4D_47/2023 31.10.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4D_47/2023  
 
 
Urteil vom 31. Oktober 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitsvertrag, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Thurgau vom 1. Juni 2023 (ZBR.2023.2). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Entscheid vom 9. November 2022 hiess das Bezirksgericht Kreuzlingen eine vom Beschwerdegegner gegen die Beschwerdeführerin erhobene Klage teilweise gut und verpflichtete die Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner für die Monate Februar und März 2021 Fr. 660.27 und für die Monate April, Mai und Juni 2021 Fr. 3'010.12, je brutto abzüglich der nachweislich geleisteten Sozialversicherungsbeiträge sowie zuzüglich Verzugszins, zu bezahlen. Weiter wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, eine Pönale von Fr. 7'261.56, für die Amortisation der Einsatzstiefel Fr. 50.-- sowie für die Grundausbildung Fr. 396.10 brutto zu bezahlen. Ausserdem verpflichtete das Bezirksgericht die Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner ein Zertifikat über die Ablegung der Grundausbildung, eine schriftliche Abrechnung über die geleisteten Zahlungen und über die Bezahlung der gesetzlich geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge sowie ein Arbeitszeugnis auszustellen (Dispositiv-Ziffern 1.1-1.8). 
Mit Entscheid vom 1. Juni 2023 hiess das Obergericht des Kantons Thurgau eine von der Beschwerdeführerin gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid vom 9. November 2022 erhobene Berufung teilweise gut und verpflichtete die Beschwerdeführerin in Abänderung von Ziffer 1.3 des angefochtenen Entscheids, dem Beschwerdegegner für die Monate April, Mai und Juni 2021 Fr. 2'556.85 brutto nebst 5 % Verzugszins seit dem 17. April 2021 zu bezahlen, abzüglich der gesetzlich geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge. Zudem änderte das Obergericht Dispositiv-Ziffer 1.8 des bezirksgerichtlichen Urteils insoweit ab, als es die Beschwerdeführerin verpflichtete, dem Beschwerdegegner nach rechtskräftiger Erledigung des bei der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen geführten Strafverfahrens ein Arbeitszeugnis auszustellen. 
Mit Eingabe vom 12. September 2023 erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 1. Juni 2023 mit Beschwerde anfechten zu wollen. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 155 E. 1.1; 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1). 
 
2.1. Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG nicht. Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).  
Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich eine solche stellen könnte. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen. 
 
2.2. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).  
 
2.3. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. September 2023 erfüllt die genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Sie kritisiert in verschiedener Weise den angefochtenen Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 1. Juni 2023, ohne jedoch unter Bezugnahme auf dessen Erwägungen hinreichend aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte.  
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Thurgau und der C.________, Heerbrugg, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. Oktober 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann