1C_420/2023 19.09.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_420/2023  
 
 
Urteil vom 19. September 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Baur. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Werkhofstrasse 65, Rötihof, 4509 Solothurn, 
vertreten durch die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn, Abteilung Administrativmassnahmen, Gurzelenstrasse 3, 4512 Bellach. 
 
Gegenstand 
Sicherungsentzug des Führerausweises, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn, Präsident, vom 31. Juli 2023 (VWBES.2023.204). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Verfügung vom 19. April 2023 entzog die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn A.________ den Führerausweis für unbestimmte Zeit wegen mangelnder Fahreignung in medizinischer Hinsicht. Gegen den Sicherungsentzug erhob A.________ am 9. Juni 2023 bei der Motorfahrzeugkontrolle Beschwerde, wobei sie ausführte, sie habe deren Verfügung erst am 25. April 2023 von ihrem Beistand erhalten. Die Motorfahrzeugkontrolle leitete die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn weiter. Auf dessen Aufforderung hin erklärte der Beistand mit Schreiben vom 4. Juli 2023, die Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle sei am 21. April 2023 per A-Post an A.________ versandt worden. 
Mit Urteil vom 31. Juli 2023 trat das Verwaltungsgericht ohne Erhebung von Kosten auf die Beschwerde von A.________ nicht ein. Zur Begründung führte es aus, die zehntägige Beschwerdefrist habe am 26. April 2023 zu laufen begonnen und sei am Freitag, 5. Mai 2023 abgelaufen. Die Beschwerde vom 9. Juni 2023 sei somit klar verspätet. Die von A.________ genannten Gründe - Beistandswechsel, Ausserkraftsetzung von PC und Drucker durch Fremdeinwirkung - vermöchten nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 15. November 1970 des Kantons Solothurn (VRG/SO; BGS 124.11) die Säumnis nicht zu entschuldigen. 
 
2.  
Am 28. August 2023 (Poststempel) reichte A.________ beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen dessen Urteil vom 31. Juli 2023 ein; am 29. August 2023 machte sie dort eine weitere Eingabe. Das Verwaltungsgericht leitete die beiden Eingaben zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiter. Am 31. August 2023 (Poststempel) reichte A.________ dem Bundesgericht direkt ein weiteres Schreiben samt Beilagen ein. 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4). 
Die Beschwerdeführerin äussert sich zwar namentlich dazu, wieso ihr der Führerausweis nicht zu entziehen sei. Inwiefern die Vorinstanz Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben soll, indem sie mit der genannten Begründung auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, erläutert sie jedoch nicht. Sie setzt sich mit dieser Frage vielmehr nicht auseinander. Insofern genügt ihre Beschwerde deshalb den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Soweit sie mit ihrer Beschwerde sinngemäss die Aufhebung des Sicherungsentzugs vom 19. April 2023 und die Aushändigung des Führerausweises verlangt, geht sie sodann über den zulässigen Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hinaus, ist dieser doch auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist (BGE 144 II 184 E. 1.1; 139 II 233 E. 3.2; 135 II 38 E. 1.2; je mit Hinweisen). Insoweit ist die Beschwerde daher offensichtlich unzulässig. Damit ist auf diese im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. 
 
4.  
Bei diesem Verfahrensausgang wäre die Beschwerdeführerin an sich kostenpflichtig. Auf eine Kostenauflage kann indes verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, Präsident, und B.________ schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. September 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Baur