7F_10/2023 15.12.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7F_10/2023  
 
 
Urteil vom 15. Dezember 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz, 
Gerichtsschreiber Hahn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, 
2. Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, 
Einzelgericht, 
Gesuchsgegner. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 7B_82/2023 vom 20. September 2023, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 20. September 2023 (7B_82/2023 (Entscheid BES.2022.146). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Urteil 7B_82/2023 vom 20. September 2023 wies das Bundesgericht eine Beschwerde von A.________ gegen den Entscheid des Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt vom 24. Januar 2023 ab, soweit es darauf eintrat. Mit Eingabe vom 29. November 2023 beantragt A.________ die Revision dieses bundesgerichtlichen Urteils. Das Bundesgericht hat keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.  
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der vom Bundesgericht beurteilten Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Danach kann die Revision unter anderem verlangt werden, wenn das Bundesgericht einzelne Anträge unbeurteilt liess (Art. 121 lit. c BGG) oder in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigte (Art. 121 lit. d BGG). Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121-123 BGG). Die Revision räumt der betroffenen Person nicht die Möglichkeit ein, einen Entscheid, den sie für unrichtig hält, in der Sache neu beurteilen zu lassen bzw. dessen Wiedererwägung zu verlangen (Urteile 7F_1/2023 vom 14. September 2023 E. 2; 6F_19/2023 vom 16. August 2023 E. 1.2; je mit Hinweisen). 
 
3.  
Die Gesuchstellerin macht geltend, das Bundesgericht habe in seinem Urteil 7B_82/2023 wesentliche Aspekte ihrer Beschwerde nicht berücksichtigt. Namentlich sei das kantonale Verfahren SB.2016.61 von wesentlicher Bedeutung für die Beurteilung ihrer Beschwerde gewesen und habe sie dies in ihren Rügen daher zu Recht aufgegriffen. Zudem habe sich das Bundesgericht auch nicht rechtsgenüglich mit ihre Antrag auf Ausrichtung einer Entschädigungssumme von Fr. 14'700.-- auseinandergesetzt. Dieser Antrag stehe in einem offensichtlichen Zusammenhang mit dem kantonalen Beschwerdeverfahren SB.2016.61, was das Bundesgericht verkannt habe. Schliesslich habe das Bundesgericht die gesetzlichen Begründungsanforderungen in ihrem Fall überspitzt formalistisch angewandt, da es nicht berücksichtigt habe, dass sie ein juristischer Laie sei. 
 
4.  
Aus dem Urteil 7B_82/2023 vom 20. September 2023 geht hervor, dass sich das Bundesgericht mit den Rügen der Beschwerdeführerin betreffend das kantonale Beschwerdeverfahren SB.2016.61 (E. 1.1) und ihrem Antrag auf Ausrichtung einer Entschädigung (E. 2.5) ausdrücklich auseinandergesetzt hat, soweit es darauf eingetreten ist. Mit ihren Vorbringen kritisiert die Gesuchstellerin damit einzig die rechtliche Würdigung des Bundesgerichts. Dies belegt keinen der genannten Revisionsgründe. Nach der vorerwähnten Rechtsprechung dient die Revision gerade nicht dazu, angebliche Rechtsfehler zu korrigieren oder in der ursprünglichen Rechtsschrift Verpasstes nachzuholen. Auf das Revisionsgesuch ist daher mangels tauglicher Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht einzutreten. 
 
Die Gerichtskosten trägt ausgangsgemäss die Gesuchstellerin (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihrer angespannten finanziellen Situation ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Dezember 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Hahn