1C_340/2022 27.11.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_340/2022  
 
 
Urteil vom 27. November 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Haag, Merz, 
Gerichtsschreiber Mösching. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Advokat Dieter Roth, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, 
Postfach, 5001 Aarau, 
Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Entzug des Führerausweises, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 2. Mai 2022 (WBE.2021.337 / cs / jb). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________, geboren 1958, wurde am 5. September 2013 der Führerausweis für zwei Monate wegen einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Geschwindigkeitsüberschreitung) entzogen, wobei gemäss dem Vollstreckungsentscheid vom 26. April 2018 der Entzugsablauf auf den 21. August 2018 datiert. Zudem wurde A.________ am 28. Juni 2018 wegen einer leichten Widerhandlung (ebenfalls Geschwindigkeitsüberschreitung) verwarnt.  
 
A.b. Mit Verfügung vom 30. Juli 2020 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (SVA) A.________ den Führerausweis für die Dauer von einem Monat ab dem 25. September 2020 bis am 24. Oktober 2020. Gleichzeitig wurde sie verpflichtet, einen eintägigen Verkehrsunterricht zur Nachschulung bis spätestens am 30. Juli 2021 zu besuchen. Zur Begründung führte das SVA aus, A.________ habe am 25. April 2020 eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen, indem sie in Diepflingen innerorts nach Abzug der Toleranz 66 km/h statt der maximal zulässigen 50 km/h gefahren sei.  
 
B.  
A.________ gelangte gegen die Verfügung des SVA an das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau (DVI), welches ihre Beschwerde mit Entscheid vom 8. Juli 2021 abwies. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht, welches diese mit Urteil vom 2. Mai 2022 abwies. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 7. Juni 2022 gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 2. Mai 2022 sei aufzuheben. Eventualiter sei anstelle einer Aufhebung des angefochtenen Urteils mit den angeordneten Adminstrativmassnahmen auf die Anordnung eines Führerausweisentzugs zu verzichten, von der Anordnung einer Nachschulung abzusehen und bloss eine Verwarnung auszusprechen. Subeventualiter sei wenigstens von der Anordnung einer Nachschulung abzusehen. 
Während das Verwaltungsgericht auf eine Vernehmlassung verzichtet, beantragen das SVA und das DVI die Abweisung der Beschwerde. Ebenfalls auf Abweisung schliesst das zur Vernehmlassung eingeladene Bundesamt für Strassen (ASTRA). 
 
D.  
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 29. Juni 2022 erteilte der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid über einen Führerausweisentzug. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG). Ein Ausnahmegrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Die Beschwerdeführerin hat zudem am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und als vom Führerausweisentzug direkt Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Urteils, womit sie nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerdeführung berechtigt ist. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 100 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht dabei von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die von der beschwerdeführenden Person vorgebracht und begründet werden, sofern die rechtlichen Mängel des angefochtenen Entscheids nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 144 V 388 E. 2). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 1 E. 1.4; 142 I 99 E. 1.7.2; 139 I 229 E. 2.2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Erforderlich ist zudem, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1, 264 E. 2.3).  
 
3.  
Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass bei ihrer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften von einem besonders leichten Fall auszugehen und in Anwendung von Art. 16a Abs. 4 SVG von einem Entzug des Führerausweises sowie weiterer Administrativmassnahmen abzusehen sei. 
 
3.1. Das Strassenverkehrsgesetz unterscheidet zwischen schweren, mittelschweren und leichten Widerhandlungen. Art. 16a SVG definiert die leichten Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsrecht und deren Rechtsfolgen. Danach begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1 lit. a). Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Art. 16a Abs. 3 SVG). Andernfalls wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Art. 16a Abs. 2 SVG). In besonders leichten Fällen wird nach Art. 16a Abs. 4 SVG auf jegliche Massnahme verzichtet.  
Ein besonders leichter Fall im Sinne von Art. 16a Abs. 4 SVG liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die Verletzung von Verkehrsregeln eine besonders geringe Gefahr für die Sicherheit anderer geschaffen hat und die fehlbaren Fahrzeuglenkenden dafür nur ein besonders leichtes Verschulden trifft. Die Auslegung des "besonders leichten Falles" im Sinne dieser Bestimmung kann sich an den Verkehrsregelverletzungen orientieren, die nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016 (OBG; SR 314.1) erledigt werden und keine Administrativmassnahmen nach sich ziehen (Urteile 1C_306/2020 vom 16. November 2020 E. 2.4; 1C_183/2016 vom 22. September 2016 E. 3.1 mit Hinweisen). 
 
3.2. Die Beschwerdeführerin hat unbestritten innerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 16 km/h überschritten.  
Im Bereich der Geschwindigkeitsüberschreitungen hat die Rechtsprechung im Interesse der Rechtsgleichheit präzise Regeln festgelegt, um leichte, mittelschwere und schwere Widerhandlungen voneinander abzugrenzen (Urteil 1C_520/2016 vom 16. Februar 2017 E. 4.2). Danach ist objektiv, das heisst unabhängig von den konkreten Umständen, innerorts ein leichter Fall anzunehmen, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 15 km/h überschritten wird (Urteil 1C_303/2007 vom 15. Mai 2008 E. 8.1 f.), ein mittelschwerer Fall bei einer Überschreitung um 21 bis 24 km/h (Urteile 1C_163/2022 vom 9. März 2021 E. 2.4; 1C_35/2019 vom 2. Juli 2019 E. 4.1.1) und ein schwerer Fall bei einer Überschreitung um 25 km/h und mehr (Urteil 1C_464/2020 vom 16. März 2021 E. 3.2). Diese Schematisierung entbindet die rechtsanwendenden Behörden indessen nicht, den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Einerseits ist zu prüfen, ob besondere Umstände die Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erscheinen lassen, etwa wenn der Fahrer bzw. die Fahrerin aus ernsthaften Gründen annahm, sich noch nicht oder nicht mehr in einer geschwindigkeitsbegrenzten Zone zu befinden (BGE 132 II 234 E. 3.2; Urteil 1C_464/2020 vom 16. März 2021 E. 3.2 mit Hinweis). Andererseits sind die konkreten Umstände des Einzelfalls bei der Festsetzung der Dauer des Ausweisentzugs zu berücksichtigen (vgl. Art. 16 Abs. 3 SVG). 
 
3.3. Nach ständiger Rechtsprechung schafft eine Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 15 km/h innerorts - ungeachtet der konkreten Umstände - eine erhöhte abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer. Der Grund dafür besteht darin, dass sich im Innerortsbereich viele schwache Verkehrsteilnehmende (insbesondere Fussgänger und Fussgängerinnen) bewegen. Diese müssen sich nicht darauf einstellen, dass Fahrzeuge mit übersetzter Geschwindigkeit herannahen. Entsprechend häufig kommt es zu Zusammenstössen. Welch schwerwiegende Folgen diese für Fussgänger haben können, zeigen physikalische Berechnungen. Die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung liegt damit nahe (vgl. Urteil 1C_438/2012 vom 17. Juni 2013 E. 2.2.1 mit Hinweisen).  
Der Einwand der Beschwerdeführerin, es sei nicht dargetan, dass sie mit ihrer Geschwindigkeitsüberschreitung eine konkrete Gefährdung geschaffen habe, läuft folglich ins Leere. Die Anwendung von Art. 16a-c SVG setzt keine konkrete Gefährdung voraus, ein abstraktes Risiko reicht aus (Urteil 1C_610/2022 vom 14. August 2023 E. 5.3 ff.; BERNHARD RÜTSCHE, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 51 zu Art. 16 SVG). 
Ebensowenig einschlägig ist der Hinweis der Beschwerdeführerin, sie habe das bundesgerichtliche Limit nur um einen km/h überschritten. Dadurch vermag sie keinen besonderen Umstand darzutun, welche die Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erscheinen lässt (vgl. Urteile 1C_520/2016 vom 16. Februar 2017 E. 4.2, 1C_303/2007 vom 15. Mai 2008 E. 8 in welchem ebenfalls eine Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts von 16 km/h zu beurteilen war). In dieser Konstellation durfte die Vorinstanz bereits gestützt auf die objektiv geschaffene Gefährdungslage einen besonders leichten Fall ausschliessen. Ihre Beurteilung des Verschuldens als leicht ist nicht mehr entscheidrelevant und es kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin diesen Aspekt rechtsgenüglich bestritten hat. 
 
3.4. Es verstösst demnach nicht gegen Bundesrecht, wenn die Vorinstanz eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG bejahte, einen besonders leichten Fall i.S.v. Art. 16a Abs. 4 SVG jedoch verneinte.  
 
4.  
Gemäss Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin die zweijährige Bewährungsfrist nicht eingehalten, weshalb ihr der Führerausweis gemäss Art. 16a Abs. 2 SVG für mindestens einen Monat zu entziehen sei. 
 
4.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, es sei letztlich Zufall gewesen, dass die Geschwindigkeitüberschreitungen aus dem Jahre 2013 nach etlichen Verfahrensabläufen erst am 28. Juni 2018 zur Anordnung von Adiminstrativmassnahmen führten. Diese hätten bereits einige Monate früher greifen können und es hätte kein Rückfall vorgelegen. Zudem sei die vorgesehene Massnahme wenig sinnvoll, da sie dadurch sowohl in ihrer beruflichen Tätigkeit als auch aus gesundheitlichen Gründen in ihrer persönlichen Mobilität stark eingeschränkt würde.  
 
4.2. Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung beginnt die namentlich in Art. 16a Abs. 2 SVG vorgesehene zweijährige Bewährungsfrist mit dem Ablauf der Dauer des vorangegangenen Ausweisentzugs (vgl. Urteil 1C_731/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 3.4 mit Hinweisen; s.a. Urteil 1C_492/2020 vom 18. November 2020 E. 3.1). Die Beschwerdeführerin legt keine sachlichen Gründe dar, die eine Änderung dieser Praxis rechtfertigen könnten (vgl. BGE 141 II 297 E. 5.5.1). Demnach ist in Bezug auf die vorgenommene Berücksichtigung dieses Entzugs nicht erheblich, wann die ihm zu Grunde liegende Widerhandlung begangen wurde und wie lange die entsprechenden Straf- und Administrativmassnahmenverfahren dauerten (Urteil 1C_537/2020 vom 16. Februar 2021 E. 6.3).  
 
4.3. Die Anordnung des Führerausweisentzugs für einen Monat und der Verzicht auf eine Verwarnung verstösst daher nicht gegen Bundesrecht.  
 
5.  
Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin, es sei von der Anordnung einer Nachschulung abzusehen. 
 
5.1. Gemäss Art. 25 Abs. 3 lit. e SVG stellt der Bundesrat Vorschriften auf über den Verkehrsunterricht für Motorfahrzeugführende und Radfahrende, die wiederholt Verkehrsregeln übertreten haben. Gestützt auf diese Ermächtigung hat der Bundesrat in Art. 40 und 41 Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 (VZV; SR 741.51) Bestimmungen über den Verkehrsunterricht erlassen. Danach sollen die Kursteilnehmenden durch eine gezielte Nachschulung zu korrektem Verhalten im Strassenverkehr veranlasst werden (Art. 40 Abs. 2 VZV). Zum Verkehrsunterricht können unter anderem Motorfahrzeugführende aufgeboten werden, die wiederholt in verkehrsgefährdender Weise gegen Verkehrsregeln verstossen haben (Art. 40 Abs. 3 VZV). Der Besuch des Verkehrsunterrichts kann allein oder in Verbindung mit anderen Massnahmen (Verwarnung, Entzug, Fahrverbot) verfügt werden (Art. 40 Abs. 4 VZV). Eine wiederholte Verkehrsregelübertretung liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung schon dann vor, wenn die betroffene Person innert kurzer Zeit zweimal Verkehrsregeln übertreten hat. Ob es sich jeweils um die gleiche oder um verschiedene Regeln handelt, ist unerheblich. Die Massnahme des Verkehrsunterrichts bezweckt einerseits, die Kenntnis der Verkehrsregeln zu erneuern und zu vertiefen; sie soll andererseits aber auch die Einstellung der Teilnehmenden des Unterrichts zum Verkehrsgeschehen ganz allgemein beeinflussen, indem sie diese auf die Gefahren regelwidrigen Verhaltens im Strassenverkehr aufmerksam macht und dadurch fehlbare Motorfahrzeuglenkende von künftigen Widerhandlungen abhält. Die Anordnung der Massnahme setzt mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) voraus, dass anzunehmen ist, durch eine Verbesserung der Kenntnisse der Verkehrsvorschriften bzw. durch den Hinweis auf die Gefahren regelwidrigen Verhaltens im Strassenverkehr könne die Betroffenen von künftigen Verstössen gegen die Strassenverkehrsregeln abgehalten werden. Ob dies der Fall ist, muss aufgrund der Umstände im Einzelfall entschieden werden. Die Anordnung des Verkehrsunterrichts erweist sich nicht nur dann als sinnvoll, wenn die fehlbaren Fahrzeugführenden im Laufe ihrer Fahrpraxis immer wieder Verkehrsregeln übertreten haben und aufgrund verschiedenartigen Fehlverhaltens anzunehmen ist, ihre Kenntnis der Verkehrsregeln sei ungenügend. Der Besuch des Verkehrsunterrichts ist schon dann gerechtfertigt, wenn aus den Umständen geschlossen werden muss, dass der betroffenen Person der Zweck einzelner Verkehrsvorschriften nicht einsichtig ist und sie sich deswegen der Gefahren nicht bewusst ist, die sie durch deren Übertretung für andere Verkehrsteilnehmende schafft (BGE 116 Ib 256 E. 1; Urteil 1C_204/2008 vom 25. November 2008 E. 4.1).  
 
5.2. Gemäss verbindlicher Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin am 30. Mai 2013 sowie am 1. Juni 2013 die zulässige Höchstgeschwindigkeit in einer Tempo-30-Zone in Magden um jeweils 22 km/h überschritten und damit zwei mittelschwere Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen. Am 13. Juli 2016 ist sie an derselben Örtlichkeit erneut um 20 km/h zu schnell gefahren, was als leichte Widerhandlung qualifiziert wurde. Eine weitere leichte Widerhandlung vom 25. April 2020 bildet Anlass des vorliegenden Verfahrens. Sie hat somit innerhalb von rund sieben Jahren vier Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen und damit wiederholt gegen die gleiche Verkehrsregel verstossen.  
Die Vorinstanz schloss aus dieser Sachlage, dass die bisherigen Warnungsmassnahmen ihre Wirkung verfehlt hätten und sich die Beschwerdeführerin dadurch in ihrem Verkehrsverhalten nicht beeinflussen lasse. Die Beschwerdeführerin scheine jeweils vor allem aus Unachtsamkeit die Geschwindigkeit überschritten zu haben. Daraus sei zu folgern, dass sie den geltenden Geschwindigkeitsvorschriften nicht die nötige Beachtung schenke. Ihr erschliesse sich der Zweck dieser Vorschriften nicht und sie sei sich deswegen der entsprechenden Gefahren, die sie durch die Missachtung der Geschwindigkeitsvorschriften für andere Verkehrsteilnehmende schaffe, nicht bewusst. Dies würden auch die bagetellisierenden Ausführungen in den jeweiligen Verfahren belegen. 
 
5.3. Die Beschwerdeführerin verweist hingegen darauf, dass sie die Verkehrsregeln kenne und sie grundsätzlich jederzeit respektiere. Sie habe im Abstand von mehreren Jahren innerorts eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen, habe sich dabei aber nur hinsichtlich des Geschwindigkeitslimits nicht aber gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern unachtsam verhalten, welche auch nicht zu Schaden gekommen seien. Der pädagogische Wert der neuerlichen Massnahmen sei deshalb sehr fraglich und deren Anordnung hätten deshalb hauptsächlich pönalen Charakter.  
Mit diesen Ausführungen vermag sie jedoch die Schlüsse der Vorinstanz nicht in Zweifel zu ziehen. Anders als im Urteil 1C_330/2011 vom 7. Februar 2011 E. 4, in welchem von der Anordnung von Verkehrsunterricht abgesehen wurde, hat die Beschwerdeführerin sowohl zahlreichere, als auch schwerwiegendere Widerhandlungen begangen und zeigt zudem nur beschränkte Einsicht in ihr Fehlverhalten. 
 
5.4. Es ist anzunehmen, dass auch eine durch reichhaltige Fahrpraxis erfahrene Fahrzeuglenkerin wie die Beschwerdeführerin durch den Hinweis auf den Sinn der Verkehrsvorschriften sowie auf die Gefahren entsprechender Übertretungen zur künftigen Beachtung der Regeln im Strassenverkehr angehalten werden kann (BGE 116 Ib 256 E. 2). Wie die Vorinstanz festgehalten hat, ist ihr zudem der zeitliche und finanzielle Aufwand für die Verkehrsschulung zumutbar, was die Beschwerdeführerin auch nicht in Abrede stellt.  
 
5.5. Die Vorinstanz hat kein Bundesrecht verletzt, indem sie die Voraussetzungen des Verkehrsunterrichts für die Beschwerdeführerin als gegeben erachtet.  
 
6.  
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. November 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Mösching