1B_192/2009 14.07.2009
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_192/2009 
 
Verfügung vom 14. Juli 2009 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Otmar Kurath, 
 
gegen 
 
Bezirksamt Münchwilen, Wiler Strasse 18, Postfach, 9542 Münchwilen. 
 
Gegenstand 
Haftverlängerung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. Juni 2009 
des Haftrichters der Anklagekammer 
des Kantons Thurgau. 
In Erwägung, 
dass X.________ seine am 7. Juli 2009 gegen die am 25. Juni 2009 ergangene Haftverlängerungsverfügung des Haftrichters der Anklagekammer des Kantons Thurgau erhobene Beschwerde mit Eingabe vom 10. Juli 2009 zurückgezogen hat; 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
wird verfügt: 
 
1. 
Die Beschwerde im Verfahren 1B_192/2009 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksamt Münchwilen und dem Haftrichter der Anklagekammer des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 14. Juli 2009 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Bopp