1C_151/2024 15.03.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_151/2024  
 
 
Urteil vom 15. März 2024  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Baur. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
2. C.________, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Ermächtigung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 9. Februar 2024 (AK.2023.565-AK und AK.2023.566-AK). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ reichte am 19. Dezember 2023 beim Kantonsgericht St. Gallen Strafanzeige ein gegen B.________, Vizepräsidentin der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Gossau, und C.________, Aktuarin der KESB Region Gossau, wegen Ehrverletzung und Betrugs. Das Kantonsgericht leitete die Eingabe zuständigkeitshalber an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen weiter zur Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens. Mit Entscheid vom 9. Februar 2024 verweigerte die Anklagekammer die Ermächtigung zur Eröffnung von Strafverfahren gegen B.________ und C.________. 
 
2.  
Mit Eingabe vom 7. März 2024 erhebt A.________ beim Bundesgericht sinngemäss Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer vom 9. Februar 2024. Am 11. März 2024 macht er mit gewöhnlicher E-Mail ohne elektronische Signatur eine ergänzende Eingabe mit (weiteren) Beilagen. 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Stellungnahmen. 
 
3.  
 
3.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).  
 
3.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zur Begründung der Verweigerung der Ermächtigung ausgeführt, die Strafanzeige des Beschwerdeführers genüge den minimalen Begründungsanforderungen nicht. Seine Ausführungen seien weder nachvollziehbar noch substanziiert und entbehrten eines greifbaren Hintergrunds. Sie bestünden im Wesentlichen in der Nennung verschiedener Straftatbestände und der Aufzählung zusammenhangsloser Vorwürfe. Insbesondere enthalte die Strafanzeige keine hinreichend konkrete Sachverhaltsdarstellung in inhaltlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht, woraus sich konkrete Verdachtsmomente für mutmasslich strafbares Verhalten der Beschwerdegegnerinnen ergeben könnten. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte, welche die vagen Vorwürfe des Beschwerdeführers zu stützen vermöchten. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass missliebige Verfügungen der KESB auf dem dafür vorgesehenen Rechtsmittelweg anzufechten seien und das Strafrecht nicht dazu diene, Verfahren vor der KESB nachträglich auf deren Rechtmässigkeit hin überprüfen oder rechtskräftige Verfügungen und Beschlüsse "rückabwickeln" zu lassen.  
 
3.3. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid nicht auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben soll, indem sie die Ermächtigung zur Eröffnung von Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerinnen mit der erwähnten Begründung verweigert hat. Vielmehr bringt er seine Unzufriedenheit mit der KESB Region Gossau und (u.a.) der Beschwerdegegnerin 1 zum Ausdruck und erhebt gegen sie im Wesentlichen in der von der Vorinstanz beschriebenen unzureichenden Weise Vorwürfe auch strafrechtlicher Natur. Damit genügt seine Beschwerde den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, woran seine ergänzende Eingabe mit Beilagen vom 11. März 2024 schon deshalb nichts zu ändern vermag, weil sie mit gewöhnlicher E-Mail ohne elektronische Signatur und damit nicht rechtsgültig erfolgte (vgl. Art. 42 Abs. 4 BGG; Art. 3, Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 des Reglements des Bundesgerichts vom 20. Februar 2017 über den elektronischen Rechtsverkehr mit Parteien und Vorinstanzen [ReRBGer; SR 173.110.29]). Soweit der Beschwerdeführer die Rückgabe von drei Häusern beantragt, geht er sodann über den zulässigen Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hinaus, ist dieser doch entsprechend dem angefochtenen Entscheid auf die Frage der Ermächtigung beschränkt. Auf die Beschwerde ist demnach ohne Prüfung der weiteren Sachurteilsvoraussetzungen nach Art. 108 Abs. 1 BGG durch den Abteilungspräsidenten im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten.  
 
4.  
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Anklagekammer des Kantons St. Gallen und dem Kantonalen Untersuchungsamt St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. März 2024 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Baur