1F_5/2014 19.02.2014
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1F_5/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. Februar 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Merkli, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. X.________ GmbH, vertreten durch Y.________, 
2. Y.________, 
Gesuchstellerinnen, 
 
gegen  
 
Bundesamt für Polizei fedpol, Stab / Rechtsdienst-Datenschutz, Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern,  
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, Kreuzackerstrasse 12, Postfach, 9023 St. Gallen.  
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_772/2013 vom 13. Januar 2014. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Urteil vom 13. Januar 2014 ist das Bundesgericht auf eine von der X.________ GmbH und Y.________ erhobene Beschwerde, welche eine am 19. September 2013 ergangene Verfügung der Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts betraf, gestützt auf Art. 62 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht eingetreten (Verfahren 1C_772/2013). 
 
 Mit Eingabe vom 6. Februar 2014 beanstanden die X.________ GmbH und Y.________ das Urteil vom 13. Januar 2014. Der Sache nach ersuchen sie um dessen Revision bzw. um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des ihnen im vorangegangenen bundesgerichtlichen Verfahren auferlegten Kostenvorschusses. 
 
2.  
 
2.1. Die Aufhebung oder Abänderung eines wie hier in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes möglich.  
 
 Die Gesuchstellerinnen beanstanden den Nichteintretensentscheid vom 13. Januar 2014 und machen wie im früheren bundesgerichtlichen Verfahren und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der ihnen verweigerten polizeilichen Auskunft eine Vielzahl von Rechtsverletzungen geltend. 
 
 Dabei unterlassen sie es allerdings, sich in Bezug auf das in Anwendung von Art. 62 Abs. 3 BGG ergangene Urteil des Bundesgerichts auf einen der gesetzlichen Revisionsgründe (Art. 121 ff. BGG) zu berufen. Was sie mit ihrer Eingabe insoweit vorbringen, beschränkt sich im Wesentlichen auf eine im Revisionsverfahren nicht zu hörende rechtliche Kritik am Ausgang des vorangegangenen bundesgerichtlichen Verfahrens. Sie zeigen denn auch der Sache nach, zumindest sinngemäss, nicht auf, inwiefern auf den Nichteintretensentscheid bzw. die ihm zugrunde liegende Begründung bezogen ein Revisionsgrund gegeben sein soll. 
 
2.2. Abgesehen davon ist die Eingabe vom 6. Februar 2014 auch nicht stichhaltig, soweit in ihr ein Fristwiederherstellungsgesuch erblickt werden kann bzw. die Gesuchstellerinnen geltend machen wollen, es sei ihnen die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses wiederherzustellen: Gemäss Art. 50 BGG wird einer Partei, die unverschuldeterweise davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln, die Frist wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Diese Voraussetzungen zur Fristwiederherstellung sind im vorliegenden Fall indes nicht erfüllt. So legen die Gesuchstellerinnen nicht dar, inwiefern sie nicht in der Lage gewesen sein sollten, ab der am 4. Dezember 2013 in Empfang genommenen bundesgerichtlichen Verfügung innert der auf den 9. Dezember 2013 angesetzten Nachfrist den Kostenvorschuss zu bezahlen oder zumindest um Fristerstreckung oder, bei Notwendigkeit, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 64 BGG) zu ersuchen (s. die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Begründung). Im Übrigen haben sie es auch unterlassen, die versäumte Handlung nachzuholen, auch wenn ihnen inzwischen genügend Zeit dazu zur Verfügung gestanden hätte.  
 
2.3. Nach dem Gesagten ist das Revisions- bzw. Fristwiederherstellungsgesuch offensichtlich unbegründet und ohne Schriftenwechsel abzuweisen (Art. 127 BGG), soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Weitere Eingaben in dieser Sache, insbesondere weitere Revisionsgesuche, werden in Zukunft ohne Antwort abgelegt.  
 
3.   
Dem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten den Gesuchstellerinnen aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach wird erkannt:  
 
1.   
Das Revisions- bzw. Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Gesuchstellerinnen auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Gesuchstellerinnen, dem Bundesamt für Polizei (fedpol) und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Februar 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp