2C_380/2022 08.03.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_380/2022  
 
 
Urteil vom 8. März 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiber Quinto. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Davide Loss, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Familiennachzug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, 
vom 17. März 2022 (VB.2021.00703). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, wohnhaft in S.________/ZH, reiste im Jahr 2003 als pakistanischer Staatsangehöriger in die Schweiz ein und erhielt nach der Heirat mit einer Schweizerin die Aufenthaltsbewilligung. Nachdem seine Ehegattin im Jahr 2006 verstorben war, heiratete A.________ am 20. Juli 2008 in seiner Heimat die pakistanische Staatsangehörige B.________. Das Ehepaar hat drei Kinder, nämlich die Tochter C.________ (geb. 2009) und die Söhne D.________ (geb. 2010) und E.________ (geb. 2012). Die Ehefrau und die drei Kinder leben in Pakistan. Ausserdem verfügt A.________ noch über eine Tochter - F.________ (geb. 1991) - aus einer früheren Beziehung, welche ebenfalls in Pakistan lebt. Am 6. August 2014 erhielt A.________ die Niederlassungsbewilligung und anfangs September 2021 das Schweizer Bürgerrecht. 
 
B.  
Am 20. Juli 2020 stellte A.________ ein Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau und seine drei Kinder C.________, D.________ und E.________, welches vom Migrationsamt des Kantons Zürich (Migrationsamt) mit Verfügung vom 22. April 2021 abgewiesen wurde. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 2. September 2021; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. März 2022). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 16. Mai 2022 beantragt A.________ (Beschwerdeführer) die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. B.________, C.________, D.________ und E.________ sei je die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Vorinstanz, die Sicherheitsdirektion, das Migrationsamt und das Staatssekretariat für Migration haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Für das Eintreten genügt, wenn die betroffene Person in vertretbarer Weise dartut, dass potenziell ein solcher Anspruch besteht. Ob tatsächlich ein Aufenthaltsrecht besteht, ist eine materielle Frage und keine Eintretensfrage (BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1).  
 
1.2. Der Beschwerdeführer verfügt über das Schweizer Bürgerrecht und macht in vertretbarer Weise einen Bewilligungsanspruch gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG (Familiennachzug für ausländischen Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizern) geltend. Ausserdem beruft sich der Beschwerdeführer in vertretbarer Weise auf das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK, nämlich in Bezug auf das Familienleben mit seiner Ehegattin und seinen drei Kindern C.________, D.________ und E.________. Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42, Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2; 136 II 304 E. 2.5).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig, sprich willkürlich sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6). Entsprechende Rügen unterstehen der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (vgl. E. 2.1 oben). Auf rein appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 I 73 E. 2.2; 140 III 264 E. 2.3; 139 II 404 E. 10.1).  
 
3.  
 
3.1. Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren, für Kinder über zwölf Jahre innert 12 Monaten geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 1 AIG). Die Frist beginnt mit der Einreise (des Schweizer Bürgers) oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG). Die Vorinstanz hat erwogen, für den Beginn des Fristenlaufs sei auf die Entstehung des Familienverhältnisses, d.h. bezüglich der Ehefrau auf das Datum der Heirat (2008) und bezüglich der drei Kinder jeweils auf deren Geburtsdatum (2009, 2010, 2012; vgl. Bst. A oben) abzustellen. Jedenfalls habe die Frist weder mit der Erteilung der Niederlassungsbewilligung (6. August 2014) noch der Erteilung des Schweizer Bürgerrechts (anfangs September 2021) neu zu laufen begonnen. Die Auslösung einer neuen Nachzugsfrist setze voraus, dass der Gesuchsteller bzw. Beschwerdeführer bereits vor Änderung des ausländerrechtlichen Status fristgerecht, aber erfolglos, um Familiennachzug ersucht habe, was vorliegend nicht der Fall sei. Die Nachzugsfristen seien deshalb für die Ehegattin im 2013 und für die Kinder im 2014 (C.________), 2015 (D.________) und 2017 (E.________) abgelaufen, sodass nur noch der nachträgliche Familiennachzug i.S.v. Art. 47 Abs. 4 AIG in Frage komme (vgl. E. 2.3 f. angefochtenes Urteil). Dies anerkennt zu Recht auch der Beschwerdeführer (vgl. Rz. 42 Beschwerdeschrift), denn die Bedingungen eines sog. Statuswechsels (welcher eine neue Nachzugsfrist auslöst) sind vorliegend nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer vor der Änderung seines ausländerrechtlichen Status gar nie um Familiennachzug ersucht hat (vgl. dazu BGE 145 II 105 E. 3.10; 137 II 393 E. 3.3; Urteile 2C_10/2022 vom 21. September 2022 E. 3; 2C_555/2019 vom 12. November 2019 E. 5.1).  
 
3.2. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist folglich nur, ob die Voraussetzungen für einen nachträglichen Familiennachzug wegen wichtiger familiärer Gründe gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG gegeben sind. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe Art. 47 Abs. 4 AIG nicht EMRK-konform ausgelegt. Sie habe keine umfassende Interessenabwägung, welche durch den Schutz des Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK respektive Art. 13 Abs. 1 BV) geboten sei, vorgenommen.  
 
4.  
 
4.1. Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben. Die Voraussetzung der wichtigen familiären Gründe für den nachträglichen Familiennachzug ist in Konformität mit Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV auszulegen (BGE 146 I 185 E. 7.1.1 mit Hinweisen; Urteile 2C_375/2022 vom 15. September 2022 E. 5.1.1; 2C_347/2020 vom 5. August 2020 E. 3.4). Diesbezüglich ist zu beachten, dass die internen Regeln zum Familiennachzug (Art. 42 ff., Art. 47 AIG) einen Kompromiss zwischen dem Schutz des Familienlebens und dem Ziel der Begrenzung der Einwanderung darstellen. Die Fristen gemäss Art. 47 AIG bezwecken deshalb auch die Steuerung und Kontrolle der Einwanderung und stellen insofern ein legitimes öffentliches Interesse im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK dar, um das Recht auf Familienleben einzuschränken (BGE 137 I 284 E. 2.1; Urteile 2C_882/2022 vom 7. Februar 2023 E. 4.3; 2C_493/2020 vom 22. Februar 2021 E. 2.5.3). Praxisgemäss geht das Bundesgericht davon aus, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck bringt; in einer solchen Konstellation, in der die familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt werden, überwiegt regelmässig das der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrunde liegende legitime Interesse an der Einwanderungsbeschränkung, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe, welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu rechtfertigen sind, etwas anderes nahelegen (BGE 146 I 185 E. 7.1.1; Urteile 2C_375/2022 vom 15. September 2022 E. 5.1.1; 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 8.2.2). Diesbezüglich obliegt es aufgrund der Mitwirkungspflichten den nachzugswilligen Personen, die wichtigen familiären Gründe zu behaupten und auch zu belegen (Art. 90 AIG; Urteile 2C_375/2022 vom 15. September 2022 E. 5.1 in fine; Urteil 2C_555/2019 vom 12. November 2019 E. 6.1 in fine).  
 
4.2. Wichtige familiäre Gründe liegen gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG i.V.m. Art. 75 VZAE vor, wenn das Kindswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann. Allerdings ist praxisgemäss nicht ausschliesslich auf das Kindswohl abzustellen, sondern es bedarf einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller wesentlichen Elemente (Urteile 2C_375/2022 vom 15. September 2022 E. 5.1; 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 8.2.1). Der alleinige Wunsch, die Familie zu vereinigen, stellt keinen wichtigen familiären Grund dar (BGE 146 I 185 E. 7.1.1; Urteil 2C_451/2022 vom 27. Oktober 2022 E. 4.3). Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise vor, wenn die weiterhin notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland wegen des Todes oder der Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist und keine sinnvolle andere Alternative in der Heimat gefunden werden kann. Für den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland bestehen gemäss Rechtsprechung umso höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm in der Schweiz drohen (BGE 137 I 284 E. 2.2; Urteile 2C_882/2022 vom 7. Februar 2023 E. 4.2; 2C_375/2022 vom 15. September 2022 E. 5.1; 2C_555/2019 vom 12. November 2019 E. 6.1). Keinen wichtigen Grund stellt der Umstand dar, dass es dem Kindsvater nicht rechtzeitig gelungen ist, genügende finanzielle Ressourcen für den Nachzug zu schaffen (Urteile 2C_375/2022 vom 15. September 2022 E. 5.3; 2C_1/2017 vom 22. Mai 2017 E. 4.2.6; 2C_363/2016 vom 25. August 2016 E. 3.2).  
 
5.  
 
5.1. Die Vorinstanz ist beweiswürdigend zum Schluss gelangt, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Umstand, weshalb er nicht fristgerecht um Familiennachzug ersucht habe, nämlich die (angeblich) jahrelange Absorbierung durch eine psychische Erkrankung seiner Tochter F.________ in Pakistan, nicht nachgewiesen sei. Ebenso wenig hat die Vorinstanz die Behauptung des Beschwerdeführers, seine Ehefrau sei heute mit der Erziehung der drei Kinder in Pakistan überfordert, als glaubwürdig qualifiziert (vgl. E. 2.5 angefochtenes Urteil). Zudem erwog die Vorinstanz, dass die Ehefrau aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sei, alleine bzw. mit Hilfe von in Pakistan lebenden Familienangehörigen ihre Kinder zu betreuen, werde gar nicht geltend gemacht (vgl. E. 2.5 angefochtenes Urteil). Im Weiteren sei zu berücksichtigen, dass die Kinder zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bereits elf-, knapp 10- und 8-jährig gewesen seien, sich erst einmal zu Besuchszwecken in der Schweiz aufgehalten hätten, ihr gesamtes bisheriges Leben getrennt vom Vater in Pakistan verbracht hätten, dort sozialisiert worden seien und Kenntnisse der deutschen Sprache nicht dargetan würden, sodass sie (die Kinder) in der Schweiz von erheblichen Integrationsschwierigkeiten betroffen sein dürften (vgl. E. 2.6 in fine angefochtenes Urteil).  
Die Vorinstanz ist deshalb zum Schluss gekommen, dass - auch unter Beachtung des Schutzes des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK - keine wichtigen familiären Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG vorliegen und das Familiennachzugsgesuch deshalb abzulehnen ist. 
 
5.2. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht: Er stellt den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt in Abrede, ohne substanziiert aufzuzeigen, dass und weshalb diese Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll. Auf diese appellatorische Sachverhaltskritik ist nicht weiter einzugehen (vgl. E. 2.2 oben). Im Übrigen würde der blosse Umstand, dass die Ehefrau mit der Betreuung der Kinder überfordert ist, ohnehin noch keinen wichtigen familiären Grund im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG darstellen. Eine allgemeine Überforderungssituation führt noch nicht dazu, dass die Betreuung nicht mehr gewährleistet ist. Der Umstand, dass die Kinder - welche notabene zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils bereits rund dreizehn-, zwölf- und zehnjährig waren - wie von der Vorinstanz zu Recht erwogen in der Schweiz mit erheblichen Integrationsschwierigkeiten zu rechnen hätten, wird vom Beschwerdeführer schlicht negiert. Aufgrund der vorliegenden Umstände ist jedoch davon auszugehen, dass ein nachträglicher Familiennachzug gerade nicht im Interesse des Kindeswohls liegt, da die Kinder bisher ausschliesslich in Pakistan sozialisiert wurden und im dortigen familiären Umfeld aufgewachsen sind - ohne Bezug zur Schweiz. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, aus finanziellen Gründen sei ein Familiennachzug nicht vorher möglich gewesen und es sei schon immer geplant gewesen, die Familie nachzuziehen. Diese Vorbringen stellen jedoch wie dargelegt rechtsprechungsgemäss keine wichtigen familiären Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG dar (vgl. E. 4.2 oben). Angesichts der gesamten Umstände ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gekommen, dass die Verweigerung des Familiennachzugs Art. 8 EMRK nicht verletzt. In der Tat überwiegt vorliegend angesichts des Umstandes, dass die Familie seit rund vierzehn Jahren bzw. von Beginn weg immer freiwillig getrennt gelebt hat, das öffentliche Interesse an der Begrenzung der Einwanderung das entgegenstehende private Interesse, welches sich effektiv im Wunsch der Familienvereinigung erschöpft.  
 
5.3. Das angefochtene Urteil, insbesondere die vorinstanzliche Anwendung von Art. 47 Abs. 4 AIG, erweist sich damit als konventions- und bundesrechtskonform.  
 
6.  
 
6.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist als unbegründet abzuweisen. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist auch der Eventualantrag bezüglich Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen.  
 
 
6.2. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65, Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens im Betrag von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. März 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Quinto