6B_186/2024 02.05.2024
Avviso importante:
Le versioni vecchie di Netscape non sono in grado di mostrare i grafici. La funzionalità della pagina web è comunque garantita. Se volesse utilizzare frequentemente questa pagina, le raccomandiamo di installare un browser aggiornato.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_186/2024  
 
 
Urteil vom 2. Mai 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Gross. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Cedric Müller, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Versuchte Tötung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 10. November 2023 
(Nr. 50/2023/4). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ wird vorgeworfen, am 8. August 2019 zwischen 00:30 Uhr und 02:19 Uhr ihrem Ehemann in der gemeinsamen Wohnung ein Küchenmesser in den Bauch gestochen zu haben. Daraufhin habe sie das Messer zurückgezogen und in die Spülmaschine gelegt. Der Ehemann erlitt eine ungefähr 9 cm tiefe Stichwunde. Daraus resultierte eine arterielle Blutung aus einer Zwischenrippenschlagader. In der Folge habe A.________ den stark blutenden Ehemann in der Wohnung zurückgelassen und sei frühestens 1,5 Stunden später wieder zurückgekehrt. Der Ehemann habe um 02:19 Uhr einen Notruf abgesetzt. Die Rettungskräfte hätten ihn ins Kantonsspital Schaffhausen überführt, wo er notfallmässig operiert worden sei. Die chirurgische Intervention mit Blutstillung habe den tödlichen Verlauf der Stichverletzung abgewendet. Ohne umgehende medizinische Intervention hätte die Verletzung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zum Verblutungstod geführt. 
 
B.  
Am 8. Dezember 2022 sprach das Kantonsgericht Schaffhausen A.________ vom Vorwurf der versuchten Tötung frei und gewährte ihr eine Genugtuung von Fr. 3'000.--. 
Die dagegen gerichtete Berufung der Staatsanwaltschaft hiess das Obergericht des Kantons Schaffhausen am 10. November 2023 teilweise gut. Es verurteilte A.________ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten und schob den Vollzug im Umfang von 30 Monaten bedingt auf. 
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben. Sie verlangt einen Freispruch und eine Genugtuung von Fr. 6'000.--. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Sie ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).  
 
2.  
 
2.1. Eine Mehrheit der Vorinstanz hegt keine unüberwindlichen Zweifel, dass die Beschwerdeführerin ihrem Ehemann am 8. August 2019 ein Küchenmesser in den Bauch gestochen hat. Es spreche nicht gegen ihre Täterschaft, dass sie ihren rechten Arm im Tatzeitraum schmerzbedingt nur sehr eingeschränkt genutzt habe. Denn die Verletzung lasse darauf schliessen, dass sie mit der linken Hand zugestochen habe. Zudem seien an ihrem linken Oberarm Hautverfärbungen festgestellt worden, die gemäss Gutachten mit einem groben Halten vereinbar seien. Der linke Arm sei unversehrt gewesen.  
 
2.2. Demgegenüber kam eine Minderheit der Vorinstanz zum Schluss, die Beschwerdeführerin müsste nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freigesprochen werden. Es spreche zwar vieles dafür, dass sie ihrem Ehemann das Küchenmesser in den Bauch gestochen habe; ein klares Gesamtbild ergebe sich aber nicht. Der Ehemann habe durchgehend beteuert, die Beschwerdeführerin habe mit der Sache nichts zu tun. Zudem passe nicht ins Bild, dass eine Nachbarin in der Tatnacht zwei Männer in einer Fremdsprache aufgeregt und hektisch diskutieren gehört habe. Der Minderheit erscheint möglich, dass der Ehemann die Beschwerdeführerin schützt. Möglich erscheint ihr aber auch, dass er eine Drittperson schützt, welche die Tat mit Handschuhen begangen haben könnte. Die Täterschaft einer Drittperson, die dem Ehemann und der Beschwerdeführerin bekannt sei, könne nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.  
 
2.3. Es braucht hier nicht weiter darauf eingegangen zu werden, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen eine solche Bekanntgabe von richterlichen Minderheitsmeinungen im begründeten Entscheid unter der StPO zulässig ist (vgl. ARNOLD MARTI, Offenlegung von Minderheitsmeinungen ["dissenting opinion"] - eine Forderung von Transparenz und Fairness im gerichtlichen Verfahren, in: Justice - Justiz - Giustizia 2012/4, Rz. 2 ff.; NILS STOHNER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 27 ff. zu Art. 81 StPO; HEIMGARTNER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 11 zu Art. 348 StPO).  
 
3.  
Was die Beschwerdeführerin gegen ihre Verurteilung wegen versuchter Tötung vorbringt, verfängt nicht. 
 
3.1. Das Bundesgericht greift in die vorinstanzliche Beweiswürdigung nur ein, wenn sie geradezu unhaltbar ist. Erforderlich ist, dass das angefochtene Urteil nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist. Namentlich genügt für die Annahme von Willkür nicht, dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint. Dies bedeutet, dass die Beweiswürdigung der vorinstanzlichen Gerichtsmehrheit nicht willkürlich erscheint, nur weil eine Gerichtsminderheit die Beschwerdeführerin "in dubio pro reo" freigesprochen hätte. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass der Unschuldsvermutung als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zukommt (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin scheint zu übersehen, dass das Bundesgericht die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz auch bei Kapitalverbrechen nur unter dem beschränkten Blickwinkel der Willkür überprüft. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, soweit sie nur einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt behauptet oder die eigene Beweiswürdigung erläutert. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sie vorträgt, die Strafverfolgungsbehörden seien von Beginn weg einem Tunnelblick verfallen und hätten sich einzig auf sie als angebliche Täterin gestürzt. Ebenso gilt dies, wenn sie ausführt, die Beweiswürdigung sei rein einseitig und ergebnisorientiert erfolgt; sie wäre aufgrund ihrer Alkoholisierung nicht in der Lage gewesen, allfällige Tatspuren vollständig zu entfernen; über ihr Motiv sei nichts bekannt; sie sei nicht vorbestraft; in ihrer Ehe sei es nie zu häuslicher Gewalt gekommen; gewichtige Anzeichen sprächen für die Täterschaft des Neffen, mit dem ihr Ehemann in der Tatnacht telefoniert habe sowie es gebe keine Hinweise für ein Kampfgeschehen, weshalb es sich um einen Unfall gehandelt haben könnte.  
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz hält fest, der Ehemann habe am 8. August 2019 um 02:19 Uhr telefonisch einen Notruf abgesetzt. Dabei habe er immer wieder verlangt, dass die Polizei komme. Zu seinem Problem habe er sich nicht näher geäussert. Um 02:32 Uhr habe sich der Ehemann erneut telefonisch bei der Polizei gemeldet und ein Messer erwähnt. Im gleichen Moment seien Polizeibeamte am Tatort eingetroffen, worauf das Telefongespräch beendet worden sei.  
 
4.2. Dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin Zürich zur körperlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin entnimmt die Vorinstanz die Diagnose einer Hautunterblutung mit Hautschüppchen am linken Oberarm, die in der Tatnacht entstanden sein könnte. Diese Verletzung sei eher mit einem groben Halten zu vereinbaren. Die Vorinstanz berücksichtigt, dass bei der Beschwerdeführerin eine Blutalkoholkonzentration von 1.36 bis 2.14 Gewichtspromille rückberechnet wurde, während beim Ehemann ein Blutalkoholspiegel von 2.9 Promille bestimmt wurde.  
 
4.3. Die Polizei stellte in der noch nicht in Gang gesetzten Spülmaschine ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 18 cm sicher. Auf dessen Klinge wurden Gewebeanhaftungen festgestellt, die ausschliesslich dem Ehemann zugerechnet werden konnten. Von dessen Griff wurde ein DNA-Einzelprofil gesichert, das nach Auffassung der Spurensicherung der Beschwerdeführerin zuzuordnen sei. DNA einer anderen Person wurde weder auf der Klinge noch auf dem Griff des Messers nachgewiesen. Gemäss Vorinstanz ist dieses Küchenmesser ohne Zweifel die Tatwaffe, zumal die Klingengrösse mit der Stichwunde und den Löchern in den Kleidern des Ehemanns übereinstimme. In diesem Zusammenhang pflichtet die Vorinstanz der Verteidigung bei, dass die DNA-Spuren der Beschwerdeführerin auf dem Küchenmesser kein zwingendes Verdachtsmoment seien, da solche Spuren auf dem eigenen Küchenmesser zu erwarten seien. Die Vorinstanz gibt aber durchaus überzeugend zu bedenken, dass die Wahrscheinlichkeit einer Selbstverletzung und eine Dritttäterschaft eingeschränkt wird, nachdem auf dem Griff nur die DNA der Beschwerdeführerin habe sichergestellt werden können. Zudem bestünden keine Hinweise, dass sich eine Drittperson Zutritt zur Wohnung verschafft haben könnte.  
 
4.4. Die Vorinstanz berücksichtigt ein Überwachungsvideo einer Bankfiliale in Schaffhausen, worauf zu sehen sei, wie die Beschwerdeführerin am 8. August 2019 um 03:42 Uhr die Bankfiliale betritt, Bargeld aus einem Automaten bezieht und die Räumlichkeiten um 03:44 Uhr wieder verlässt. Auf einem Überwachungsvideo der Stadtpolizei Schaffhausen sei zu sehen, wie sie um 03:42 Uhr von der Schwertstrasse her in die Bahnhofstrasse einbiege und sich eine Zigarette anstecke. Auf einem anderen Überwachungsvideo der Stadtpolizei sei zu erkennen, wie sie um 03:43 Uhr von Gleis 1 herkomme und in ein Taxi steige. Um 03:53 Uhr sei die Beschwerdeführerin an ihrem Wohnort von der Polizei angehalten worden. Dazu erwägt die Vorinstanz nachvollziehbar, die Videoaufnahmen würden die Zeit nach der Tat betreffen und folglich keine direkten Rückschlüsse auf die Täterschaft zulassen. Dabei übersieht sie nicht, dass sich die Videoaufnahmen mit den Angaben der Beschwerdeführerin decken, wonach sie Geld abgehoben habe und mit dem Taxi zu ihrem Neffen habe fahren wollen. Die Vorinstanz berücksichtigt im Übrigen, dass die Beschwerdeführerin erst rund 1,5 Stunden nach der Tat angehalten worden sei. Daher sei ihre Täterschaft nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil keine DNA-Treffer oder Blutspuren an ihrer Kleidung und ihren Händen hätten festgestellt werden können.  
 
4.5. Sodann wendet sich die Vorinstanz den Aussagen der Nachbarin zu. Diese habe beschrieben, dass sie in der Tatnacht gegen 02:30 Uhr zwei Männerstimmen und ein Rumpeln gehört habe. Die Männer hätten nicht geschrien, es habe sich eher wie eine Diskussion angehört. Auf Nachfrage habe die Nachbarin erklärt, es habe eine andere Sprache als Deutsch sein müssen, weil sie die Personen sonst ja verstanden hätte. Die Stimme der Beschwerdeführerin habe sie nicht gehört. Bei der Würdigung dieser Aussagen berücksichtigt die Vorinstanz, dass der Ehemann seinen Notruf um 02:19 Uhr abgesetzt habe. Die Polizei habe ihn allein in der Wohnung angetroffen. Der von der Nachbarin genannte Zeitpunkt decke sich mit dem Eintreffen der Polizei um 02:32 Uhr und dem Erscheinen der Rettungskräfte wenige Minuten später. Um 03:25 Uhr sei die Spurensicherung eingetroffen. Die Vorinstanz schliesst daraus, dass die Nachbarin den Rettungseinsatz gehört hat. Andernfalls sei nicht erklärbar, dass die Nachbarin zwar eine Diskussion sowie ein Rumpeln gehört habe, dann aber das Eintreffen der Polizei und der Rettungskräfte sowie die spurentechnischen Erhebungen nicht mehr mitbekommen habe.  
 
4.6. Die Vorinstanz würdigt die Aussagen, die der Ehemann in der Tatnacht gegenüber der Polizei und dem Anästhesiepfleger des Kantonsspitals Schaffhausen getätigt hat. Er habe angegeben, er wisse nicht, wie die Verletzung entstanden sei. Auch sonst könne er keinerlei Angaben zum Tathergang machen. Am nächsten Morgen habe er der Polizei gesagt, er habe viel Alkohol konsumiert und wisse nicht mehr, was passiert sei. Die Beschwerdeführerin habe die Wohnung vor der Tat verlassen und sei jedenfalls unschuldig. Er wolle keine Anzeige machen. In der Einvernahme vom 9. August 2019 habe der Ehemann erneut angegeben, er wisse nicht mehr, wie die Verletzung entstanden sei. Er habe bemerkt, dass er am Bauch blute. Er könne nicht mehr sagen, wann dies geschehen sei, jedenfalls sei seine Frau zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen. Er könne sich lediglich an die Geschehnisse bis Mitternacht erinnern. Ohnehin habe er nicht die Polizei, sondern nur die Rettungskräfte anrufen wollen. Weiter habe der Ehemann ausgeführt, er führe mit der Beschwerdeführerin eine harmonische Ehe und könne sich an keinen Streit erinnern. In der Einvernahme vom 21. August 2019 habe der Ehemann wiederum auf seine erhebliche Alkoholisierung hingewiesen und eine Erinnerungslücke geltend gemacht. Allerdings habe er nun in zeitlicher Hinsicht angegeben, sich nur an die Geschehnisse bis ca. 22:00 Uhr zu erinnern. Auf entsprechenden Vorhalt habe er eingeräumt, am Abend vor der Tat habe es keinen richtigen Streit gegeben, aber eine Diskussion über die Bohnen zum Abendessen. Aber danach sei nichts passiert und irgendwann sei seine Frau gegangen. An der Berufungsverhandlung habe der Ehemann im Wesentlichen angegeben, er könne sich nicht mehr an die Tatnacht erinnern, weil er unter Alkoholeinfluss gestanden habe und seit einer Bypass-Operation sehr vergesslich geworden sei. Jedenfalls habe die Beschwerdeführerin die Tat nicht begangen. An der Berufungsverhandlung habe er erstmals ausgeführt, dass es sich möglicherweise um einen Dieb gehandelt haben könnte, der aus Notwehr gehandelt habe. Dies sei aber nur so ein Gedanke. In der Tatnacht sei auf jeden Fall niemand ausser ihm und der Beschwerdeführerin in der Wohnung gewesen. Die Stichverletzung habe er im ersten Moment nicht bemerkt. Erst nach fünf bis zehn Minuten habe er eine Nässe an seinem Bauch gespürt.  
Die Vorinstanz fasst zusammen, der Ehemann habe während des ganzen Verfahrens keine Ausführungen zum konkreten Tathergang gemacht. Er habe sich an vorwiegend irrelevante Details erinnert, während er zum Tatgeschehen Gedächtnislücken geltend gemacht habe, deren Zeitpunkt er im Verlauf des Verfahrens angepasst habe. Die Vorinstanz hält die Angaben des Ehemanns selbst unter Annahme eines Vollrauschs für nicht glaubhaft. Trotz angeblichem Gedächtnisverlust habe er sich an die Telefongespräche von 00:02 Uhr und 02:19 Uhr erinnern können. Zudem habe er sich erinnern können, zu welchem Zeitpunkt die Erinnerungslücke eingetreten sei. Eine solch selektive Gedächtnislücke hält die Vorinstanz für unglaubhaft. Gleiches gelte, wenn der Ehemann sich an die Stichverletzung überhaupt nicht erinnern wolle, gleichzeitig aber zu wissen glaube, dass er fünf bis zehn Minuten später Blut an seinem Bauch bemerkt habe. Der Ehemann zeige ein deutliches Bestreben, die Beschwerdeführerin zu entlasten. 
Wie die Vorinstanz schlüssig erwägt, leuchtet nicht ein, wie sich der Ehemann einerseits überhaupt nicht an den Vorfall erinnern und keinerlei Angaben zum Tatgeschehen machen will, während er andererseits ganz genau wissen will, dass die Beschwerdeführerin die Wohnung noch vor der Tat verlassen habe. Bereits am Morgen nach der Tat habe er gegenüber der Polizei auf die Unschuld der Beschwerdeführerin hingewiesen, obschon diese mit keinem Wort erwähnt und nicht als Verdächtige behandelt worden sei. Gleichwohl habe er von sich aus und ohne entsprechende Nachfrage betont, dass die Beschwerdeführerin nicht die Täterin gewesen sei. Erst im Berufungsverfahren habe er seine früheren Aussagen relativiert und vorgebracht, dass auch ein Dieb als Täter in Frage komme. Insgesamt habe er ein höchst widersprüchliches und angepasstes Aussageverhalten gezeigt, mit dem Bestreben, den Verdacht möglichst von seiner Frau wegzulenken. Mit dieser überzeugenden Begründung kommt die Vorinstanz zum Schluss, die Angaben des Ehemanns würden die Beschwerdeführerin nicht entlasten. 
 
4.7. Schliesslich würdigt die Vorinstanz die Aussagen der Beschwerdeführerin. Diese habe bei der ersten polizeilichen Befragung vom 8. August 2019 sinngemäss ausgesagt, sie habe nach einem Streit mit ihrem Ehemann, der sich über das Abendessen beschwert habe, nach 17:00 Uhr die Wohnung verlassen, um Zigaretten zu holen. Danach sei sie in den Keller gegangen und habe diesen um ca. 19:00 Uhr wieder verlassen, um auf dem Parkplatz einer Pizzeria zu rauchen. Sie sei nicht in die Wohnung zurückgekehrt. Nach ca. 21:00 Uhr sei sie zum Rhein gegangen und habe sich dort auf eine Bank gesetzt. Anschliessend habe sie Geld abgehoben und sei mit dem Taxi nach Hause gefahren. Dort habe die Polizei sie bereits erwartet. An der Hafteinvernahme vom 8. August 2020 habe die Beschwerdeführerin wiederholt, dass es am Abend vor der Tat einen Streit über das Abendessen gegeben habe und sie deshalb in den Keller gegangen sei, um dort zu schlafen. Sie gehe immer in den Keller, wenn es Streit gebe, weil sie das nicht ertrage. Danach sei sie nicht mehr in die Wohnung zurückgekehrt. In der Einvernahme vom 12. September 2019 habe die Beschwerdeführerin erneut zu Protokoll gegeben, dass sie Zigaretten geholt habe und anschliessend in den Keller gegangen sei. Weiter habe sie jedoch ausgesagt, sie sei anschliessend in die Wohnung zurückgekehrt und habe mit ihrem Ehemann gegessen. Während des Essens sei es zu einer Diskussion über die Bohnen gekommen. Sie sei deshalb nochmals in den Keller gegangen und habe geschlafen. Anschliessend habe sie sich in Richtung der Pizzeria begeben, um zu rauchen. In der Schlusseinvernahme vom 26. Oktober 2021 habe sie zusammengefasst erklärt, dass sie nach der Diskussion über die Bohnen Zigaretten kaufen und anschliessend in den Keller schlafen gegangen sei. Danach sei sie zur Pizzeria gegangen und habe geraucht. Sie wisse nicht mehr, ob sie noch kurz in die Wohnung gegangen sei. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe die Beschwerdeführerin im Wesentlichen den geschilderten Ablauf der Tatnacht bestätigt. Allerdings habe sie nun erneut ausgesagt, sie sei nicht mehr in die Wohnung zurückgekehrt, nachdem sie in den Keller gegangen sei. An der Berufungsverhandlung habe sie im Wesentlichen ihre Schilderungen wiederholt, die sie bereits bei den polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen geäussert habe. Zusammenfassend habe sie auch an der Berufungsverhandlung ausgeführt, dass sie nach einer Diskussion mit ihrem Ehemann über Bohnen zunächst Zigaretten geholt habe, danach in den Keller gegangen sei, dort Bier getrunken habe und dann wieder nach draussen gegangen sei. Weiter habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie habe eigentlich mit dem Taxi zu ihrem Neffen fahren wollen und aus diesem Grund Fr. 100.-- abgehoben. Erst im Taxi habe sie ihre Meinung geändert und sich entschlossen, nach Hause zu fahren. Als sie zurück zur Wohnung gekommen sei, seien bereits Polizisten dort gewesen. Sie habe sofort gefragt, ob etwas mit ihrem Mann passiert sei, weil dieser getrunken habe. Dass er verletzt gewesen sei, habe sie erst später erfahren. Gleichzeitig habe sie betont, sie könne sich nicht vorstellen, dass ihr Mann Besuch gehabt habe.  
Dazu erwägt die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe zum groben Ablauf der Tatnacht relativ konstante Aussagen gemacht. Allerdings falle auch bei ihren Aussagen auf, dass sie jeweils genau schildern könne, was sie in den Stunden vor und nach der Tat gemacht habe. Offenbleibe hingegen, wo sie zwischen 00:30 Uhr und 02:19 Uhr gewesen sei. Gleichzeitig bleibe das Motiv für den nächtlichen Ausflug unklar. Es sei nicht glaubhaft, dass sie sich in der regnerischen Tatnacht bis fast 4:00 Uhr ausser Haus aufgehalten und zeitweise sogar vor einer Garage und zwei Mal auf einer Bank geschlafen habe, nur wegen einer Diskussion über Bohnen, die gemäss Angaben der Eheleute nicht heftig ausgefallen sei. Auch die Behauptung, wonach die Beschwerdeführerin im Verlauf der Nacht den Ehemann am Bahnhof suchen gegangen sei, ergibt gemäss Vorinstanz keinen Sinn. Diesfalls hätte sie sicher zuerst in der Wohnung nachgesehen. Weiter weist die Vorinstanz darauf hin, dass die Beschwerdeführerin im Lauf des Verfahrens widersprüchliche Aussagen gemacht habe, die teilweise den Aussagen des Ehemanns diametral gegenüberstünden. So habe sie beispielsweise mehrmals erklärt, die Wohnung nach 17:00 Uhr und den Keller um 19:00 Uhr verlassen zu haben, während ihr Ehemann angegeben habe, dass er sich zwar nicht an den genauen Zeitpunkt erinnern könne, wann seine Frau die Wohnung verlassen habe, aber es sei jedenfalls Nacht gewesen. Widersprüche zeigen sich gemäss Vorinstanz auch in den Äusserungen zum Alkoholkonsum. In der Einvernahme vom 8. August 2019 habe sie angegeben, nicht betrunken gewesen zu sein. Erst mit fortschreitender Ermittlung habe sie die behauptete Menge des angeblich konsumierten Alkohols kontinuierlich gesteigert. So habe sie in der Einvernahme vom 12. September 2019 behauptet, doch mehr getrunken zu haben und sogar richtig benebelt gewesen zu sein. Konkret nach den konsumierten Getränken befragt, habe sie mehrmals angegeben, lediglich drei Panachés und Teile eines Biers getrunken zu haben. An der Berufungsverhandlung habe sie ausgesagt, sie habe insgesamt ca. zwei bis drei Dosen Bier getrunken. Die Ergebnisse des pharmakologisch-toxikologischen Gutachtens seien mit dem Konsum von lediglich drei Panachés und einem nicht ganz vollen Bier allerdings nicht zu vereinbaren. 
 
5.  
Nach dem Gesagten verfiel die Vorinstanz nicht in Willkür, indem sie die Beschwerdeführerin wegen versuchter Tötung verurteilte. 
Ihren Antrag auf eine Genugtuung von Fr. 6'000.-- begründet die Beschwerdeführerin einzig mit dem beantragten Freispruch. Darauf ist nicht einzugehen. 
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen, da ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist. Ihren finanziellen Verhältnissen ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 64, Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Mai 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Gross