2C_586/2023 25.10.2023
Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_586/2023  
 
 
Urteil vom 25. Oktober 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer. 
 
Gegenstand 
Zuständigkeitsfrage, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 27. Juni 2023 (B-3496/2023). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Urteil 4A_408/2022 vom 14. November 2022 trat das Bundesgericht auf eine Beschwerde von A.________, wohnhaft in Griechenland, gegen einen Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Mai 2022 mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht ein.  
Mit von der Schweizer Botschaft in Athen weitergeleiteter Eingabe vom 31. März 2023 reichte A.________ Beschwerde gegen das Urteil des Bundesgerichts 4A_408/2022 vom 14. November 2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein. 
Nachdem ihm das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 21. April 2023 mitgeteilt hatte, dass es sich für unzuständig erachte und seiner Beschwerde vom 31. März 2023 keine weitere Folge geben werde, reichte A.________ am 14. Juni 2023 eine weitere Eingabe ein, in welcher er sinngemäss an seiner Beschwerde festhielt. Er ersuchte das Bundesverwaltungsgericht unter anderem darum, zu ermitteln und festzustellen, dass das Bundesgericht seine Sorgfaltspflicht bei der Behandlung der Sache signifikant verletzt habe, wodurch ihm ein materieller und immaterieller Schaden entstanden sei. 
 
1.2. In der Folge trat das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, Einzelrichter, mit Urteil vom 27. Juni 2023 auf die Beschwerde vom 31. März 2023 und die Eingabe vom 14. Juni 2023 zufolge offensichtlicher Unzuständigkeit nicht ein.  
 
1.3. A.________ gelangt mit einer vom 10. Oktober 2023 datierten Eingabe an das Bundesgericht und erklärt, sowohl Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2023 als auch Aufsichtsbeschwerde gegen das Bundesverwaltungsgericht erheben zu wollen. Die Eingabe wurde am 12. Oktober 2023 von der Schweizerischen Botschaft in Athen entgegengenommen und am 17. Oktober 2023 an das Bundesgericht weitergeleitet.  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
Das angefochtene Urteil vom 27. Juni 2023 wurde gleichentags an die schweizerische Vertretung in Athen versandt, mit der Bitte, es dem Beschwerdeführer gegen Empfangsbestätigung zu eröffnen. Gemäss einem aktenkundigen Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts an den Beschwerdeführer sei der Zustellungsversuch erfolglos geblieben. Dies ergebe sich aus einer Mitteilung der schweizerischen Vertretung in Athen vom 26. September 2023. In der Folge wurde das Urteil nochmals per A-Post an die Adresse des Beschwerdeführers in Griechenland gesandt. 
Ob die Beschwerdefrist unter den konkreten Umständen mit der Übergabe der Eingabe an die schweizerische Vertretung in Athen am 12. Oktober 2023 eingehalten worden sei (vgl. Art. 100 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 2 und 48 Abs. 1 BGG), kann angesichts des Ausgangs des Verfahrens offenbleiben. 
 
3.  
 
3.1. Nach Art. 42 BGG haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Ficht die beschwerdeführende Partei - wie hier - einen Nichteintretensentscheid oder einen Rechtsmittelentscheid an, der einen solchen bestätigt, haben sich ihre Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten bzw. zur Bestätigung des Nichteintretens geführt haben (Urteile 2C_423/2023 vom 19. September 2023 E. 2.1; 2C_413/2022 vom 30. Mai 2022 E. 2.1; 2C_470/2021 vom 22. November 2021 E. 1.2).  
 
3.2. Die Vorinstanz hat im Wesentlichen erwogen, dass sie weder Beschwerdeinstanz noch Aufsichtsbehörde des Bundesgerichts sei, sodass eine Beurteilung des Bundesgerichtsurteils 4A_408/2022 vom 14. November 2022 durch das Bundesverwaltungsgericht nicht möglich sei. In der Folge ist sie auf die Eingaben des Beschwerdeführers wegen offensichtlicher Unzuständigkeit nicht eingetreten.  
Die vorliegende Eingabe entbehrt jeglicher sachbezogener Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, die zum Nichteintreten auf die Beschwerde geführt haben. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in Kritik am Bundesgerichtsurteil 4A_408/2022 vom 14. November 2022 bzw. an dem in jenem Verfahren angefochtenen Beschluss des Handelsgerichts Zürich. Sodann wirft er dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss vor, seine Rügen betreffend das Vorgehen des Bundesgerichts nicht geprüft und damit ein widerrechtliches Urteil gefällt zu haben. Dabei zitiert er verschiedene Bestimmungen des VwVG (Art. 25, 25a, 35, 36 und 49) sowie Art. 13 BV und Art. 28 ZGB, ohne jedoch darzutun, inwiefern sich daraus die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für die Behandlung seiner Anliegen ergeben soll. 
Damit gelingt es dem Beschwerdeführer nicht ansatzweise darztun, dass und inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt habe, indem sie auf seine Beschwerde nicht eingetreten ist. 
 
4.  
 
4.1. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.  
 
4.2. Soweit der Beschwerdeführer um die Einleitung einer Disziplinaruntersuchung gegen das Bundesverwaltungsgericht ersucht, wird die Eingabe an die Verwaltungskommission des Bundesgerichts zur allfälligen Behandlung als Aufsichtsanzeige weitergeleitet (Art. 1 Abs. 2 BGG; Art. 3 lit. f des Reglements des Bundesgerichts vom 11. September 2006 betreffend die Aufsicht über das Bundesstrafgericht, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundespatentgericht [Aufsichtsreglement des Bundesgerichts, AufRBGer; SR 173.110.132]).  
 
5.  
 
5.1. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).  
 
5.2. Der Beschwerdeführer, der in Griechenland wohnt, hat kein Zustelldomizil in der Schweiz angegeben. Er wurde bereits in anderen Verfahren darauf hingewiesen, dass die Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz eine gesetzliche Obliegenheit darstellt (Art. 39 Abs. 3 BGG), sodass diese ihm bekannt sein musste (vgl. im Einzelnen Urteil 4A_408/2022 vom 14. November 2022 E. 6.2 und 6.3; vgl. auch Urteil 2E_2/2023 vom 17. Mai 2023 E. 1.2 und 3.2). Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, ihn erneut dazu aufzufordern, ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben. Das Dispositiv des vorliegenden Urteils wird ihm mittels Publikation im Bundesblatt eröffnet (Art. 39 Abs. 3 BGG; Art. 11 Abs. 3 BZP i.V.m. Art. 71 BGG). Das vollständige Urteil kann vom Beschwerdeführer bei der Kanzlei der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts eingesehen werden.  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Eingabe vom 10. Oktober 2023 wird im Sinne der Erwägungen an die Verwaltungskommission des Bundesgerichts überwiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer mittels amtlicher Publikation des Dispositivs im Bundesblatt, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, und der Verwaltungskommission des Bundesgerichts mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. Oktober 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov