9C_111/2024 21.02.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_111/2024  
 
 
Urteil vom 21. Februar 2024  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Rupf. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht, Bändliweg 21, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegner, 
 
Steuerverwaltung des Kantons Zug, Bahnhofstrasse 26, 6300 Zug. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich, Steuerperioden ab 2018, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Dezember 2023 (SB.2023.00084). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Dezember 2023 (SB.2023.00084) wies es eine Beschwerde des Steueramts des Kantons Zürich gegen die A.________ GmbH mit Sitz im Kanton Zug ab. Im Entscheid stellte das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich fest, dass sich die Steuerhoheit der A.________ GmbH mit Sitz in Zug ab der Steuerperiode 1. Januar 2018 nicht im Kanton Zürich befindet. Mit dem Urteil anerkannte das Verwaltungsgericht, dass der Ort der tatsächlichen Verwaltung der A.________ GmbH nicht im Kanton Zürich zu verorten ist.  
 
1.2. Die Verfahrenskosten wurden gestützt auf das Verursacherprinzip der A.________ GmbH auferlegt, da diese im Verfahren zu spät mitgewirkt habe (genanntes Urteil E. 4.1).  
 
1.3. Mit Eingabe vom 12. Januar 2024 erhob die A.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen genanntes Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Dezember 2023 (SB.2023.00084; nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht.  
 
1.4. Ein Rechtsmittel hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 V 286 E. 1.4). Rein appellatorische Kritik genügt nicht (BGE 145 I 26 E. 1.3; 140 III 264 E. 2.3).  
 
1.5. Die Beschwerdeführerin lässt es gänzlich vermissen, auf die Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und darzulegen, inwiefern diese Recht verletzte. Stattdessen beschränkt sie sich - soweit überhaupt sachbezogen - auf unzulässige, rein appellatorische Kritik, was nicht genügt.  
 
2.  
Mangels hinreichender Begründung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid des Abteilungspräsidenten im vereinfachten Verfahren zu geschehen hat (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
3.  
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Kanton Zürich ist keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, der Steuerverwaltung des Kantons Zug, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 21. Februar 2024 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Rupf