4A_235/2023 08.08.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_235/2023  
 
 
Urteil vom 8. August 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Bundesrichterin Kiss, 
Bundesrichterin May Canellas, 
Gerichtsschreiber Brugger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rainer Wey, Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Stiftung B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Myrjana Niedrist, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Forderung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, vom 7. Februar 2023 (ZA 22 5). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die A.________ AG (Klägerin, Beschwerdeführerin) und die Stiftung B.________ (Beklagte, Beschwerdegegnerin) arbeiteten seit 2008 in der Gewürzabfüllung zusammen. Zuletzt lieferte die Klägerin der Beklagten jeweils eine Mischung aus verschiedenen Pfeffersorten in (mit Kabelbindern verschlossenen) Plastiksäcken, welche die Beklagte in Pfeffermühlen abfüllte. Die leeren PET-Pfeffermühlen und die Etikettierung stellte die Klägerin zur Verfügung. Diese organisierte als Lieferantin über ein Subunternehmen den Transport zur und von der Beklagten an den Detailhändler C.________, der die Pfeffermischungen verkaufte. Im August 2015 wurden bei C.________ schimmelbefallene abgepackte Pfeffermischungen entdeckt, die den Chargen-Nrn. 2315 und 2815 zugeordnet werden konnten. In der Folge mussten alle möglicherweise betroffenen Pfeffermischungen der Chargen-Nrn. 2315, 2815 und 3215 zurückgenommen bzw. vernichtet werden, wodurch der Klägerin als Zulieferantin von C.________ finanzielle Ausfälle entstanden. 
Die Zusammenarbeit zwischen den Parteien wurde in der Folge nicht mehr fortgesetzt, wobei auch diesbezüglich Ansprüche streitig sind. 
 
B.  
Am 5. April 2017 reichte die Klägerin gegen die Beklagte beim Kantonsgericht Nidwalden Klage ein und beantragte, diese sei zu verpflichten, ihr Fr. 103'565.32 nebst Zins zu 5% seit 27. August 2015 zu bezahlen. Mit dem Teilbetrag von Fr. 71'061.12 machte die Klägerin diverse Schadensposten im Zusammenhang mit der Schimmelpilzbildung und der Vernichtung der Pfeffermühlen der Chargen-Nrn. 2315, 2815 sowie 3215 geltend. Den im Weiteren geforderten Teilbetrag von Fr. 32'504.20 begründete die Klägerin damit, dass die Beklagte den Vertrag mündlich auf den 30. April 2016 gekündigt habe, ohne sich an die vertragliche Kündigungsfrist von 24 Monaten zu halten. Durch die vorzeitige Beendigung sei ihr ein Schaden in der geforderten Höhe entstanden (nicht mehr nutzbare Etiketten, höhere Transportkosten). 
Die Beklagte trug auf Abweisung der Klage an und brachte eventualiter zwei Gegenforderungen von Fr. 22'617.15 und Fr. 17'455.--, je nebst Zins, zur Verrechnung. 
Das Kantonsgericht führte ein Beweisverfahren durch. Es holte antragsgemäss bei Prof. Dr. D.________ vom Institut E.________ der Hochschule F.________ ein gerichtliches Gutachten ein, das am 28. November 2019 erstattet wurde. Am 31. August 2020 beantwortete die Gutachterin diverse Ergänzungsfragen. 
Mit Urteil vom 3. Dezember 2021 wies das Kantonsgericht die Klage ab. Für einen Schadenersatzanspruch aus Werkvertrag im Zusammenhang mit dem Schimmelbefall fehle es am Nachweis der Vertragsverletzung und jedenfalls der natürlichen Kausalität. Ebenso verwarf es einen Entschädigungsanspruch wegen einer unzulässigen vorzeitigen Vertragsbeendigung. 
Dagegen gelangte die Klägerin an das Obergericht des Kantons Nidwalden mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage. Dieses wies die Berufung mit Urteil vom 7. Februar 2023 ab. Es folgte dem Kantonsgericht betreffend beide Teilforderungen: Die Klägerin habe nicht bewiesen, dass der behauptete Schaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf ein vertragswidriges Verhalten der Beklagten zurückzuführen sei. Damit entfiel eine Prüfung der übrigen Haftungsvoraussetzungen, und die entsprechende Klageforderung wurde abgewiesen. Die darüber hinaus verlangte Entschädigung für Vorkehrungen im Hinblick auf eine Weitergeltung des Vertragsverhältnisses für mindestens 24 Monate scheiterte an der bestätigten Feststellung der Erstinstanz, dass sich die Parteien einvernehmlich auf eine vorzeitige Beendigung der Zusammenarbeit per Ende April 2016 geeinigt hätten. 
 
C.  
Die Beschwerdeführerin beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des Obergerichts vom 7. Februar 2023 sei aufzuheben. Die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr Fr. 103'565.30 nebst Zins zu 5% seit 27. August 2015 zu bezahlen. 
Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Eventualiter - im Falle der (teilweisen) Gutheissung der Beschwerde wider Erwarten - sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und die Forderung der Beschwerdegegnerin im Betrag von Fr. 22'617.25 nebst Zins zu 5% seit 30. März 2016 zu verrechnen, ausserdem mit der Forderung der Beschwerdegegnerin aufgrund des vertragswidrigen Abbruchs der Zusammenarbeit per 18. Februar 2016 im Betrag von Fr. 17'455.-- nebst Zins zu 5% seit 18. Februar 2016 zu verrechnen. 
Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das angefochtene Urteil des Obergerichts ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und als solcher der Beschwerde an das Bundesgericht zugänglich. Das Obergericht ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 75 BGG und der Streitwert übersteigt den nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG geltenden Mindestbetrag von Fr. 30'000.--. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Unter Vorbehalt einer hinlänglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) ist auf die Beschwerde einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (BGE 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5).  
Deshalb kann das Bundesgericht auf die frei gehaltene eigene Darstellung des (Prozess-) Sachverhalts der Beschwerdeführerin von vornherein nicht abstellen. 
 
 
2.3. Soweit die Parteien die vorinstanzliche Beweiswürdigung kritisieren, ist zu beachten, dass das Bundesgericht in diese nur eingreift, wenn sie willkürlich ist. Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern bloss, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 135 II 356 E. 4.2.1). Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2; 136 III 552 E. 4.2). Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 149 III 81 E. 1.3; 142 III 364 E. 2.4; 134 II 244 E. 2.2). Namentlich genügt es nicht, einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3).  
 
3.  
 
3.1. Die erste Teilforderung im Zusammenhang mit dem Schimmelbefall hängt davon ab, ob die Voraussetzungen für eine Haftung nach Art. 364 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 97 Abs. 1 OR vorliegen, mithin ein Schaden, eine Vertragsverletzung, einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und der Vertragsverletzung sowie das Verschulden des Schuldners. Letzteres wird vermutet, wobei dem Schuldner der Exkulpationsbeweis offen steht (Urteil 4A_258/2020 vom 11. November 2020 E. 3.1).  
 
3.2. Das Kantonsgericht prüfte zunächst in eingehender Würdigung der Parteivorbringen sowie der vorliegenden Beweise, insbesondere des gerichtlichen Gutachtens und des Ergänzungsgutachtens, der Aussagen der Parteien anlässlich der Parteibefragung, der Zeugenaussagen des Kantonschemikers und dessen Aktennotiz vom 28. Oktober 2015 betreffend die Besprechung vor Ort mit den Parteien sowie weiterer Dokumente, ob die Beschwerdegegnerin vertragliche Nebenpflichten verletzt hat, wie die Beschwerdeführerin geltend machte. Dabei kam es zum Schluss, dass alle Vorwürfe der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin nicht hätten erhärtet werden können, mithin, dass der Schimmelbefall beim Abfüllen der Pfeffermischungen entstanden sei, weil sich in den Behältnissen der Beschwerdegegnerin wegen zu grosser Temperaturschwanken Kondenswasser habe bilden können bzw. dass keine regelmässige Risikoanalyse nach HACCP-Standard durchgeführt und die Hygienevorschriften nicht eingehalten worden seien. Ebenso verwarf das Kantonsgericht den weiteren Vorwurf der Beschwerdeführerin, wonach - sollte tatsächlich ein Problem mit dem Ursprungsprodukt vorgelegen haben - die Beschwerdegegnerin dieses hätte erkennen und abmahnen müssen, da ein Schimmelbefall bei regelmässigen Kontrollen mit blossem Auge sichtbar sei. Namentlich gestützt auf die Ausführungen der gerichtlichen Gutachterin könne nicht auf einen Verstoss gegen die Lebensmittelgesetzgebung infolge Weiterverarbeitung des Pfeffers trotz erkennbarem Schimmelbefall geschlossen werden. Im Ergebnis gelangte das Kantonsgericht zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe nicht beweisen können, dass die Beschwerdegegnerin die objektiv gebotene Sorgfaltspflicht im Prozess der Abfüllung der Pfeffermix-Chargen und bei der Prüfung des gelieferten Pfeffers missachtet und damit eine vertragliche Nebenpflicht verletzt hätte.  
Das Kantonsgericht fügte an, selbst wenn eine Vertragsverletzung der Beschwerdegegnerin vorliegen würde und unter dem Vorbehalt, dass die Beschwerdeführerin zudem einen Schaden substantiiert hätte belegen können, würde der geltend gemachte Haftungsanspruch in jedem Fall am Nachweis des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem geltend gemachten Schaden und den behaupteten Vertragsverletzungen fehlen. Der Kantonschemiker habe ausgesagt, für den Schimmelbefall kämen verschiedene mögliche Ursachen in Frage. Die Ursache könne nicht eindeutig eruiert werden. Ob das eine eher wahrscheinlich sei als das andere, sei sehr schwierig abzuschätzen. Auch für die Gutachterin kämen mehrere oder eine Kombination von Ursachen in Betracht. Laut Gutachterin sei es sehr unwahrscheinlich, dass es in einer ganzen Serie von leeren Pfeffermühlen zu einer Kondenswasserbildung gekommen wäre. Allfälliges Kondenswasser in einzelnen Pfeffermühlen hätte sich angesichts der Grösse der Gebindeart in kurzer Zeit nach dem Transport in den Abfüllraum wieder aufgelöst. Gestützt auf die Aussagen des Kantonschemikers und die Angaben der Gutachterin gebe es weitere mögliche Ursachen, die genauso gut für die Entstehung des Schimmels in Betracht kämen. Im Ergebnis sei der Kausalzusammenhang nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. 
 
3.3. Die Vorinstanz äusserte sich nur zur natürlichen Kausalität und bestätigte die diesbezügliche Beurteilung des Kantonsgerichts. Da der Haftungsanspruch bereits mangels Kausalität entfiel, erübrigten sich Ausführungen zu den übrigen Haftungsvoraussetzungen, namentlich zu den vom Kantonsgericht mit eingehender Begründung verworfenen Vertragsverletzungen. Wenn die Beschwerdeführerin an verschiedenen Stellen ihrer Beschwerde der Vorinstanz vorwirft, Argumente der Beschwerdeführerin ignoriert, damit den Sachverhalt willkürlich festgestellt und ihren Gehörsanspruch verletzt zu haben, übergeht sie, dass sich die Vorinstanz mit den die Vertragsverletzungen betreffenden Aussagen nicht zu befassen brauchte, da der Haftungsanspruch jedenfalls ohnehin an der Kausalität scheiterte.  
 
3.4. Die Beschwerdeführerin erneuert den Vorwurf an die erste Instanz, sie habe mit dem strikten Beweis das falsche Beweismass an die Beurteilung der natürlichen Kausalität angelegt. Die Vorinstanz habe diesen Fehler zu Unrecht "schön geredet".  
Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz hat die beweisrechtlichen Einwände der Beschwerdegegnerin mit zutreffenden Erwägungen widerlegt. Sie gestand der Beschwerdeführerin zwar zu, dass die Wortwahl des Kantonsgerichts in E. 3.6 S. 29 ("zweifelsfrei") indizieren könnte, es habe für den Nachweis des Kausalzusammenhangs den Vollbeweis anstatt die überwiegende Wahrscheinlichkeit verlangt. Es sei aber zum Schluss gelangt, dass verschiedenste Ursachen ("Strauss von Ursachen") in Frage kämen, die je nach Betrachtung wahrscheinlicher oder weniger naheliegend seien. Jedenfalls mit seiner Schlussfolgerung habe das Kantonsgericht zum Ausdruck gebracht, dass es gestützt auf die Beweislage einige Ursachen als möglich beziehungsweise mehr oder weniger wahrscheinlich, aber keine als überwiegend wahrscheinlich betrachtete. Die Vorinstanz hat damit das erstinstanzliche Urteil auch nach der Lektüre des Bundesgerichts zutreffend aufgefasst und den Vorwurf des falschen Beweismasses zu Recht verworfen. Die Beschwerdeführerin hätte nachweisen müssen, dass die von ihr behauptete Ursache mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die behauptete Vertragsverletzung der Beschwerdegegnerin zurückzuführen sei. Dies ist ihr weder nach der Beurteilung des Kantonsgerichts noch der Vorinstanz gelungen. 
 
 
3.5. Die Beschwerdeführerin meint, die Vorinstanz habe "Recht verletzt und den Sachverhalt nicht bzw. offensichtlich falsch festgestellt", weil sie sich nicht mit den Hauptargumenten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt habe, welche gleichzeitig die anderen, von der Beschwerdegegnerin behaupteten Ursachen als "höchst unwahrscheinlich" erscheinen liessen. Damit kritisiert sie die vorgenommene Beweiswürdigung, weist sie aber mit ihren pauschalen Vorwürfen nicht als willkürlich aus. Sie verkennt, dass die Vorinstanz nicht schon deshalb in Willkür verfällt, weil sie einem Argument der Beschwerdeführerin nicht folgt, sondern gestützt auf die im Recht liegenden Beweise, namentlich gestützt auf das gerichtliche Gutachten, in freier Beweiswürdigung zu einem anderen Schluss gelangt, als ihn die Beschwerdeführerin vertritt. Sie trägt dem Bundesgericht mit ihren Ausführungen in der Beschwerde, die sich teilweise mit Darlegungen in der Berufung decken, nichts vor, was die Beurteilung der Vorinstanz als geradezu unhaltbar und auch im Ergebnis als willkürlich und schlechterdings nicht vertretbar erscheinen liesse.  
 
3.6. Die Beschwerdeführerin beanstandet indessen auch das gerichtliche Gutachten, dessen Schlussfolgerungen nicht "nach den Gesetzen der Logik anhand der Begründung überzeugend und widerspruchsfrei nachvollzogen werden" könnten, wie dies aber entscheidend wäre. Die Vorinstanz stelle daher den Sachverhalt offensichtlich falsch fest, wenn sie gestützt auf das Gutachten sage, es bestünden "ganz viele mögliche Ursachen [...] und diese seien alle in etwa gleich zu gewichten". Auch beanstandet sie die Erwägung der Vorinstanz, der Kantonschemiker habe in seiner Aktennotiz vom 28. Oktober 2015 die Situation "ähnlich" eingeschätzt. Dieser habe gerade auf den neuralgischen Punkt betreffend Kondenswasserbildung hingewiesen. Die Vorinstanz sei darauf nicht eingegangen und habe das Gutachten und die Aktennotiz willkürlich gewürdigt.  
 
3.7. Es trifft nicht zu, dass die Vorinstanz sich nicht mit der vom Kantonschemiker in seiner Notiz vom 28. Oktober 2015 angesprochenen Problematik der Kondenswasserbildung auseinandergesetzt hätte. Vielmehr erwähnte sie diese explizit, berücksichtigte aber mit Recht auch die präzisierenden Zeugenaussagen des Kantonschemikers zu seiner Notiz, wonach es mehrere mögliche Ursachen gebe, sei es, dass der Rohstoff schon von Schimmeln befallen gewesen sei oder dass er zu feucht reingekommen sei oder dass es bei der Beschwerdegegnerin geschehen sei. Mit den damals vorhandenen Informationen lasse sich die Ursache nicht eindeutig eruieren und ob die eine oder die andere etwas wahrscheinlicher sei, sei schwer zu sagen. Angesichts dieser Präzisierungen verfiel die Vorinstanz mitnichten in Willkür, wenn sie zusammenfassend festhielt, sowohl die Gutachterin als auch der Kantonschemiker kämen zum Schluss, dass für die Schimmelbildung mehrere Umstände - gemeinsam oder einzeln - ursächlich hätten sein können, und dass auch gemäss dem Kantonschemiker keine Ursache als überwiegend wahrscheinlich betrachtet werden könne.  
Da somit der von der Beschwerdeführerin behauptete Widerspruch zwischen dem Kantonschemiker und der Gerichtsgutachterin betreffend die Problematik der Kondenswasserbildung nicht vorlag, durfte die Vorinstanz auf das gerichtliche Gutachten abstellen und verwarf die dagegen vorgebrachten Beanstandungen der Beschwerdeführerin zu Recht. In Fachfragen darf das Gericht nur aus triftigen Gründen von einem Gerichtsgutachten abweichen. Es hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 138 III 193 E. 4.3.1). Dabei darf es sich im Allgemeinen auf die Prüfung formeller Fragen, etwa das Vorhandensein von Ausstandsgründen beim Experten oder von offensichtlichen Widersprüchen in der Expertise, beschränken (Urteil 4A_145/2023 vom 3. Juli 2023 E. 6.4.1). Die Vorinstanz ist in Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen korrekt vorgegangen, indem sie ihrer freien Beweiswürdigung das widerspruchsfreie, vollständige und schlüssige Gerichtsgutachten unterlegte, dessen Schlussfolgerungen sie durch die übrigen Beweise bekräftigt erachtete (vgl. BGE 138 III 193 E. 4.3.1). 
 
3.8. Dass die Beweiswürdigung der Vorinstanz willkürlich wäre, vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen. Im Wesentlichen unterbreitet sie dem Bundesgericht lediglich ihre eigene Sicht der Dinge und beharrt namentlich auf ihrem Standpunkt, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass die Beschwerdegegnerin wegen Kondenswasserbildung in den Gebinden für die Verschimmelung verantwortlich sei. Sie widerspricht damit dem Gerichtsgutachten und den weiteren Beweiserhebungen, die gerade keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für diese mögliche Ursache ergeben haben. Auf ihre appellatorische Kritik ist nicht weiter einzugehen.  
 
3.9. Es bleibt demnach beim willkürfrei erlangten Schluss der Vorinstanz, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass die Schimmelbildung auf ein (allfällig) unsachgemässes Handling durch die Beschwerdegegnerin zurückzuführen ist. Damit war die diesbezügliche Forderung abzuweisen.  
 
4.  
 
4.1. Die darüber hinaus verlangte Entschädigung für Vorkehrungen im Hinblick auf eine Weitergeltung des Vertragsverhältnisses für mindestens 24 Monate scheiterte an der Feststellung des Kantonsgerichts, welche die Vorinstanz nach eingehender Würdigung der Einwände der Beschwerdeführerin bestätigte, dass sich die Parteien im Rahmen der Besprechung vom 17. September 2015 einvernehmlich auf eine vorzeitige Beendigung der Zusammenarbeit per Ende April 2016 gültig geeinigt hätten.  
 
4.2. Die Beschwerdeführerin kritisiert diese Beweiswürdigung als offensichtlich unrichtig. Sie zitiert eine Aussage des Geschäftsführers der Beschwerdegegnerin anlässlich der Parteibefragung und leitet daraus ab, dass dieser damit bestätigt habe, dass keine schriftliche Vertragsauflösung erfolgt sei und meint, mit dessen Aussagen, "dass wir nachher per E-Mail quasi das Einverständnis oder die Zur-Kenntnisnahme von G.________ erhalten haben", bedeute bloss die Zur-Kenntnisnahme einer einseitigen Kündigung. Mit diesen, im Übrigen auf S. 23 der Beschwerdeschrift unvollständigen Ausführungen verkennt die Beschwerdeführerin, dass eine Beweiswürdigung nicht dadurch als willkürlich ausgewiesen werden kann, dass ein Beweis anders ausgelegt wird, als dies die Vorinstanz getan hat. Darzulegen ist, dass und weshalb die vorinstanzliche Würdigung unhaltbar ist. Weshalb es schlechterdings nicht vertretbar sein soll, aus der zitierten Aussage eine Zustimmung zu einer einvernehmlichen Vertragsauflösung abzuleiten, zumal kein Schriftformvorbehalt gilt, und auch das nachträgliche Parteiverhalten für dieses Auslegungsergebnis spricht, zeigt die Beschwerdeführerin aber nicht auf.  
 
4.3. Die Beschwerde erweist sich mithin auch in diesem Punkt als unbegründet und die entsprechende Entschädigungsforderung wurde zu Recht abgewiesen.  
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang braucht auf die von der Beschwerdegegnerin eventualiter, für den Fall der Gutheissung der Beschwerde gestellten Anträge auf Verrechnung mit zwei Gegenforderungen nicht eingegangen zu werden. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. August 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger