. Februar 2024 und die Bestätigung des Entscheids des Steuerrekursgerichts vom 31. März 2023. Eventualiter beantragt die Pflichtige eine Rückweisung zur Neuentscheidung. Weiter verlangt die Pflichtige, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die (weiteren) Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 V 42 E. 1 m.H.; Urteil 9C_108/2024 vom 3. April 2024 E. 1.1). Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Rückweisungsentscheid. Es ist zu prüfen, ob hiergegen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist.  
 
1.2. Gemäss Art. 90 BGG ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Gegen einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid, der nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand betrifft (vgl. Art. 92 BGG), ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Ist die Beschwerde nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, bleibt ein Zwischenentscheid im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, sofern er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG).  
 
1.3. Entscheide, mit denen eine Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, sind grundsätzlich Zwischenentscheide, die nur unter den genannten Voraussetzungen beim Bundesgericht angefochten werden können (vgl. E. 1.2; BGE 140 V 282 E. 2 m.H.). Anders verhält es sich, wenn der unteren Instanz, an welche zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung lediglich noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (BGE 135 V 141 E. 1.1). Diesfalls liegt ein ohne Weiteres selbstständig anfechtbarer Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG vor (BGE 134 II 124 E. 1.3). Es ist somit zu prüfen, ob ein Rückweisungsentscheid ohne Entscheidungsspielraum im Sinne der genannten Rechtsprechung vorliegt.  
 
1.3.1. Die Vorinstanz erwog, dass die im Zusammenhang mit kapitalgeschützten strukturierten Produkten finanzmathematisch auf die Optionskomponente entfallenden Aufwendungen Finanzierungsaufwand im Sinne von Art. 70 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) und § 72 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 des Kantons Zürich (StG/ZH; LS 631.1) darstellen würden. Da sich aus den Vorakten nicht ergebe, in welchem Umfang in den streitbetroffenen Perioden erfolgswirksame Aufwendungen angefallen seien, die auf die Optionskomponente von kapitalgeschützten strukturierten Produkten entfallen würden, habe die Vorinstanz die Sache an das Steueramt des Kantons Zürich zurückgewiesen, um den Umfang dieser Aufwendungen zu ermitteln. Nach der Beschwerdeführerin verbleibe dem Steueramt des Kantons Zürich daher bei der Berechnung des Beteiligungsabzugs kein Entscheidungsspielraum mehr, weshalb die Beschwerde ans Bundesgericht gemäss Rechtsprechung zulässig sei.  
 
1.3.2. Vorliegend hat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Rückweisung zur weiteren Sachverhaltsabklärung vorgenommen. Wie es ausführt, erschliesse es sich aufgrund der Akten nicht, in welchem Umfang in den streitbetroffenen Steuerperioden erfolgswirksame Aufwendungen angefallen seien, die auf die Optionskomponente von kapitalgeschützten strukturierten Produkte entfallen seien (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.5). Entlang dieser Ausführungen zeigt sich, dass es bei der Rückweisung zwar um eine Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten geht. Doch die Abklärung beinhaltet keine reinen Rechenoperationen oder einfache Zuweisungen, sondern es ist eine qualifizierte Auseinandersetzung mit der Optionskomponente erforderlich, wonach die streitbetroffenen Aufwendungen zuerst zu identifizieren und dann zu quantifizieren sind. So beweist die Beschwerdeführerin nicht, dass das Steueramt des Kantons Zürich nach dem Rückweisungsentscheid keinen Ermessensspielraum mehr hat. Eine selbstständige Anfechtung im Sinne der dargelegten Rechtsprechung kann nicht in Anspruch genommen werden.  
 
1.4. Weiter macht die Pflichtige geltend, dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vorliege. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, der einer beschwerdeführenden Person droht, muss rechtlicher Natur sein und darf auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid in der Zukunft nicht oder nicht vollständig behoben werden können (BGE 143 III 416 E. 1.3). Rein tatsächliche Nachteile reichen grundsätzlich nicht aus (BGE 142 III 798 E. 2.2). Die blosse Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens, wie es die Pflichtige vorbringt, die sich als natürliche Folge des Verfahrensfortgangs darstellt, stellt einen derartigen tatsächlichen Nachteil dar, der unter dem Aspekt von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ungenügend ist, um einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu begründen. Unter dem Aspekt von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist der vorinstanzliche Entscheid mithin nicht selbstständig anfechtbar. Nichts Anderes ergibt sich auch aus Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG. Auch bildet die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass das Bundesgericht sich mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 144 III 475 E. 1.2). Die Ausnahme ist restriktiv zu handhaben (BGE 144 III 253 E. 1.3).  
 
2.  
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist nicht einzutreten. Dies hat durch einzelrichterlichen Entscheid des Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter zu geschehen (Art. 32 Abs. 1; Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Das - unbegründete - Gesuch um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. 
 
3.  
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Pflichtigen als Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 22. April 2024 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Rupf