8C_346/2024 18.06.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_346/2024  
 
 
Urteil vom 18. Juni 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
unbekannt, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unbekannt (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen eine unbekannte Verfügung 
vom 5. März 2024. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 15. April 2024 gegen eine nicht näher spezifizierte Verfügung vom 5. März 2024, 
 
 
in Erwägung,  
dass der Beschwerdeführer den ihm vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Beilagen (angefochtene Verfügung) nicht innerhalb der mit Verfügung vom 16. April 2024 angesetzten, am 16. Mai 2024 abgelaufenen (Art. 44 - 48 BGG) Nachfrist behoben hat, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. Juni 2024 
 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel