1C_382/2023 25.08.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_382/2023  
 
 
Urteil vom 25. August 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Werkhofstrasse 65, Rötihof, 4509 Solothurn, 
vertreten durch die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn, Abteilung Administrativmassnahmen, Gurzelenstrasse 3, 4512 Bellach. 
 
Gegenstand 
Sicherungsentzug des Führerausweises, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 20. Juli 2023 (VWBES.2023.191). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 20. September 2022 nahm die Kantonspolizei Zürich A.________ den Führerausweis ab, nachdem ihr anlässlich einer Kontrolle Zweifel an seiner Fahrfähigkeit gekommen waren. Nachdem ein verkehrsmedizinisches Gutachten die Fahrfähigkeit von A.________ verneint hatte, entzog ihm das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn am 20. Juli 2023 den Führerausweis auf unbestimmte Zeit und machte eine allfällige Wiedererteilung von verschiedenen Auflagen abhängig. 
Am 20. Juli 2023 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn die von A.________ gegen diese Entzugsverfügung erhobene Beschwerde ab. 
Am 7. August 2023 erhob A.________ Beschwerde ans Bundesgericht mit dem sinngemässen Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben. 
Auf die Aufforderung des Bundesgerichts, bis zum 25. August 2023 die nicht eigenhändig unterschriebene und damit mangelhafte Rechtsmitteleingabe zu verbessern, reichte A.________ am 10. August 2023 noch einmal die identische, nicht eigenhändig unterschriebene Beschwerdeschrift ein, zusammen mit einem eigenhändig unterschriebenen Begleitschreiben. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen). 
Der Beschwerdefüher bringt wie schon vor der Vorinstanz vor, für die Festlegung der zeitlichen Dauer des Entzugs müsse das "Kaskadensystem" zur Anwendung kommen. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Entscheid indessen bereits ausgeführt, dass dieses in seinem Fall nicht zur Anwendung komme, und das zu Recht: Das "Kaskadensystem" bezieht sich auf Sicherungsentzüge gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. f und Art. 16c Abs. 2 lit e SVG, wonach Fahrzeugführern, die in Bezug auf Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz in bestimmter, gesetzlich definierter Weise rückfällig werden, der Führerausweis für immer entzogen wird. Vorliegend werden dem Beschwerdeführer keine Widerhandlungen vorgeworfen. Der Führerausweis wurde ihm entzogen, weil seine Fahreignung gemäss eingeholtem Gutachten aus medizinischen Gründen zur Zeit nicht gegeben ist. Indem sich der Beschwerdeführer mit der blossen Wiederholung seiner Berufung auf das "Kaskadensystem" begnügt, ohne sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen, kommt er seiner gesetzlichen Begründungspflicht nicht nach, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. August 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi