6B_138/2024 01.05.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_138/2024  
 
 
Urteil vom 1. Mai 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Gross. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokatin Cinzia Fallegger-Santo, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit; Hinderung einer Amtshandlung; Diensterschwerung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 11. August 2023 (SB.2022.41). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ wird vorgeworfen, am Abend des 19. Dezember 2020 die damals 24-jährige und stark alkoholisierte Privatklägerin auf seinen Motorroller geladen und zu seiner Wohnung gefahren zu haben, um sie sexuell zu missbrauchen. Ein Angestellter der Verkehrsbetriebe habe die Polizei verständigt und versucht, A.________ an der Wegfahrt zu hindern. Doch dieser sei ihm über den Fuss und davongefahren. Als die Polizei eingetroffen sei, habe ihr der Angestellte der Verkehrsbetriebe die zurückgelassene Handtasche der Privatklägerin übergeben und das Kennzeichen des Motorrollers genannt. A.________ sei mit der Privatklägerin zu seiner Wohnung gefahren. Dort habe er sie entkleidet, um sie für sexuelle Handlungen zu missbrauchen. Um ungefähr 21:00 Uhr seien drei Polizeibeamte vor seiner Wohnungstür gestanden, wo sie die Damenschuhe der Privatklägerin erblickt hätten. Da die Polizeibeamten die Anwesenheit einer gesuchten Person in der Wohnung vermutet und zudem hätten annehmen müssen, in der Wohnung werde eine Straftat begangen, hätten sie an die Tür geklopft und Einlass begehrt. Dadurch sei A.________ gestört worden, weshalb es beim Versuch der Schändung geblieben sei (vgl. angefochtenes Urteil S. 4 f. E. 2). 
A.________ habe beabsichtigt, die Polizeibeamten zu vertreiben und am Betreten der Wohnung zu hindern, indem er den Eingang versperrt und einen Hausdurchsuchungsbefehl gefordert habe. Zudem habe er den Polizeibeamten gesagt, sie würden auf Video aufgezeichnet und die Aufnahme werde veröffentlicht. Die Polizeibeamten hätten die Jacke der Privatklägerin im Wohnzimmer gefunden und daraufhin das Schlafzimmer sehen wollen. A.________ habe ihnen den Eintritt verwehrt, sodass sie ihn hätten wegziehen müssen. Die eingetroffene Verstärkung habe ihn in der Folge mehrfach aufgefordert, sich auszuweisen und Angaben zu seiner Person zu machen, was er verweigert und den Beamten dadurch die Ausübung ihres Diensts erschwert habe. Schliesslich habe er sich heftig gegen das Anlegen der Handschellen gewehrt, wodurch er die beiden Beamten an einer Amtshandlung gehindert habe. Ausserdem habe er einen Atemalkoholtest und die angeordnete Urin- und Blutprobe verweigert. Die Blutprobe habe schliesslich unter Zwang entnommen werden müssen. Damit habe er die Feststellung der Fahrunfähigkeit zum Tatzeitpunkt verhindert (vgl. angefochtenes Urteil S. 5 E. 2). 
 
B.  
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte A.________ am 11. August 2023 zweitinstanzlich wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Hinderung einer Amtshandlung und Diensterschwerung zu einer bedingten Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 400.--. Es rechnete daran die Untersuchungshaft von 38 Tagen an. Vom Vorwurf der versuchten Schändung sprach es ihn aus Mangel an Beweisen frei. 
 
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das appellationsgerichtliche Urteil sei teilweise aufzuheben. Er sei vollumfänglich freizusprechen. Für die ausgestandene Untersuchungshaft sei er mit Fr. 7'600.-- zu entschädigen und für den Erwerbsausfall mit mindestens Fr. 5'525.--. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Appellationsgericht zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft die Auslegung und Anwendung kantonalen Rechts, einschliesslich des kantonalen Strafrechts, nur unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkür (vgl. Art. 95 BGG; BGE 141 IV 305 E. 1.2, 317 E. 5.4; 138 IV 13 E. 2).  
 
1.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).  
 
2.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verurteilungen wegen Hinderung einer Amtshandlung und Diensterschwerung. 
 
2.1. Die Vorinstanz stellt auf die "durchwegs glaubhaften Angaben der Polizeibeamten" ab. Diese hätten sich nach der Meldung des Angestellten der Verkehrsbetriebe zum Wohnort des Beschwerdeführers begeben, dort dessen noch warmen Motorroller vorgefunden, vor dessen Wohnungstür Damenschuhe entdeckt und schliesslich mehrfach geklopft und geklingelt. Die Vorinstanz lässt offen, wie lange es dauerte, bis der Beschwerdeführer die Türe öffnete. Denn bereits die Erstinstanz sei davon ausgegangen, das verzögerte Öffnen der Türe erfülle den Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung nicht. In der Folge habe der Beschwerdeführer die Polizeibeamten aber abzuwimmeln versucht und dementiert, dass sich eine Frau in der Wohnung befinde. Dies habe der Beschwerdeführer selbst anerkannt. Die Polizeibeamten hätten aufgrund der Verdachtsmomente entschieden, die Wohnung gegen dessen Willen zu betreten. Es bestünden keine Zweifel, dass die Polizeibeamten im Wohnzimmer die Jacke der Privatklägerin gefunden hätten, worauf sich der Beschwerdeführer im Türrahmen zum Schlafzimmer aufgestellt habe. Zuerst hätten die Polizeibeamten ihn mündlich aufgefordert, den Weg zum Schlafzimmer freizugeben. Dann hätten sie ihn zur Seite geschoben. Gemäss Vorinstanz hatte der Beschwerdeführer allen Grund, den Polizeibeamten den Zutritt zum Schlafzimmer zu verweigern. Denn darin habe sich die nur noch leicht bekleidete und bewusstlose Privatklägerin befunden, deren Anwesenheit er kurz zuvor noch dementiert habe. Er bestreite grundsätzlich nicht, dass er sich in der Folge gegen seine Verhaftung zur Wehr gesetzt habe. Tätlich sei er zwar nicht geworden, doch habe er sich derart stark zur Wehr gesetzt, dass der vor dem Haus postierte Polizeibeamte den Tumult vernommen habe und seinen beiden Kollegen zu Hilfe geeilt sei. Auch die Verletzungen an der linken Hand des Beschwerdeführers sprächen für eine gewisse Intensität des Widerstands. Weiter habe er sich geweigert, den Polizeibeamten seinen Ausweis zu zeigen. Seine Aussage, dass er den Ausweis nicht gefunden habe, wertet die Vorinstanz als Schutzbehauptung.  
 
2.2. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, dringt nicht durch.  
 
2.2.1. Zunächst macht er geltend, die Aussagen von Polizeibeamten seien nicht per se glaubhaft. Er bestreite sie und sei deswegen "in dubio pro reo" freizusprechen. Dabei übersieht er, dass der Unschuldsvermutung als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. hiervor E. 1.2). Um die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung umzustossen, müsste er substanziiert dartun, dass die Vorinstanz die Aussagen der Polizeibeamten in geradezu unhaltbarer Weise gewürdigt hat. Dies gelingt ihm nicht. Vielmehr erschöpft sich sein Vorbringen weitgehend in einer unzulässigen appellatorischen Kritik. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er vorträgt, ihm sei wegen der engen Raumverhältnisse nichts anderes übrig geblieben, als vor der Türe des Schlafzimmers zu stehen, oder wenn er behauptet, nicht er, sondern die Privatklägerin habe den Tumult bei seiner Verhaftung verursacht.  
 
2.2.2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie halte nicht fest, welche Amtshandlung er gehindert habe. Diese Rüge ist offensichtlich unbegründet. Die Vorinstanz legt lückenlos dar, dass die Polizeibeamten aufgrund konkreter Verdachtsmomente das Schlafzimmer hätten sehen wollen, wo sie denn auch die teilweise entkleidete und bewusstlose Privatklägerin vorgefunden hätten. Der Beschwerdeführer hinderte die Polizei am Betreten des Schlafzimmers, weigerte sich, seinen Ausweis zu zeigen, und widersetzte sich der anschliessenden Verhaftung. Vor diesem Hintergrund ist schwer verständlich, weshalb der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer vorträgt, die Vorinstanz schreibe zwar über mehrere Seiten, wie glaubhaft und differenziert die Aussagen der Polizeibeamten seien, hingegen werde nicht konkretisiert, welche Amtshandlung er gehindert habe.  
 
2.2.3. Der Beschwerdeführer behauptet, es hätten keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die Privatklägerin bei ihm sei. Ebenso sei denkbar, dass er sie anderswo abgeladen habe. Es sei "eine einzige Mutmassung der Polizei", dass sich die Privatklägerin in seiner Wohnung befunden habe. Hier übergeht er, dass die Polizeibeamten vor seiner Wohnung Damenschuhe und in seinem Wohnzimmer die Jacke der Privatklägerin gefunden hätten. Entgegen dem Beschwerdeführer kann keine Rede davon sein, dass die Amtshandlungen der Polizeibeamten einer Grundlage entbehrt hätten.  
 
2.2.4. Was den Tatbestand der Diensterschwerung betrifft, wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen bloss seine Behauptung, er habe seinen Ausweis zeigen wollen, aber im "Eifer des Gefechts" sein Portemonnaie nicht gefunden. Dabei übergeht er den vorinstanzlichen Hinweis, sein Portemonnaie habe (gemäss eigener Aussage) auf einem Tisch im Schlafzimmer gelegen. Es ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Feststellung, wonach er sich weigerte, den Ausweis zu zeigen, mit solchen Rügen nicht ansatzweise als willkürlich ausweisen kann.  
 
2.3. Nach dem Gesagten sind die schlüssig begründeten Verurteilungen wegen Hinderung einer Amtshandlung und Diensterschwerung in keiner Weise zu beanstanden.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt den Schuldspruch wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. 
 
3.1. An der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschwerdeführer, dass er am fraglichen Abend mit seinem Motorroller gefahren sei, er die Atemalkoholprobe verweigert habe und ihm schliesslich auf dem Polizeiposten unter Zwang Blut entnommen worden sei.  
 
3.2. Der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG macht sich schuldig, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat. Damit soll verhindert werden, dass der korrekt sich einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit unterziehende Fahrzeugführer schlechter wegkommt als derjenige, der sich ihr entzieht oder sie sonst wie vereitelt (BGE 146 IV 88 E. 1.4.1; 145 IV 50 E. 3.1 mit Hinweisen). Sich im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG zu widersetzen, bedeutet, sich so zu verhalten, dass eine angeordnete Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zumindest vorerst nicht vollzogen werden kann. Die Tathandlung des Widersetzens kann in einem aktiven oder passiven Widerstand bzw. einer entsprechenden Verweigerung an der Mitwirkung an oder Duldung der Untersuchungsmassnahme bestehen. Auch passiver Widerstand setzt jedoch ein aktives Störverhalten von gewisser Intensität voraus. Unter diesen Voraussetzungen kann auch ein verbaler Widerstand den Tatbestand erfüllen (Urteile 6B_723/2023 vom 24. Januar 2024 E. 2.3.3; 6B_1139/2020 vom 8. Juli 2021 E. 2.1; 6B_384/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 5.3; 6B_229/2012 vom 5. November 2012 E. 4.1; je mit Hinweisen).  
 
3.3. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ist für die Frage der Zulässigkeit der angeordneten Massnahmen, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, ohne Belang, ob die Polizeibeamten hinreichende Verdachtsmomente für Verkehrsdelikte oder einen Verkehrsunfall hatten. Gemäss Art. 55 Abs. 1 SVG können Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer einer Atemalkoholprobe unterzogen werden. Wenn die betroffene Person sich der Durchführung der Atemalkoholprobe widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt, dann muss eine Blutprobe angeordnet werden (Art. 55 Abs. 3 lit. b SVG). Die Vorinstanz hält unter Hinweis auf die erstinstanzlichen Erwägungen fest, die Polizeibeamten hätten wegen des Alkoholgeruchs im Atem des Beschwerdeführers über einen hinreichenden Verdacht verfügt, dass er in angetrunkenem Zustand gefahren sein könnte. Der Beschwerdeführer habe selbst die Unterzeichnung des Informationsschreibens zu den rechtlichen Folgen einer Verweigerung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit verweigert. Die Vorinstanz hält zutreffend fest, der verbale Widerstand des Beschwerdeführers genüge zur Erfüllung des Tatbestands. Ein intensiverer Widerstand werde entgegen seiner Auffassung nicht gefordert (vgl. Urteile 6B_723/2023 vom 24. Januar 2024 E. 2.3.3; 6B_1139/2020 vom 8. Juli 2021 E. 2.1; 6B_384/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 5.3; 6B_229/2012 vom 5. November 2012 E. 4.1; je mit Hinweisen). Schliesslich erwägt die Vorinstanz zutreffend, eine Verurteilung des Beschwerdeführers setze nicht voraus, dass er den Vollzug der angeordneten Massnahme gänzlich verunmöglicht habe. Vielmehr genüge es, dass er deren Vollzug erschwert, verzögert und behindert habe (mit Verweis auf PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz und zum Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage 2015, N. 15 zu Art. 91a SVG). Dies sei erfüllt, da sein Störverhalten eine hinreichende Intensität erreicht habe.  
 
3.4. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, dringt nicht durch. Soweit er seine rechtlichen Ausführungen auf einen Sachverhalt gründet, der von den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz abweicht, ist er nicht zu hören. So behauptet er beispielsweise, er habe durch das ganze Verfahren hinweg angegeben, dass er sich nicht gewehrt habe. Aus dem Polizeirapport leitet er ab, dass er sich nicht aktiv gegen die Massnahmen gesperrt habe. Er legt aber nicht dar, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre, indem sie ein Verhalten feststellte, das eine hinreichende Intensität des Widerstands beinhaltete. Der Beschwerdeführer wiederholt, er habe eine halbe Flasche Wein und Bier getrunken, nachdem er zu Hause angekommen sei. Es ist nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz dies als Schutzbehauptung abtut, zumal beim Eintreffen der Polizeibeamten der Motorroller noch warm gewesen sei. Der Beschwerdeführer bringt bloss vor, es sei plausibel, dass er innert kurzer Zeit so viel Alkohol konsumiert habe. Damit übersieht er, dass es für die Annahme von Willkür ohnehin nicht genügen würde, wenn eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheinen würde (vgl. hiervor E. 1.2).  
 
3.5. Nach dem Gesagten ist auch der Schuldspruch wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit nicht zu beanstanden.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer beanstandet die Strafzumessung. Er trägt vor, er sei zu einer bedingten Geldstrafe von 35 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 400.-- verurteilt worden, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe der Busse 4 Tage betrage. Es springe ins Auge, dass sich die resultierenden 39 Tagessätze "mehr als nahe" bei den 38 Tagen Untersuchungshaft befinden. Er habe den Verdacht, dass die Vorinstanz die Strafzumessung einzig in dieser Art und Weise vorgenommen habe, um ihn nicht für die Untersuchungshaft entschädigen zu müssen. 
Damit legt er nicht ansatzweise dar, dass die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat. Insbesondere zeigt er nicht auf, inwieweit sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen sein sollte oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen oder falsch gewichtet hätte. Ohnehin steht dem Sachgericht bei der Strafzumessung ein erheblicher Ermessensspielraum zu, in den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1). Auch von einer Verletzung der Begründungspflicht kann keine Rede sein. Es kann auf die ausführlichen und sorgfältigen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 39 ff. E. 7). 
 
5.  
Der Beschwerdeführer rügt die vorinstanzliche Beurteilung seiner Genugtuungs- und Entschädigungsforderung. 
 
5.1. Der Beschwerdeführer brachte schon im Berufungsverfahren vor, die Untersuchungshaft sei im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Schändung angeordnet worden, weshalb sich die Anordnung im Nachhinein als ungerechtfertigt erweise und ihm gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Entschädigung auszurichten sei. Auch bei einem Schuldspruch wegen der übrigen Delikte sei die Anordnung der Untersuchungshaft per se rechtswidrig, weshalb ihm auch aus Art. 431 Abs. 1 StPO eine Genugtuung zustehe. Ausserdem habe er wegen der Untersuchungshaft 26 Arbeitstage verpasst, woraus ihm ein finanzieller Schaden von mindestens Fr. 5'525.-- entstanden sei.  
 
5.2. Die Vorinstanz weist darauf hin, sie habe bereits mit Entscheid vom 11. Januar 2021 bestätigt, dass die Untersuchungshaft zum Zeitpunkt ihrer Anordnung gerechtfertigt war. Sie hält zutreffend fest, dass die Untersuchungshaft vorliegend keine rechtswidrige Zwangsmassnahme nach Art. 431 Abs. 1 StPO darstellt. Die Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO bezweckt einen Ausgleich für erlittene Unbill. Sie orientiert sich an der Genugtuung wegen rechtswidrig angewandten Zwangsmassnahmen nach Art. 431 Abs. 1 StPO, setzt aber im Gegensatz zu jener Genugtuung keine rechtswidrige Zwangsmassnahme voraus, sondern gewährt den Anspruch schon aufgrund der Tatsache, dass ein Freispruch oder eine Einstellung erfolgte, auch wenn die Zwangsmassnahme zum Zeitpunkt, als sie ausgesprochen wurde, gerechtfertigt war. Zu unterscheiden ist also zwischen rechtswidrigen Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 431 Abs. 1 StPO, die auf der Verletzung von formellen oder materiellen Verfahrensvorschriften beruhen und ungerechtfertigten Zwangsmassnahmen, die zum Zeitpunkt ihrer Verhängung vorschriftskonform ausgesprochen wurden, sich im Nachhinein aber als strafprozessual unbegründet erweisen (Urteil 6B_1076/2016 vom 12. Januar 2017 E. 3.3; vgl. WEHRENBERG /FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, N. 26 zu Art. 429 StPO).  
 
5.3. Art. 431 Abs. 2 StPO stellt die Grundregel auf, dass Überhaft nur zu entschädigen ist, wenn sie nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann. Das steht im Einklang mit der im Kern kongruenten Regel von Art. 51 StGB. Gestützt auf diese Bestimmung rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Als Untersuchungshaft gilt jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft (Art. 110 Abs. 7 StGB). Nach dem Wortlaut von Art. 51 StGB ist für die Anrechnung der Haft weder Tat- noch Verfahrensidentität erforderlich; anzurechnen ist sowohl auf unbedingte als auch auf bedingte Strafen. Art. 51 StGB liegt der Grundsatz der umfassenden Haftanrechnung zugrunde. Erst wenn eine Anrechnung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft an eine andere Sanktion nicht mehr erfolgen kann, stellt sich die Frage der finanziellen Entschädigung. Der Ausgleich von Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft soll demnach in erster Linie als Realersatz erfolgen. Es ist dabei primär auf Freiheitsstrafen anzurechnen, sekundär auf allfällige Nebensanktionen wie Geldstrafen oder Bussen. Der Ausgleich in Form einer Entschädigung ist subsidiär. Der Betroffene hat diesbezüglich kein Wahlrecht (BGE 141 IV 236 E. 3.3 mit diversen Hinweisen). Diese Rechtsprechung zur Anrechnung der Untersuchungshaft gilt auch bei Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO (vgl. Urteile 6B_1468/2017 vom 11. Mai 2018 E. 1.5; 6B_431/2015 vom 24. März 2016 E. 2.2 in fine mit Hinweisen).  
 
5.4. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Untersuchungshaft von 38 Tagen an die verhängte Geldstrafe und Busse anrechnet und den Antrag des Beschwerdeführers auf eine Entschädigung abweist. Was die Erwerbsausfallsentschädigung betrifft, erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer weise nicht rechtsgenüglich nach, dass er ohne Untersuchungshaft gearbeitet hätte. Diese Feststellung weist er nicht als willkürlich aus.  
 
5.5. Nach dem Gesagten wies die Vorinstanz die Genugtuungs- und Entschädigungsforderungen des Beschwerdeführers zu Recht ab.  
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Mai 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Gross