6B_369/2022 30.06.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_369/2022  
 
 
Urteil vom 30. Juni 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Burkhardt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dina Raewel, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Landesverweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 7. Januar 2022 (SB210173-O/U/hb). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Januar 2021 wurde der angolanische Staatsbürger A.________ des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe sowie der mehrfachen Beschimpfung schuldig gesprochen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten und einer ebenso bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- bestraft. Zudem ordnete das Bezirksgericht eine Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren an. Auf deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) verzichtete es. 
Dagegen erhob A.________ Berufung, wobei er einzig die Anordnung der Landesverweisung anfocht. Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung, zog diese jedoch vor durchgeführter Berufungsverhandlung zurück und beantragte die Bestätigung des bezirksgerichtlichen Urteils. 
 
B.  
Mit Urteil vom 7. Januar 2022 verwies das Obergericht des Kantons Zürich A.________ für 5 Jahre des Landes (Dispositiv Ziffer 1). 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt die Aufhebung von Ziffer 1 des obergerichtlichen Urteils sowie ein Verzicht auf die Anordnung der Landesverweisung. Zudem ersucht er im Sinne einer vorsorglichen Massnahme um das vorläufige Absehen vom Vollzug der Landesverweisung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 
Mit Schreiben vom 5. April 2022 wurde die Vertreterin von A.________ darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerde in Strafsachen gegen eine Landesverweisung in analoger Anwendung von Art. 103 Abs. 2 lit. b BGG von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, weshalb sich das entsprechende Gesuch als gegenstandslos erweise. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer wurde wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB verurteilt. Er beanstandet weder den Schuldspruch noch die rechtliche Qualifikation. Entsprechend anerkennt er auch das Vorliegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB. Der Beschwerdeführer macht aber geltend, die Vorinstanz habe mit der Verneinung des schweren persönlichen Härtefalls und der Anordnung der Landesverweisung gegen Art. 95 lit. a BGG i.V.m. Art. 66a Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 9 BV verstossen. 
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).  
 
2.2.  
 
2.2.1. Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe, für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66 Abs. 1 lit. e StGB).  
 
2.2.2. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis).  
Ob ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, bestimmt sich anhand der gängigen Integrationskriterien (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 und 3.4.4; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (vgl. Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 und E. 3.4.4; 144 IV 332 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). 
Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, auf die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 6.3.5; 6B_992/2022 vom 17. Februar 2023 E. 3.3.5; 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.4; 6B_1439/2021 vom 28. November 2022 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). 
 
2.2.3. Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_1042/2021 vom 24. Mai 2023 E. 5.3.2; 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; 6B_552/2021 vom 9. November 2022 E. 2.3.5 mit Hinweisen).  
Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen (BGE 134 II 10 E. 4.3; Urteile 6B_1264/2021 vom 13. Juli 2022 E. 1.3.3; 6B_627/2021 vom 27. August 2021 E. 4.2.2; je mit Hinweisen). 
Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). 
Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie Geschwistern oder Tanten und Nichten wesentlich, doch muss in diesem Fall zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Person und dem um die Bewilligung nachsuchenden Ausländer ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionale Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (vgl. dazu BGE 144 II 1 E. 6.1 mit diversen Hinweisen; 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 6.3.3; 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.3). 
Ferner kann die Landesverweisung aus der Schweiz für den Betroffenen im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand oder die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland einen schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB darstellen oder unverhältnismässig im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sein (BGE 145 IV 455 E. 9.1 mit Hinweisen). 
 
2.2.4. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 145 IV 161 E. 3.4; je mit Hinweisen). Die Staaten sind nach dieser Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil des EGMR I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, [Nr. 23887/16], § 68). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten der betroffenen Person in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, [Nr. 77220/16], § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, [Nr. 59006/18], § 49-51 mit zahlreichen Hinweisen; Urteil 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.5, nicht publ. in: BGE 147 IV 340). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1).  
 
2.2.5. Der Vollzug der Weg- oder Ausweisung einer physisch oder psychisch erkrankten Person kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) den Schutzbereich von Art. 3 EMRK tangieren, wenn die Erkrankung eine gewisse Schwere erreicht und hinreichend substanziiert dargetan ist, dass die erkrankte Person im Falle einer Ausschaffung in den Heimatstaat ernsthaft und konkret Gefahr läuft, einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung ausgesetzt zu sein (Urteil des EGMR N. gegen United Kingdom vom 27. Mai 2008 [Nr. 26565/05], § 29 f.). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie sich in einem lebenskritischen Zustand befindet, und der Staat, in welchen sie ausgeschafft werden soll, keine genügende medizinische Versorgung bietet und dort keine Familienangehörigen für ihre grundlegendsten Lebensbedürfnisse aufkommen können (Urteil des EGMR N. gegen United Kingdom, a.a.O., § 42; BGE 137 II 305 E. 4.3 S. 311 f.; vgl. auch die Urteile 2D_14/2018 vom 13. August 2018 E. 4; 2C_1130/2013 vom 23. Januar 2015 E. 3).  
Ein aussergewöhnlicher Fall, in dem eine aufenthaltsbeendende Massnahme unter Verbringung einer gesundheitlich angeschlagenen Person in ihren Heimatstaat Art. 3 EMRK verletzt, liegt demnach vor, wenn für diese im Fall der Rückschiebung die konkrete Gefahr besteht, dass sie aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen, einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Nr. 41738/10] § 183).  
 
2.3. Die Vorinstanz prüft die Landesverweisung nach den massgeblichen Kriterien und kommt zu Recht zum Schluss, dass kein Härtefall vorliege. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Sofern er in seiner Beschwerde vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt abweicht, legt er keine Willkür dar.  
 
2.3.1. Der vorinstanzlichen Tatsachenfeststellung zufolge sei der heute 52-jährige Beschwerdeführer 2003 im Alter von 34 Jahren in die Schweiz gekommen und lebe seit 18 Jahren hier. Er verfüge über eine Niederlassungsbewilligung C. Ihm zufolge stammten er sowie seine Eltern aus dem Kongo und er sei zeitweise in Luanda, Angola, aufgewachsen. Dort habe er während einiger Jahre die Schule besucht. Anschliessend habe er im Alter von ca. 20 bis 25 Jahren für ein Journalismus-Unternehmen gearbeitet, wobei er jedoch politische Probleme bekommen habe, da er Dinge gegen die damalige angolanische Regierung geschrieben habe. Er habe 2003 aus Angola fliehen müssen und sei in die Schweiz gekommen. Nach seiner Ankunft sei er von 2010 bis 2018 regelmässig von den Sozialen Diensten unterstützt worden. Er sei zwar zwischenzeitlich immer wieder verschiedenen Arbeiten nachgegangen oder habe Arbeitslosengeld bezogen, sei aber nie länger als ein Jahr ohne Unterstützung der sozialen Dienste ausgekommen. Schliesslich habe er eine Stelle als Chauffeur und danach als Techniker gefunden, es sei ihm aber per 30. Juni 2021 aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt worden. Derzeit beziehe er Arbeitslosenentschädigung und arbeite temporär.  
Die Vorinstanz schliesst daraus, der Beschwerdeführer komme aktuell für seinen Lebensunterhalt mehrheitlich alleine auf und beziehe keine Sozialhilfe. Aufgrund seiner wiederkehrenden Arbeitslosigkeit in den Jahren 2010 bis 2018 sowie der Tatsache, dass es ihm in der Vergangenheit nicht gelungen sei, dieselbe Arbeitsstelle über einen längeren Zeitraum zu behalten, bestünden erhebliche Zweifel, ob er künftig ohne staatliche Hilfe für seinen Lebensunterhalt werde aufkommen können. Es sei indes anzuerkennen, dass es ihm zwischen dem 22. Mai 2018 und dem 30. Juni 2021 gelungen sei, einer Festanstellung nachzugehen, für die er ein gutes Arbeitszeugnis erhalten habe. Seine finanzielle Situation sei zudem bescheiden. Der Beschwerdeführer habe angegeben, Schulden in Höhe von ca. Fr. 30'000.-- zu haben. Einem Betreibungsregisterauszug vom 17. Mai 2020 zufolge habe er jedoch Verlustscheine im Betrag von Fr. 60'658.60 aufgewiesen, wobei er angebe, seine Schulden in Höhe von Fr. 1'000.-- pro Monat zu amortisieren. Vor diesem Hintergrund könne nicht von einer erfolgreichen wirtschaftlichen Integration in der Schweiz gesprochen werden. 
Die Vorinstanz erkennt angesichts des mehrjährigen Sozialhilfebezugs, den immer wiederkehrenden Temporäranstellungen, den vielen Stellenwechseln und der Verschuldung des Beschwerdeführers zu Recht auf eine unzureichende wirtschaftliche Integration in der Schweiz. Dafür ist unerheblich, dass seine Schulden während seiner Arbeitslosigkeit anfielen und er aktuell dabei sei, diese zu amortisieren. Dass der Beschwerdeführer derzeit (als Temporärarbeiter) überhaupt am Wirtschaftsleben teilnimmt, vermag diese Einschätzung (auch im Lichte seiner gesamten Aufenthaltsdauer) nicht zu erschüttern. Auch wenn seine Situation sodann nicht vollständig selbstverschuldet und zum Teil auf gesundheitliche Probleme zurückzuführen sei, ändert dies nichts daran, dass er in der Schweiz keine erfolgreiche berufliche Integration vorzuweisen hat und und demnach auch keine vorteilhafte professionelle Situation zurücklassen müsste. Eine Ausweisung träfe ihn in dieser Hinsicht nicht besonders schwer. 
Ebenfalls unbehelflich ist der Verweis des Beschwerdeführers auf BGE 144 I 266. Das Bundesgericht erwägt dort, es könne nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden seien, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedürfe; im Einzelfall könne es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen (BGE 144 I 266 E. 3.9). Zum einen ist eine hinreichende Integration nach 10 Jahren also nicht "ohne Weiteres" zu vermuten und zum anderen zeigt die Vorinstanz just Elemente auf, aus denen sich eine unzureichende Integration des Beschwerdeführers ergibt. Aus seinem knapp 20-jährigen Aufenthalt allein kann der Beschwerdeführer - ungeachtet seiner Niederlassungsbewilligung - vorliegend nichts zu seinen Gunsten ableiten. 
 
2.3.2. Hinsichtlich seiner familiären Verhältnisse hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer sei hierzulande mit einer Schweizerin verheiratet gewesen, im Jahre 2010 jedoch geschieden worden. Er habe keine Kinder. Er verfüge über einen Onkel in Lausanne, der mit einer Schweizerin verheiratet sei und vier Kinder habe. Diese seien nicht gesund, weshalb er ihn oft besuche und ihn unterstütze. Er pflege eigenen Angaben zufolge so oft wie möglich Kontakt zur Familie seiner Ex-Frau und habe hierzulande viele Freunde. Er lebe seit rund einem Jahr und ein paar Monaten mit einer Schweizerin in einer Partnerschaft, sie würden aber nicht zusammen wohnen. Der Verteidigung zufolge handle es sich bei seiner Freundin nun um seine Familie. Er sei mit ihr eng verbunden.  
Die Vorinstanz erwägt, es handle sich bei der Partnerschaft des Beschwerdeführers nicht um eine langjährige Beziehung, die beiden hätten keine gemeinsamen Kinder und lebten nicht zusammen und es läge auch sonst keine Anhaltspunkte für eine enge wirtschaftliche Gemeinschaft vor. Der Beschwerdeführer habe anlässlich einer Einvernahme erklärt, für keine anderen Personen finanziell aufzukommen. Auch wenn er und seine Partnerin eng verbunden seien, qualifiziere ihre Partnerschaft nicht als echte und eheähnliche Gemeinschaft im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Es bestehe zudem die Möglichkeit, die Beziehung via Besuche oder durch moderne Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten. Die Beziehung zur Familie seines Onkels sowie zu seiner Ex-Frau sei zudem nicht ausreichend, um einen Aufenthaltsanspruch gestürzt auf Art. 8 EMRK zu begründen. 
Die Erwägungen im angefochtenen Urteil erweisen sich auch diesbezüglich als zutreffend. Der Beschwerdeführer ist weder verheiratet, noch hat er Kinder. Er führt zwar seit zwei Jahren eine Beziehung mit einer Schweizerin, wohnt mit dieser aber weder zusammen noch unterstützt er sie finanziell oder anderweitig. Es liegen damit keine Hinweise für eine familiäre Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK vor (vgl. supra E. 2.2.3). Der Beschwerdeführer anerkennt denn auch implizit selber, dass seine Beziehung wohl kein Aufenthaltsrecht im Sinne von Art. 8 EMRK begründe. Der Vorinstanz ist im Übrigen zuzustimmen, wenn sie erwägt, der Kontakt zu seiner Partnerin könne mittels Besuchen oder durch moderne Kommunikationsmittel aufrecht erhalten werden. Die Trennung von seiner Partnerin im Falle einer Landesverweisung begründet damit vorliegend keinen Härtefall. 
Gleiches gilt für den Kontakt zu seinem Onkel und dessen Kindern in Lausanne. Auch dabei handelt es sich nicht um eine von Art. 8 EMRK geschützte Verbindung. Aus dem blossen Umstand, dass der Beschwerdeführer besagten Onkel bisweilen bei der Pflege seiner offenbar gesundheitlich angeschlagenen Kinder unterstütze, ergibt sich jedenfalls keine dafür hinreichende Intensität. 
Ebensowenig begründet der Umstand, dass der Beschwerdeführer "so oft wie möglich" Kontakt zur Familie seiner Ex-Frau und hierzulande viele Freunde habe besonders intensive resp. überdurchschnittliche soziale Verbindungen zur Schweiz. Der Beschwerdeführer kann sich damit auch nicht auf das Recht auf Privatleben im Sinne von Art. 8 EMRK berufen (vgl. supra E. 2.2.3). 
 
2.3.3. Die Vorinstanz bezieht sodann die Vorstrafen des Beschwerdeführers in ihre Würdigung mit ein. Dieser sei am 12. März 2014 wegen mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG) zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt worden. Nach einem Jahr habe er während laufender Probezeit wieder delinquiert und sei mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. Juni 2018 abermals wegen mehrfachen Vergehens gegen das AVIG schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-- bei einer Probezeit von drei Jahren bestraft worden. Die Geldstrafe vom 12. März 2014 sei derweil widerrufen worden. Auch wenn es sich beim Strafbefehl vom 5. Juni 2018 nicht um eine Vorstrafe handle, da der Beschwerdeführer bereits vor Erlass dieses Strafbefehls den unrechtmässigen Bezug der Sozialhilfe getätigt habe, so habe er dennoch im Wissen um eine laufende Strafuntersuchung delinquiert. Die bisherigen Verurteilungen seien zwar nicht schwerwiegend, es handle sich dabei aber um Vergehen, wobei der Beschwerdeführer dreimal wegen desselben Verhaltens - gegenüber unterschiedlichen Behörden - verurteilt worden sei. Dies illustriere eine erhebliche Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung und lasse weder Reue noch Einsicht erkennen. Auch wenn der Beschwerdeführer beteuere, das unrechtmässig bezogene Geld zurückzahlen zu wollen, sei dies bisher nicht geschehen.  
Diese Ausführungen überzeugen. Der Beschwerdeführer wurde zwischen 2014 und 2018 (also innert lediglich vier Jahren) drei Mal wegen vergleichbarer Vergehen verurteilt. Im Lichte dieser mehrfachen und noch dazu einschlägigen Delinquenz ist es nicht zu beanstanden, wenn ihm die Vorinstanz eine mangelnde Respektierung der Schweizer Rechtsordnung vorwirft. Die Schwere der einzelnen Tatverschulden sind für diese Einschätzung nicht entscheidend und der Beschwerdeführer kann aus der von ihm zitierten Kommentierung von Art. 58a AIG nichts zu seinen Gunsten ableiten. 
 
2.3.4. Die Vorinstanz hält zur sprachlichen Integration des Beschwerdeführers fest, dieser schätze seine Deutschkenntnisse zwar als perfekt resp. auf Niveau B2 ein. Dennoch sei er bei seinen Befragungen im Strafverfahren (mit Ausnahme der ersten polizeilichen Einvernahme) stets auf einen Portugiesisch-Dolmetscher angewiesen gewesen. Der Beschwerdeführer habe zudem erst einen von drei Kursen für Deutsch Niveau B2 besucht. Den Protokollen der polizeilichen Einvernahmen sei zu entnehmen, dass er gebrochen Deutsch spreche. Angesichts des Umstands, dass eine Einvernahme auf Deutsch habe stattfinden können und der Beschwerdeführer mit den Sozialen Diensten und seiner Verteidigung auf Deutsch kommuniziere, geht die Vorinstanz dennoch davon aus, dass er sich auf Deutsch im Alltag verständigen könne. Dennoch verfüge er trotz seines 18-jährigen Aufenthalts in der Schweiz noch nicht über genügend gefestigte Verhältnisse, um ungehindert am gesellschaftlichen und kulturellen Leben teilnehmen zu können.  
Obige Erwägungen überzeugen. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, er verfüge über Sprachkenntnisse mindestens auf Niveau B2, so setzt er sich in Widerspruch zur vorinstanzlichen Beurteilung, ohne Willkür aufzuzeigen. Darauf ist nicht einzutreten. Die Vorinstanz anerkennt sodann, dass der Beschwerdeführer sich im Alltag verständigen könne und in der Lage gewesen sei, anlässlich der Berufungsverhandlung Ergänzungsfragen auf Deutsch zu beantworten. Gleichzeitig weist sie aber auf den Umstand hin, dass er erst einen von drei Kursen für das Niveau B2 besucht habe und dass er für alle Einvernahmen (bis auf eine) auf einen Dolmetscher angewiesen gewesen sei. Der differenzierte Schluss der Vorinstanz, wonach er noch nicht über genügend gefestigte Verhältnisse verfüge, um ungehindert am gesellschaftlichen und kulturellen Leben teilnehmen zu können, erscheint nachvollziehbar. Es ist dabei keine Willkür zu erkennen. 
 
2.3.5. Weiter wird im angefochtenen Urteil mit Verweis auf die Aussagen des Beschwerdeführers ausgeführt, Letzterer habe noch Kontakt zu Personen - Familie oder Bekannte - in seinem Heimatland. Er habe seine angeblich bis heute fortbestehenden Probleme mit der angolanischen Regierung, die ihn damals zur Flucht bewogen hätten, zudem nicht substantiiert dargetan. Die politische Lage in Angola werde von der Schweiz in den meisten Landesteilen jedenfalls als stabil beurteilt. Den Akten der Sozialen Dienste zufolge habe der Beschwerdeführer über den Jahreswechsel 2011/2012 in Angola geweilt, womit die Probleme zumindest damals nicht sehr akut gewesen sein könnten. Weiter sei er 2016 für die Beerdigung seines Vaters nach Angola gereist und verhaftet worden. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge seien aber nicht politische Probleme, sondern Probleme mit seinen Papieren der Grund dafür gewesen. Insgesamt seine keine unüberwindbaren Hindernisse ersichtlich, die eine Rückkehr nach Angola verhindern würden. Im übrigen besitze der Beschwerdeführer auch die kongolesische Staatsbürgerschaft. Zudem sei nicht dargetan, dass eine soziale Wiedereingliederung in Angola aufgrund seiner kongolesischen Wurzeln nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer kenne nach wie vor Personen in Angola. Es sei ihm zudem in der Schweiz mit 49 Jahren gelungen, eine Arbeitsstelle zu finden. Dies sollte ihm in seinem Heimatland - ohne sprachliches Defizit - auch möglich sein. Er habe in Angola früher in einem Journalismus-Unternehmen wie auch als Chauffeur gearbeitet. Seine Aussichten auf eine wirtschaftliche Eingliederung seien damit intakt.  
Was die Vorinstanz zur Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in Angola erwägt, ist nicht zu beanstanden. So bestreitet dieser nicht, dass sich die politische Lage in weiten Teilen des Landes stabil gestalte. Wenn er geltend macht, er finde dort aufgrund seiner kongolesischen Abstammung keine (existenzsichernde) Arbeit, so steht dies im Widerspruch zu seinen vergangenen Anstellungen als Chauffeur sowie in einem Journalismus-Unternehmen. Zu Recht geht die Vorinstanz von intakten Chancen auf berufliche Wiedereingliederung aus. Der Beschwerdeführer weilte seit seiner Ausreise zudem zwei Mal freiwillig in Angola, was seine Angst vor politischer Verfolgung (die er im Übrigen nie konkret begründen konnte) ebenfalls relativiert. Seine Verhaftung schrieb er jedenfalls Problemen mit seinen Papieren zu. Dass er allenfalls in Angola nicht "registriert" sei (was der Beschwerdeführer ohne substanziierte Begründung geltend macht), begründet derweil keine politische Verfolgung und steht einer Rückkehr soweit ersichtlich nicht entgegen. Der Beschwerdeführer bringt jedenfalls nicht vor, dass eine entsprechende Registrierung nicht nachgeholt werden könnte. 
Dass der Beschwerdeführer keine Familie in Angola mehr habe, wird von der Vorinstanz schliesslich nicht kategorisch ausgeschlossen. Sie folgert jedoch aus seinen (sich teilweise widersprechenden) Aussagen, dass er dort zumindest noch über Bekannte verfüge. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, das diese Einschätzung willkürlich erscheinen liesse. Ohnehin reiste er mit bereits 34 Jahren in die Schweiz. Er hat mithin deutlich bis ins Erwachsenenalter in Angola gelebt und gearbeitet, womit er mit den dortigen Verhältnissen derart vertraut ist, dass im eine Rückkehr auch ohne lokales familiäres Netz zumutbar erscheint. 
 
2.3.6. Der Vorinstanz zufolge lasse sich auch aus dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers keine Notsituation ableiten. Zwar leide er gemäss seinen Angaben vor der Vorinstanz an psychischen Problemen (Depressionen), Bluthochdruck und Hepatitis B sowie an einer Niereninsuffizienz. Diese gesundheitlichen Probleme stünden einer Rückschiebung jedoch nur entgegen, wenn diesfalls die Gefahr einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands drohe, die ein intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich ziehe. Der gleiche Behandlungsstandard wie in der Schweiz müsse nicht garantiert werden können. Bei seinen gesundheitlichen Problemen handle es sich weder um unmittelbar lebensbedrohliche Krankheiten, noch sei Anhand der bisherigen Anamnese eine dramatische Verschlechterung des Gesundheitszustands aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten zu befürchten. Es liege keine medizinische Konstellation vor, welche einer Landesverweisung entgegenstehen würde.  
Die Vorinstanz gibt die einschlägige Rechtsprechung korrekt wieder und erwägt zu Recht, dass die Gesundheit des Beschwerdeführers keinen Härtefall begründet. Dieser bringt zwar vor, das psychiatrische Behandlungsangebot in seiner Heimat sei mangelhaft, begründet dies jedoch nicht weiter Die Vorinstanz weist diesbezüglich jedenfalls zu Recht darauf hin, dass im Ausland nicht derselbe Behandlungsstandard wie in der Schweiz zur Verfügung stehen müsse (vgl. Urteil 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.7.2 mit Hinweisen). Ungeachtet dessen sind in casu keine konkreten Hinweise darauf ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Landesverweisung eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung seines Gesundheitszustands drohen würde (vgl. dazu supra E. 2.2.5). Bei seiner Befürchtung, dass sich sein Nierenleiden verschlimmern könnte, handelt es sich derweil um eine reine Mutmassung, für die der Beschwerdeführer keinerlei Anhaltspunkte nennt. 
 
2.4. Nach dem Gesagten liegt kein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor. Auf die weiteren Einwände des Beschwerdeführers, welche die Interessenabwägung betreffen, ist damit nicht einzugehen. Die Anordnung der Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren erweist sich in bundes- und völkerrechtlicher Hinsicht als rechtskonform.  
Darüber hinaus rügt der Beschwerdeführer keine weiteren Rechtsverletzungen. 
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den angespannten finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers wird bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung getragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Juni 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Burkhardt