H 250/99 03.04.2000
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[AZA] 
H 250/99 Hm 
 
II. Kammer  
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; 
Gerichtsschreiber Grünvogel 
 
Urteil vom 3. April 2000  
 
in Sachen 
 
S.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 
Zürich, Beschwerdegegnerin, 
und 
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
    A.- Gestützt auf die Ergebnisse einer Arbeitgeberkon- 
trolle verpflichtete die Ausgleichskasse des Kantons Zürich 
die Firma X.________ AG (nachfolgend: Firma) zur Nachzah- 
lung paritätischer AHV/IV/EO/ALV-Beiträge sowie von Bei- 
trägen an die Familienausgleichskasse in der Höhe von 
Fr. 677'309.05, einschliesslich Verzugszinsen und Verwal- 
tungskosten, auf Entgelten, welche in den Jahren 1992 bis 
1994 an diverse Personen, u.a. auch an S.________, aus- 
gerichtet worden waren (Verfügungen vom 4. April 1996). 
    B.- Dagegen erhoben die Firma, S.________ und weitere 
Personen Beschwerde, worauf das Sozialversicherungsgericht 
des Kantons Zürich die Verfahren vereinigte. Soweit die von 
der Firma an S.________ ausgerichteten Gelder betreffend, 
wies es die Beschwerden mit Entscheid vom 31. Mai 1999 ab. 
 
    C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ 
sinngemäss beantragen, der vorinstanzliche Entscheid und 
die Verfügungen vom 4. April 1996 seien insoweit aufzuhe- 
ben, als sie die von der Firma an ihn ausgerichteten Ent- 
gelte zum Gegenstand haben. 
    Während die Kasse auf eine Stellungnahme verzichtet, 
haben sich das Bundesamt für Sozialversicherung und die als 
Mitinteressierte beigeladene Firma nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:  
 
    1.- a) Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur 
soweit eingetreten werden, als Sozialversicherungsbeiträge 
kraft Bundesrechts streitig sind. Im vorliegenden Verfahren 
ist daher nicht zu prüfen, wie es sich bezüglich der Bei- 
tragsschuld an die Ausgleichskasse für kantonale Familien- 
zulagen verhält (BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis). 
 
    b) Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat 
das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob 
der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, ein- 
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, 
oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich 
unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher 
Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in 
Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 
OG). 
    Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das 
Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten 
an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Pro- 
zess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrich- 
tige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts 
geht. 
 
    2.- a) Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und 
Grundsätze über die Abgrenzung der selbstständigen von der 
unselbstständigen Erwerbstätigkeit (Art. 5 und 9 AHVG sowie 
Art. 6 ff. AHVV; BGE 123 V 162 Erw. 1, 122 V 172 Erw. 3b, 
119 V 165) zutreffend dargelegt. Gesagtes gilt auch bezüg- 
lich der Voraussetzungen, unter denen ein Wechsel des Bei- 
tragsstatuts zulässig ist, wenn über die in Frage stehenden 
Sozialversicherungsbeiträge bereits rechtskräftig verfügt 
worden ist (BGE 122 V 169, 121 V 1). Darauf kann verwiesen 
werden. 
 
    b) Die Vorinstanz hielt unter einlässlicher Würdigung 
der Vorbringen und Beweismittel der Verfahrensbeteiligten 
in ihrem Entscheid zutreffend fest, weshalb der Beschwerde- 
führer als Angestellter der Firma im Sinne des AHVG gelten 
muss und daher auf den von dieser Unternehmung an den Ver- 
sicherten im fraglichen Zeitraum (1992 - 1994) bezahlten 
Geldern paritätische Sozialversicherungsbeiträge geschuldet 
sind, dies obwohl die Ausgleichskasse Basel-Stadt mit Ver- 
fügung vom 8. November 1996 betreffend die Beitragsjahre 
1996/97 die Tätigkeit des Versicherten für die Firma in den 
Bemessungsjahren 1993/94 als selbstständige Erwerbstätig- 
keit erfasst hat. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, 
was den Entscheid des kantonalen Gerichts als bundesrechts- 
widrig oder die vorinstanzliche Feststellung des Sachver- 
haltes als mangelhaft in Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG er- 
scheinen liesse (vgl. Erw. 1b). Insbesondere hat das kan- 
tonale Gericht dem Umstand Rechnung getragen, dass die 
Firma dem Beschwerdeführer die Anschaffung eines Computers, 
wie ihn die Kursleiter für ihre Vorbereitung benötigt 
haben, nicht vergütete. Ebenso berücksichtigte es, dass das 
Einkommen des Versicherten einzig von Art und Zahl der ihm 
übertragenen Einsatzverträge abhängig war und die Firma es 
war, welche die Arbeitszeiten genauso wie den Ausbildungs- 
plan einseitig festlegte (was übrigens gerade für und nicht 
gegen ein Angestelltenverhältnis spricht), weshalb der Ein- 
wand, die Vorinstanz sei auf die in der Beschwerdeschrift 
dargelegten Argumente (Dauer der einzelnen Einsatzverträge; 
eigene, nicht von Firma bezahlte Investitionen; Lohnzah- 
lungsmodalitäten, inkl. Pensionskasse; Arbeitszeit; Ein- 
fluss auf Planung) im angefochtenen Entscheid nicht einge- 
gangen, fehl geht. Ob schliesslich der Beschwerdeführer 
durch die Annahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit 
gegenüber anderen Kursleitern der Firma, die von der Kasse 
als selbstständig erwerbstätig erfasst sind, wettbewerbs- 
rechtlich benachteiligt wird, ist für die AHV-rechtliche 
Qualifikation ohne Belang. 
 
    3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensicht- 
lich unbegründet bzw. unzulässig ist, wird sie im Verfahren 
nach Art. 36a OG erledigt. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:  
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen,  
    soweit darauf einzutreten ist. 
 
II. Die Gerichtskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwer-  
    deführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvor- 
    schuss verrechnet. 
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-  
    rungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für 
    Sozialversicherung und der X.________ AG zugestellt. 
 
 
Luzern, 3. April 2000 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: