8F_5/2023 24.08.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8F_5/2023  
 
 
Urteil vom 24. August 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Huber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Revision), 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 5. Juni 2013 (8C_844/2012). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Nachdem die IV-Stelle des Kantons Thurgau einen Anspruch von A.________, geboren 1982, auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 23. Dezember 2005 verneint hatte, trat sie auf dessen darauf folgende Neuanmeldung mit Verfügung vom 14. Mai 2010 nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 5. September 2012 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
B.  
A.________ gelangte an das Bundesgericht und beantragte unter Aufhebung der Verfügung der IV-Stelle vom 14. Mai 2010 und des kantonalen Entscheids die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung. Das Bundesgericht wies diese Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 ab. 
 
C.  
Am 23. Juni 2023 (Eingang beim Schweizerischen Generalkonsulat in San Francisco) ersucht A.________ revisionsweise um Aufhebung des bundesgerichtlichen Urteils 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013. 
Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Sie können mit keinem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden und eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Bundesgericht kann aber auf sein Urteil zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 bis 123 BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (BGE 147 III 238 E. 1.1).  
 
1.2. Das Bundesgericht prüft vorab die Zulässigkeit des Revisionsgesuchs. Dabei sind für Fragen, die nicht im 7. Kapitel des Bundesgerichtsgesetzes betreffend die Revision behandelt werden, die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes anwendbar (BGE 144 I 214 E. 1.2). Insbesondere gelten für das Revisionsgesuch die in Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG genannten Begründungsanforderungen (BGE 147 III 238 E. 1.2.1 mit Hinweisen).  
 
1.3. Rechtsschriften müssen die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (vgl. BGE 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). In einem Revisionsgesuch ist dementsprechend unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund im Einzelnen darzulegen. Dabei genügt es nicht, das Vorliegen eines Revisionsgrundes einfach zu behaupten. Vielmehr muss dargetan werden, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (Urteil 4F_2/2020 vom 13. Mai 2020 E. 1 mit Hinweisen).  
 
1.4. Nach Art. 124 Abs. 1 BGG ist das Revisionsgesuch beim Bundesgericht einzureichen: lit. a. wegen Verletzung der Ausstandsvorschriften: innert 30 Tagen nach der Entdeckung des Ausstandsgrundes; lit. b. wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften: innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids; lit. c. wegen Verletzung der EMRK: innert 90 Tagen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Art. 44 EMRK endgültig geworden ist; lit. d. aus anderen Gründen: innert 90 Tagen nach deren Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens.  
 
1.5. Der Gesuchsteller beruft sich auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 2023 und macht geltend, dieses habe ihm Recht gegeben und es werde im Rahmen des Invalidenversicherungsverfahrens ein orthopädisches Gutachten eingeholt. Das Bundesgericht habe mit Blick darauf seinen Entscheid aus dem Jahr 2013 nochmals zu überprüfen. Es stellt sich die Frage, ob die zuvor in E. 1.3 und 1.4 genannten Sachurteilsvoraussetzungen in Bezug auf das hier gegenständliche Revisionsgesuch erfüllt sind, was jedoch offen bleiben kann, da auf das Gesuch ohnehin nicht einzutreten ist.  
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 124 Abs. 2 BGG kann nach Ablauf von zehn Jahren nach der Ausfällung des Entscheids die Revision nicht mehr verlangt werden, ausser: lit. a. in Strafsachen aus den Gründen nach Art. 123 Absatz 1 und 2 lit. b BGG; lit. b. in den übrigen Fällen aus dem Grund nach Art. 123 Absatz 1 BGG.  
 
2.2. Das Bundesgerichtsurteil 8C_844/2012 datiert vom 5. Juni 2013. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 124 Abs. 2 BGG beginnt die 10-jährige Frist mit der Ausfällung des Urteils (hier: 5. Juni 2013) zu laufen (Urteil 2F_18/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 3; vgl. auch NIKLAUS OBERHOLZER, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer [Hrsg.], SHK Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, N. 10 und 13 zu Art. 124 BGG). Wegen der erst am 23. Juni 2023, und damit nach Ablauf dieser Frist, erfolgten Eingabe und weil keine Ausnahme gemäss Art. 124 Abs. 2 lit. b BGG vorgebracht wird, kann auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werden.  
 
3.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 24. August 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Huber