5A_670/2023 11.06.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_670/2023  
 
 
Urteil vom 11. Juni 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Hartmann, 
nebenamtliche Bundesrichterin Reiter, 
Gerichtsschreiber Sieber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokatin Angela Agostino-Passerini, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt, Rheinsprung 16/18, 4051 Basel. 
 
Gegenstand 
Bestätigung der Beiständin, persönlicher Kontakt, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 29. Juni 2023 (VD.2022.103). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. B.________ (geb. 2012) und C.________ (geb. 2014) sind die Kinder der geschiedenen Eltern A.________ (geb. 1976; Beschwerdeführer) und D.________ (geb. 1984; Name inzwischen geändert).  
Mit Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 9. Juli 2018 wurde A.________ der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung, der einfachen Körperverletzung, der Tätlichkeit, der Drohung (alles mehrfach begangen) sowie der versuchten Drohung zum Nachteil der Ehefrau schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren sowie zur Zahlung einer Genugtuung verurteilt. Bereits am 12. April 2018 hatte das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A.________ widerrufen und ihn aus der Schweiz und dem Schengenraum weggewiesen. Sämtliche von A.________ gegen diese Entscheide erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (für das Strafverfahren vgl. Urteil 6B_1090/2018 vom 17. Januar 2019). 
 
A.b. Mit Urteil vom 12. Dezember 2019 schied das Zivilgericht Basel-Stadt die Ehe von A.________ und D.________. Dabei sah das Gericht für die Dauer der Inhaftierung von A.________ ein begleitetes Besuchsrecht vor und errichtete eine Besuchsrechtsbeistandschaft. Seit dem 27. August 2020 übt E.________ das Amt der Beiständin aus. Nachdem die Kinder den Vater nicht mehr besuchten, gelangte dieser mit dem Antrag an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB), das begleitete Besuchsrecht sei wiederherzustellen. Die Beiständin empfahl, das Besuchsrecht sei zu sistieren. Seit A.________ Ende Dezember 2021 aus dem Strafvollzug entlassen wurde, lebt er in der Republik Nordmazedonien.  
Mit Entscheid vom 14. April 2022 bestätigte die KESB die Beiständin in ihrem Amt, passte deren Aufgaben an und beauftragte sie insbesondere damit, der Behörde Antrag zu stellen, wenn Änderungen der Massnahmen notwendig würden oder diese aufgehoben werden könnten. Weiter sistierte die KESB das Besuchsrecht von A.________ und ordnete ein Annäherungs- und Kontaktverbot betreffend die Kinder an. 
 
B.  
Die dagegen vom A.________ erhobene Beschwerde wies das Appellationsgericht mit Urteil vom 29. Juni 2023 (eröffnet am 11. Juli 2023) ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde vom 11. September 2023 gelangt A.________ ans Bundesgericht und beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei in Aufhebung des Entscheids des Appellationsgerichts umgehend (in Umsetzung des Entscheids des Zivilgerichts vom 19. Dezember 2019) der persönliche Kontakt zu den Kindern wiederherzustellen. Weiter sei eine neue Beistandsperson einzusetzen und dieser allenfalls zur Sicherung der Umsetzung des Besuchsrechts (beispielhaft genannte) Fristen anzusetzen oder Auflagen zu erteilen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an das Appellationsgericht zurückzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht A.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über die Bestätigung der Beistandsperson, den persönlichen Verkehr zwischen Vater und Kindern und die Anordnung eines Annäherungs- und Kontaktverbots entschieden hat. Dies sind der Beschwerde in Zivilsachen unterliegende Angelegenheiten (Art. 72 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. b Ziff. 6 BGG; vgl. Urteile 5A_701/2022 vom 25. Januar 2023 E. 1.1 [betreffend persönlicher Verkehr]; 5A_509/2013 vom 25. September 2013 E. 1.1 [betreffend Bestätigung der Beiständin]) ohne Streitwert. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt, die er auch fristgerecht erhoben hat (Art. 100 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden, namentlich die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht (Art. 95 Bst. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet Bundesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Indes prüft es nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 140 III 115 E. 2). Das Bundesgericht befasst sich allein mit ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG). In der Beschwerdebegründung ist daher in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2). Für das Vorbringen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte und von kantonalem und interkantonalem Recht gelangt dagegen das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG zur Anwendung (BGE 144 II 313 E. 5.1; 143 II 283 E 1.2.2). Das Bundesgericht prüft insoweit nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).  
 
2.2.  
 
2.2.1. Was den Sachverhalt angeht, wozu auch der Prozesssachverhalt zählt, also die Feststellungen über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens (BGE 140 III 16 E. 1.3.1), legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die beschwerdeführende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2). Soweit die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte erhoben wird, gilt auch hier das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG.  
 
2.2.2. Der Beschwerdeführer weicht in seinen Vorbringen verschiedentlich von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ab und wirft dieser deren mangelhafte Klärung vor. So führt er hinsichtlich des persönlichen Verkehrs etwa aus, das Strafverfahren habe in Tat und Wahrheit nicht ergeben, dass die Kinder die Gewalttätigkeiten gegenüber ihrer Mutter miterlebt hätten. Die Kinder hätten auch keinen eigenen, klaren und konstanten Willen gebildet, den Vater nicht mehr sehen zu wollen. Sodann habe die Beiständin keine konkreten Schritte unternommen, um Besuche aufzugleisen, wie diese im Scheidungsverfahren vorgesehen worden seien. Auch wirft er der Vorinstanz vor, im Fall der Tochter sei eine allfällige Fremd- oder Autosuggestion nicht abgeklärt worden.  
Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, die Geschehnisse aus seiner Sicht darzustellen und die im kantonalen Beschwerdeverfahren erhobenen Rügen zusammenzufassen, ohne der Vorinstanz insoweit hinreichend konkret die Verletzung von Bundesrecht oder eines verfassungsmässigen Rechts, namentlich des Willkürverbots, vorzuwerfen. Dies wäre im Übrigen auch insoweit notwendig gewesen, als der Beschwerdeführer sich auf eine Verletzung der in Kinderbelangen geltenden uneingeschränkten Untersuchungsmaxime (Art. 446 Abs. 1 ZGB) berufen sollte (vgl. Urteil 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 4.5, nicht publiziert in: BGE 142 I 188, aber in: FamPra.ch 2016 S. 1079). Soweit überhaupt auf sie einzutreten ist, erweist die Beschwerde sich insoweit als ungenügend begründet und in der Folge ist von den durch das Appellationsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen auszugehen. 
 
3.  
 
3.1. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hat das Appellationsgericht verschiedentlich den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt. Zum einen habe die Vorinstanz seine als "sehr umfangreich" bezeichneten Eingaben auf lediglich einer halben Seite zusammengefasst und daher nur ungenügend berücksichtigt. Zum anderen habe es seinen Entscheid nur ungenügend begründet und zu Unrecht eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts durch die Erstinstanz verneint.  
Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwieweit sich diese (angeblichen) Gehörsverletzungen auf das Ergebnis des Verfahrens ausgewirkt haben. Vielmehr verweist er auf die formelle Natur des Gehörsanspruchs und darauf, dass dessen Verletzung ohne weiteres zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führe. Zwar trifft zu, dass eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufgrund von dessen formeller Natur grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 142 II 218 E. 2.8.1). Indes stellt die Wahrung des rechtlichen Gehörs keinen Selbstzweck dar und kann trotz Vorliegens einer Gehörsverletzung von einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids abgesehen werden, wenn nicht ersichtlich ist, inwiefern das verfassungskonform durchgeführte Verfahren zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (BGE 143 IV 380 E. 1.4.1). Entsprechend wird für eine erfolgreiche Rüge der Gehörsverletzung grundsätzlich vorausgesetzt, dass in der Begründung der Beschwerde in Zivilsachen auf die Erheblichkeit der angeblichen Verfassungsverletzung eingegangen wird (ausführlich Urteil 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 4.2.3; vgl. weiter etwa Urteile 5A_85/2021 vom 26. März 2021 E. 6.2; 4A_241/2020 vom 9. September 2020 E. 3.6). Da der Beschwerdeführer dies unterlässt, erweist die Beschwerde sich als ungenügend begründet (vgl. auch vorne E. 2.1). Unbesehen hierum erhärtet sich der Vorwurf der Gehörsverletzung nicht: 
 
3.2. Aus dem Umstand allein, dass die Vorinstanz den Standpunkt des Beschwerdeführers in ihrem Entscheid mit weniger Worten als die Ausführungen der Erstinstanz und nach dessen Ansicht zu knapp zusammengefasst hat, ergibt sich noch nicht, dass sein Standpunkt nicht effektiv in der Entscheidfindung berücksichtigt worden wäre (vgl. dazu BGE 136 I 229 E. 5.2; 129 I 232 E. 3.2). Der Beschwerdeführer vermag denn auch nicht zu benennen, welche relevanten Aspekte das Appellationsgericht nicht in Betracht gezogen haben soll. Aus dem Umfang der fraglichen Zusammenfassung allein kann sodann nicht abgeleitet werden, dass die Vorinstanz die Sachlage einseitig oder selektiv gewürdigt hätte, wie der Beschwerdeführer dies tut.  
 
3.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz sei auf sein "gewichtiges Argument" nicht eingegangen, das Zivilgericht habe eine Besuchsrechtsbeistandschaft und ein begleitetes Besuchsrecht angeordnet, und nicht dargelegt, welche Umstände sich geändert hätten und weshalb dieser Entscheid nun umzustossen sei. Es gehe nicht an, dass der Entscheid des Zivilgerichts durch die KESB "ausgehebelt" werde. Dem kann nicht gefolgt werden: Das Appellationsgericht hat die Sistierung des Besuchsrechts mit dem seit Ergehen des Zivilurteils konstant und klar ausgedrückten Willen der Kinder begründet, den Vater nicht mehr sehen zu wollen, der vor dem Hintergrund der massiven Gewalt zum Nachteil der Mutter ohne weiteres nachvollziehbar sei. Damit hat die Vorinstanz ihr Urteil unter Berücksichtigung des Standpunkts des Beschwerdeführers ausreichend begründet (vgl. dazu BGE 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2). Kein Thema des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist dagegen, ob diese Begründung auch inhaltlich überzeugt (BGE 145 III 324 E. 6.1).  
 
3.4. Im kantonalen Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer vorgebracht, ihm seien nicht die vollständigen Akten zur Einsichtnahme zugestellt worden. Ein Schreiben vom 17. Dezember 2020, um dessen Zustellung er sich vergeblich bemüht habe, habe sich nicht in den Akten befunden. Das Appellationsgericht hält dem entgegen, dieses angebliche Schreiben habe im Entscheid der Erstinstanz keine Erwähnung gefunden. Der Beschwerdeführer verweist vor Bundesgericht nun zwar grundsätzlich richtig darauf, dass sich das Akteneinsichtsrecht unbesehen darum auf sämtliche Akten eines Verfahrens bezieht, ob ein bestimmtes Aktenstück nach Ansicht der Behörde für den Ausgang des Verfahrens bedeutsam ist (BGE 144 II 427 E. 3.1.1). Er missachtet aber, dass es nach Ansicht der Vorinstanz zumindest zweifelhaft ist, ob sich ein Schreiben vom 17. Dezember 2020, dessen Inhalt zudem unklar bleibt, überhaupt in den Akten befunden hat. Hierauf geht der Beschwerdeführer im Verfahren vor Bundesgericht nicht ein, weshalb die geltend gemachte Gehörsverletzung in tatsächlicher Hinsicht nicht erstellt ist (vgl. auch vorne E. 2.2.2).  
 
3.5. Damit erweist sich die Beschwerde hinsichtlich der Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.  
 
4.  
In der Sache ist vorab strittig, ob die Beiständin in ihrem Amt bestätigt werden kann oder ob die Beistandsperson auszuwechseln ist. Der Beschwerdeführer beantragt ausserdem, der Beistandsperson "allenfalls" Auflagen und Weisungen zu erteilen. Diesbezüglich trägt er vor, das Appellationsgericht gebe zwar die Berichte der KESB umfassend wieder, unterlasse es aber, auf seine detailreichen Angaben einzugehen und handle diese lediglich pauschal in wenigen Sätzen ab. Soweit der Beschwerdeführer mit diesen Ausführungen auch insoweit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend machen wollte, kann ihm nicht gefolgt werden (vgl. vorne E. 3.2). Weitergehend beschränkt er sich darauf, der aktuellen Beiständin im Hinblick auf die Regelung des persönlichen Verkehrs mit den Kindern Untätigkeit vorzuwerfen. Soweit er insoweit nicht ohnehin unzulässig von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweicht (vgl. vorne E. 2.2.2), liegt hierin keine und schon gar keine hinreichend begründete Rüge der Verletzung von Bundesrecht (vgl. vorne E. 2.1). Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. 
 
5.  
 
5.1. Umstritten ist sodann die Regelung des persönliche Verkehrs zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern.  
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz diesbezüglich verschiedentlich vor, nicht dazulegen, inwieweit seit dem Scheidungsurteil neue Umstände eingetreten seien, die es erlauben würden, das dort vorgesehene Besuchsrecht zu sistieren bzw. neu zu regeln. Auch die kantonalen Behörden sprechen von der Sistierung der im Scheidungsurteil vorgesehenen Kontaktregelung. Indes lässt sich dem angefochtenen Entscheid entnehmen, dass das Zivilgericht den persönlichen Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern allein für die Dauer von dessen Inhaftierung regelte. Der Beschwerdeführer ist Ende Dezember 2021 und damit bereits vor Ergehen des Entscheids der KESB vom 14. April 2022 aus dem Strafvollzug entlassen worden (vgl. zum Ganzen vorne Bst. A.b). Vorliegend stellt sich daher nicht die Frage nach einer Anpassung des Scheidungsurteils (vgl. Art. 134 Abs. 2 i.V.m. Art. 273 ff. ZGB), sondern nach der erstmaligen Regelung des persönlichen Verkehrs nach Beendigung des Strafvollzugs (vgl. Art. 275 Abs. 1 ZGB). Soweit der Beschwerdeführer geltend machen sollte, es seien die Voraussetzungen für eine Abänderung des Scheidungsurteils zu berücksichtigen, kann ihm daher nicht gefolgt werden. 
 
5.2.  
 
5.2.1. Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie den Interessen des Kindes dient (BGE 127 III 295 E. 4a; 122 III 404 E. 3a). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl (BGE 131 III 209 E. 5; vgl. auch BGE 141 III 328 E. 5.4). Wird dieses durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Das Wohl des Kindes ist gefährdet, wenn seine ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (BGE 122 III 404 E. 3b); so namentlich, wenn es zu einer Inhaftierung des einen Elternteils aufgrund einer Straftat kommt, die sich gegen das Kind oder den anderen Elternteil richtet (Urteil 5A_638/2014 vom 3. Februar 2015 E. 5.1; SCHWENZER/COTTIER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 10 zu Art. 274 ZGB). Bei einer auf Art. 274 Abs. 2 ZGB gestützten Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten (Urteil 5A_400/2023 vom 11. Januar 2024 E. 3.3.1).  
 
5.2.2. Der Wille des Kindes ist eines von mehreren Kriterien beim Entscheid über den persönlichen Verkehr (Urteil 5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 3.3). Freilich steht es nicht im Belieben des Kindes, ob dem nicht betreuenden Elternteil ein Kontaktrecht eingeräumt wird; andernfalls würde der Kindeswille mit dem Kindeswohl gleichgesetzt, obwohl sich die beiden Elemente widersprechen können (Urteil 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.4; vgl. auch Urteil 5A_463/2017 vom 10. Juli 2018 E. 4.5.5, nicht publiziert in: BGE 144 II 442, aber in: FamPra.ch 2018 S. 1138 [Kindesschutz]). Dies gilt namentlich dort, wo die ablehnende Haltung des Kindes wesentlich durch die Einstellung des anderen Elternteils geprägt ist (Urteile 5A_522/2017 vom 22. November 2017 E. 4.6.3; 5A_160/2011 vom 29. März 2011 E. 4). Um zu beurteilen, welches Gewicht der Meinung des Kindes beizumessen ist, kommt es entscheidend auf dessen Alter, die Konstanz des geäusserten Willens und die Fähigkeit zu autonomer Willensbildung an. Von dieser Fähigkeit ist ungefähr ab dem zwölften Altersjahr auszugehen (Urteil 5A_400/2023 vom 11. Januar 2024 E. 3.3.3). Der Kindeswille bleibt aber auch dann nicht gänzlich ohne Bedeutung, wenn das Kind bezüglich des Umgangsrechts (noch) nicht urteilsfähig ist (BGE 142 III 612 E. 4.3 [zur Obhut]).  
 
5.2.3. Lehnt das Kind den nicht betreuenden Elternteil ab, ist im Einzelfall zu prüfen, worin diese Haltung begründet liegt und ob die Ausübung des Besuchsrechts den Interessen des Kindes tatsächlich widerspricht (Urteil 5A_745/2015, 5A_755/2015 vom 15. Juni 2016 E. 3.2.2.2). Nur wo das urteilsfähige Kind den Umgang mit einem Elternteil aufgrund seiner Erfahrungen mit dem persönlichen Verkehr kategorisch verweigert, ist dieser Umgang aus Gründen des Kindeswohls auszuschliessen, weil ein gegen den starken Widerstand erzwungener Besuchskontakt mit dem Zweck des Umgangsrechts im Allgemeinen ebenso unvereinbar ist wie mit dem Persönlichkeitsschutz des Kindes (BGE 126 III 219 E. 2b; Urteile 5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 3.3, in: FamPra.ch 2019 S. 243; 5A_459/2015 vom 13. August 2015 E. 6.2.2, in: SJ 2016 I S. 133; 5C.250/2005 vom 3. Januar 2006 E. 3.2.1, in: FamPra.ch 2006 S. 751). Anderseits ist auch zu berücksichtigen, dass das Besuchsrecht dem nicht obhutsberechtigten Elternteil um seiner Persönlichkeit willen zusteht (vgl. BGE 142 III 502 E. 2.4.1) und ihm nicht ohne wichtige Gründe ganz abgesprochen werden darf. Eine Gefährdung des Kindeswohls (Art. 274 Abs. 2 ZGB) ist unter diesem Gesichtspunkt nicht leichthin anzunehmen und kann nicht schon deswegen bejaht werden, weil beim betroffenen Kind eine Abwehrhaltung gegen den nicht obhutsberechtigten Elternteil festzustellen ist (Urteil 5A_404/2015 vom 27. Juni 2016 E. 5.2.3).  
 
5.3.  
 
5.3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, entgegen der Vorinstanz liege in seiner Verurteilung und Inhaftierung (vgl. vorne Bst. A) kein wichtiger Grund, für die Verweigerung des persönlichen Verkehrs zu den Kindern. Er geht dabei in einiger Ausführlichkeit auf die von der Vorinstanz zitierte Rechtsprechung und Lehre ein und zeigt auf, weshalb diese nicht einschlägig sei. Ausserdem verweist er darauf, dass die Verurteilung länger zurückliege und bereits im Scheidungsverfahren gewürdigt worden sei. Das Scheidungsgericht habe ein begleitetes Besuchsrecht aber als angemessen erachtet. Das Appellationsgericht lege nicht dar, weshalb der persönliche Verkehr aufgrund des früheren Verhaltens nun plötzlich eingeschränkt werden sollte. Der Beschwerdeführer sei seit zwei Jahren aus dem Strafvollzug entlassen, habe sich an sämtliche Auflagen gehalten, nicht auf eigene Faust den Kontakt zu den Kindern gesucht und stets darum gekämpft, diesen aufrecht zu erhalten. Aus dem Strafurteil ergebe sich sodann, dass er die Kinder nie bedroht oder ihnen gegenüber (zusätzliche) physische Gewalt angewendet habe. Auch könne ihm in subjektiver Hinsicht kein allzu schwerer Vorwurf gemacht werden, was ihm im Straf- und im Scheidungsverfahren zugute gehalten worden sei. Der repetitive Verweis auf die Deliktsvorwürfe zeige, dass die Vorinstanz nicht bereit sei, seinen Fall unbefangen zu prüfen.  
 
5.3.2. Wie dargelegt liegt in der Verurteilung und Inhaftierung wegen eines Delikts gegen den anderen Elternteil, hier die Mutter der betroffenen Kinder, sehr wohl ein Grund für die Verweigerung des persönlichen Verkehrs (vgl. vorne E. 5.2.1). Auf die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers braucht aber nicht eingegangen zu werden, da sie an der Sache vorbeigehen: Für den Entscheid des Appellationsgerichts war nicht die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ausschlaggebend. Vielmehr hat es auf den klar geäusserten Willen der Kinder abgestellt, zum Vater keinen Kontakt mehr haben zu wollen, der vor dem Hintergrund der massiven Gewalt zum Nachteil der Mutter nachvollziehbar sei. In dieser Situation gefährde die Anordnung von Kontakten das Wohl der Kinder (vgl. auch vorne E. 3.3). Ob im Verhalten des Beschwerdeführers (ebenfalls) ein Grund für die Verweigerung des persönlichen Verkehrs liegt, braucht daher nicht entschieden zu werden. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen vorträgt, es würden keine veränderten Verhältnisse vorliegen, kommt es nach dem Ausgeführten auch hinauf nicht an (vgl. E. 5.1 hiervor). Ohnehin hat die Vorinstanz schwergewichtig auf den nach Ergehen des Straf- und des Scheidungsurteils geäusserten Willen der Kinder abgestellt.  
 
5.4.  
 
5.4.1. Was den Kindeswillen anbelangt, weicht der Beschwerdeführer vorab verschiedentlich unzulässig von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ab. Dies insbesondere insoweit als er ausführt, die Kinder, namentlich aber der Sohn, hätten keinen konstanten Willen geäussert, ihn nicht mehr sehen zu wollen. Diesbezüglich ist auf die Feststellung des Appellationsgerichts zu verweisen, beide Kinder hätten auch nach der Haftentlassung der Beiständin gegenüber angegeben, keinen Kontakt zu wünschen. Dies habe sich nicht geändert, zumal die Beiständin solches nicht gemeldet habe. Auch würde sich die Tochter an die Gewaltanwendung des Beschwerdeführers erinnern und habe ihre daraus entstehenden Ohnmachtsgefühle therapeutisch bearbeiten müssen. Dies vermag der Beschwerdeführer wie ausgeführt nicht in Frage zu stellen (vgl. vorne E. 2.2.2). In der Folge ist daher von den Darstellungen des Appellationsgerichts auszugehen. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang im Übrigen das Verhalten der Beiständin kritisiert, kann ihm nicht gefolgt werden (vgl. vorne E. 4).  
 
5.4.2. Der Beschwerdeführer trägt weiter vor, das vorliegende Verfahren dauere nun bereits eineinhalb Jahre und es dürften "selbstredend" keine neu entstandenen Tatsachen dazu dienen, den ursprünglichen Entscheid zu begründen. Damit verkennt er die Tragweite des nach Art. 314 Abs. 1 i.V.m. 446 Abs. 1 ZGB anwendbaren uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes. Demnach hat die Behörde in ihrem Entscheid auf die aktuellen Verhältnisse abzustellen (Urteile 5A_984/2020 vom 16. März 2021 E. 3.3; 5A_955/2015 vom 29. August 2016 E. 3). Dies gilt auch für die Rechtsmittelinstanz (Urteil 5A_352/2021 vom 15. Dezember 2021 E. 2.3 [zu Art. 296 Abs. 1 ZPO]). Während des Verfahrens eingetretene neue Tatsachen sind daher grundsätzlich zu berücksichtigen (BGE 144 III 349 E. 4.2.1 [zu Art. 296 Abs. 1 ZPO]). Es gereicht der Vorinstanz folglich nicht zum Vorwurf, dass sie nicht auf die Verhältnisse, insbesondere aber das Alter der Kinder, im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung abgestellt hat.  
 
5.4.3. Das Appellationsgericht mass dem Kindeswillen auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Kinder das 12. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, ein erhebliches Gewicht zu. Abgesehen davon, dass es sich bei der entsprechenden Altersgrenze nur um eine Faustregel handle, werde die Tochter im September 2023 elf Jahre alt und habe diese daher fast schon erreicht. Nach Ansicht des Beschwerdeführers seien die Kinder dagegen "weit unter 12 Jahre[...]" alt. Dies überzeugt mit Blick darauf, dass es auf die Verhältnisse bei Ausfällung des angefochtenen Entscheids ankommt (vgl. E. 5.4.3 hiervor) und die Tochter damals das elfte Altersjahr schon fast erreicht hatte, nicht. Die Einschätzung der Vorinstanz ist daher nicht zu beanstanden. Richtig hält diese im Übrigen fest, dass es sich bei der Altersgrenze nach der Rechtsprechung nicht um eine feste Grenze, sondern einen Richtwert handelt (vgl. E. 5.2.2 hiervor).  
 
5.4.4. Der Beschwerdeführer verweist auf die Feststellung des Appellationsgerichts, wonach die von der Mutter geäusserten Ängste vor dem Vater einen zusätzlichen Einfluss auf die Kinder gehabt haben mögen. Damit könne nicht von einem freien und unbeeinflussten Willen der Kinder ausgegangen werden, zumal der Sohn den Kontakt zum Vater nie kategorisch abgelehnt habe. Dies überzeugt nicht: Wohl ist es bis zu einem gewissen Grad unvermeidlich, dass Kinder durch ihre eng-sten Bezugspersonen beeinflusst werden. Dies ist indes insoweit unproblematisch, als die (ablehnende) Haltung des Kindes nicht wesentlich durch die Einstellung des hauptbetreuenden Elternteils geprägt ist (vgl. E. 5.2.2 hiervor; Urteil 5A_400/2023 vom 11. Januar 2024 E. 3.3.3) oder gar auf einer eigentlichen Manipulation oder Indoktrination beruht (Urteil 5A_952/2021 vom 6. Januar 2022 E. 3.1, in: SZIER 2022 S. 245 [zu Art. 13 des Haager Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; HKÜ, SR 0.211.230.02]). Dafür, dass dies vorliegend der Fall wäre, bestehen nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. vorne E. 2.2.2 und E. 5.4.1 hiervor) aber keine Anzeichen. Dies gilt umso mehr, als die ablehnende Haltung der Kinder auf von diesen selbst gemachte Erfahrungen zurückzuführen ist, und zwar darauf, dass sie Zeugen der vom Beschwerdeführer gegen die Ehefrau ausgeübten massiven Gewalt waren. In den Überlegungen der Vorinstanz liegt denn auch kein Zirkelschluss, wie der Beschwerdeführer ausserdem geltend macht.  
 
5.4.5. Nach Ansicht des Beschwerdeführers beurteilte das Appellationsgericht die Situation einzig mit Blick auf das Strafurteil, ohne zu berücksichtigen, dass für die Kinder auch der Bezug zum Vater wichtig sei. Letzteres trifft im Prinzip zwar zu (BGE 131 III 209 E. 4; 130 III 585 E. 2.2.2), vermag aber nichts daran zu ändern, dass die Vorinstanz den Kontakt zwischen Kindern und Vater aufgrund eines vorliegend beachtlichen, klaren und konstanten Willens der Kinder, den diese vor dem Hintergrund eigener (traumatischer) Erfahrung gebildet haben, aufgehoben hat. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das Recht auf persönlichen Verkehr zu den Kindern mit Blick auf das Kindeswohl verweigert hat.  
 
5.5. Der Beschwerdeführer wirft dem Appellationsgericht sodann vor, es habe nicht auch alternative Annäherungsversuche geprüft und nicht dargelegt, weshalb keine auf Wiedervereinigungen spezialisierten Fachperson beigezogen worden sei. Auch wäre es möglich gewesen, mit Auflagen oder Einschränkungen verbundene Kontakte vorzusehen. Weder macht der Beschwerdeführer geltend noch ergibt sich auch aus dem angefochtenen Entscheid, dass dieser Themenkomplex im vorinstanzlichen Verfahren umstritten gewesen wäre. Dem Beschwerdeführer ist es daher verwehrt, die entsprechenden Fragen erstmals im Verfahren vor Bundesgericht aufzuwerfen (Art. 75 BGG; BGE 143 III 290 E. 1.1; 134 III 524 E. 1.3). Ohnehin lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen, weshalb den kantonalen Behörden in diesem Zusammenhang eine Rechts- oder Verfassungsverletzung vorzuwerfen sein soll, weshalb die Beschwerde insoweit ungenügend begründet ist (vgl. vorne E. 2.1).  
 
5.6. Die Beschwerde erweist sich zusammenfassend auch hinsichtlich der Verweigerung des persönlichen Verkehrs als unbegründet, soweit überhaupt darauf eingegangen werden kann.  
 
6.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden und das Gemeinwesen ohnehin keinen Anspruch auf Kostenersatz hat, wird er nicht entschädigungspflichtig (Art. 68 Abs. 1-3 BGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde nach dem Ausgeführten als von vornherein aussichtslos angesehen werden muss (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Juni 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Sieber