8C_540/2023 09.10.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_540/2023  
 
 
Urteil vom 9. Oktober 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Marco Bivetti, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Juni 2023 (IV 2022/179). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 7. September 2023 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Juni 2023, 
 
 
in Erwägung,  
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid einen von der Verwaltung ausgesprochenen Widerruf der beim kantonalen Gericht angefochtenen Verfügung vom 6. Oktober 2022 als zulässig erachtete, 
dass damit die Streitigkeit in der Sache, nämlich die am 6. Oktober 2022 verfügte revisionsweise Aufhebung (Art. 53 Abs. 1 ATSG) der dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente zusprechenden Verfügung vom 8./20. Februar 2006 mit Rückerstattungsverpflichtung der damit unrechtmässig bezogenen Leistungen nach wie vor nicht abgeschlossen ist, sondern von der Beschwerdegegnerin fortgeführt wird, 
dass es sich beim vorinstanzlichen Entscheid somit um einen Zwischenentscheid handelt, der gegenwärtig nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG erwähnten Voraussetzungen selbstständig angefochten werden kann (vgl. BGE 140 V 282 E. 2 am Ende mit Hinweisen), 
dass die Zulässigkeit der Beschwerde alternativ voraussetzt, 
- dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder 
- dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass ein Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG rechtlicher Natur sein muss, was voraussetzt, dass er durch einen späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann (BGE 149 II 170 E. 1.3 mit Hinweisen); rein tatsächliche Nachteile wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens reichen nicht aus (BGE 149 II 170 E. 1.3; 148 IV 155 E. 1.1; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; 138 III 190 E. 6; 137 III 380 E. 1.2.1 mit Hinweisen), 
dass vorliegend kein rechtlich nicht wiedergutzumachender Nachteil auszumachen ist, 
dass sodann die Gutheissung der Beschwerde nicht zu einem direkten Endentscheid in der Sache gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG führen würde, 
dass der Zwischenentscheid gestützt auf Art. 93 Abs. 3 BGG zusammen mit dem Endentscheid vor Bundesgericht anfechtbar sein wird (dazu siehe etwa Urteil 8C_492/2020 vom 19. Februar 2021 E. 5), 
dass dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG führt, 
dass das mit Beschwerdeerhebung gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass indessen angesichts der im Widerspruch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung (8C_60/2023 vom 14. Juli 2023 E. 8.2 f. mit Hinweisen) stehenden Vorgehensweise von Seiten des kantonalen Gerichts - mit dem Widerruf zwecks (teilweiser) Gewährung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei offenem Ausgang in der Sache wurde dem Begehren der Beschwerde führenden Partei auf Weiterausrichtung der Rente nicht entsprochen - auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 9. Oktober 2023 
 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel