9C_239/2024 07.05.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_239/2024  
 
 
Urteil vom 7. Mai 2024  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Moser-Szeless, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Rupf. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Serafe AG, Schweizerische Erhebungsstelle, für die Radio- und Fernsehabgabe, Summelenweg 91, 8808 Pfäffikon, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Haushaltabgabe gemäss Art. 69 ff. RTVG, Abgabeperiode 2021, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 
9. April 2024 (A-2592/2023). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ hat Wohnsitz in U.________/SG. In der hier interessierenden Abgabeperiode vom 1. Mai 2021 bis 30. April 2022 unterliess er es die Haushaltabgabe gemäss Art. 69 ff. des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) zu entrichten. Aus diesem Grund leitete die Serafe AG am 30. September 2022 die Betreibung ein. Gegen den Zahlungsbefehl erhob der Betriebene am 17. Oktober 2022 Rechtsvorschlag und reichte am 10. November 2022 eine Begründung des Rechtsvorschlags ein. Mit Verfügung vom 22. November 2022 verpflichtete die Serafe AG A.________ zur Leistung der ausstehenden Haushaltsabgaben. Darüber hinaus beseitigte die Serafe AG in derselben Verfügung den Rechtsvorschlag.  
 
1.2. Dagegen erhob A.________ am 17. Dezember 2022 Beschwerde an das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM), das diese mit Verfügung vom 5. April 2023 abwies und den Rechtsvorschlag beseitigte.  
 
1.3. In der Folge gelangte A.________ am 8. Mai 2023 mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Vorinstanz). Dieses wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war (Urteil A-2592/2023 vom 9. April 2024).  
 
1.4. Mit Eingabe vom 1. Mai 2024 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er trägt eine angebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV vor. Sodann bemängelt er gravierende Verstösse im Zusammenhang mit der Finanzierung der Schweizerischen Radio- und Fersehgesellschaft (SRG). Bei der SRG handle es sich um eine "Terrororganisation", die im Zusammenhang mit COVID-19 qualifiziert falsch berichtet habe. Gestützt auf Art. 260quinquies (Finanzierung des Terrorismus) StGB sei es ihm verboten die Haushaltsabgabe zu "finanzieren".  
 
2.  
 
2.1. Rechtsschriften an das Bundesgericht haben einen Antrag, eine Begründung und die Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]). Die Begründung hat sich auf den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens zu beziehen, der durch die Anträge umschrieben wird (BGE 144 II 359 E. 4.3). Dieser kann vor Bundesgericht, verglichen mit dem vorinstanzlichen Verfahren, zwar eingeschränkt (minus), nicht aber ausgeweitet (plus) oder geändert (aliud) werden (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegen soll. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss ihre Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (zum Ganzen: BGE 149 II 337 E. 2.2).  
 
2.2.  
 
2.2.1. Streitig und zu prüfen ist im bundesgerichtlichen Verfahren einzig, ob der Beschwerdeführer zur Bezahlung der Haushaltabgabe für den Zeitraum vom 1. Mai 2021 bis zum 30. April 2022 verpflichtet gewesen sei und ob diesbezüglich die definitive Rechtsöffnung erteilt werden konnte. Damit das Bundesgericht auf die Sache aber überhaupt eintreten könnte, wären im Sinne von Art. 42 BGG hinreichend unterlegte Überlegungen zu Auslegung und Anwendung von Art. 69 ff. RTVG bzw. Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) erforderlich.  
 
2.2.2. Solche lassen sich der Beschwerde nicht entnehmen: Der Beschwerdeführer will die Haushaltsabgabe für die Abgabeperiode vom 1. Mai 2021 bis zum 30. April 2022 nicht bezahlen. Er begründet dies hauptsächlich mit der seines Erachtens unsachgemässen und tendenziösen Berichterstattung des Schweizer Radios und Fernsehens (SRF) insbesondere im Zusammenhang mit COVID-19. Damit bringt er nicht viel mehr als sein Unbehagen und seinen Missmut gegenüber der inhaltlichen Ausrichtung gewisser Sendungen bzw. Sendegefässe des Deutschschweizer Radios und Fernsehens zum Ausdruck. Ob die mediale Berichterstattung eine Corona-Propaganda war, ein Aufruf zur Körperverletzung oder "Terrorismus" war, braucht hier nicht geprüft zu werden. Denn so oder anders hängt die Pflicht zur Leistung der Haushaltabgabe in keiner Weise von der persönlichen Einschätzung der Programmqualität ab. Zur Beurteilung inhaltlicher Beanstandungen ist das Bundesgericht in diesem Verfahrensstadium nicht zuständig. Einzuschlagen wäre vielmehr der Weg über die Unabhängige Beschwerdeinstanz (UBI), wie die Vorinstanz dies zutreffend dargestellt hat (Urteil 9C_11/2024 vom 4. März 2024 E. 2.2.2).  
 
2.2.3. Zur weiteren Geltendmachung einer Verletzung der Verfassungsnormen wie des Gehöranspruchs von Art. 29 Abs. 2 BV, fehlen verfassungsbezogene Ausführungen und/oder eine qualifizierte Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG). Darauf ist entsprechend nicht weiter einzugehen.  
 
3.  
Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist mangels offensichtlich hinreichender Begründung in der Sache bzw. mangels Zuständigkeit im vereinfachten Verfahren durch Entscheid der Einzelrichterin nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 2 BGG nicht einzutreten. 
 
4.  
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem BAKOM, das in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und dem Bundesamt für Kommunikation schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 7. Mai 2024 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Moser-Szeless 
 
Die Gerichtsschreiberin: Rupf