5A_866/2009 08.08.2011
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_866/2009 
 
Urteil vom 8. August 2011 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor Wiget, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Bezirksgericht Hinwil, Einzelrichter in Zivil- und Strafsachen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ablehnung, Rechtsverzögerung etc. (Ehescheidung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, vom 11. November 2009. 
 
In Erwägung, 
dass X.________ am 21. Dezember 2009 eine Beschwerde in Zivilsachen gegen den Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. November 2009 eingereicht hat, 
dass das bundesgerichtliche Verfahren mit Verfügung vom 11. Januar 2010 zufolge gleichzeitiger Einreichung einer Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kantons Zürich sistiert worden ist, 
dass das Kassationsgericht die Nichtigkeitsbeschwerde mit inzwischen rechtskräftigem Zirkulationsbeschluss vom 8. April 2011 abgewiesen hat, soweit darauf einzutreten war, 
dass X.________ die Beschwerde in Zivilsachen mit Schreiben vom 22. Juli 2011 zurückgezogen hat, 
dass zufolge Rückzuges das Verfahren Nr. 5A_866/2009 als gegenstandslos abzuschreiben ist, wobei hierfür der Instruktionsrichter als Einzelrichter zuständig ist (Art. 32 Abs. 2 BGG), 
dass keine Kosten zu erheben sind, 
erkennt der Einzelrichter: 
 
1. 
Das Verfahren Nr. 5A_866/2009 wird infolge Rückzuges der Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, dem Kassationsgericht des Kantons Zürich sowie Rechtsanwältin Z.________ schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 8. August 2011 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: 
 
von Werdt Möckli