8C_332/2024 13.06.2024
Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_332/2024  
 
 
Urteil vom 13. Juni 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, 
Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiber Wüest. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
handelnd durch seine Eltern B.A.________ und C.A.________, 
und diese vertreten durch Rechtsanwältin Rebecca Wyniger-Gärtner, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Solothurn, 
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Hilflosenentschädigung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 21. November 2023 (VSBES.2023.65). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 2007 geborene A.A.________ leidet an einem frühkindlichen Autismus. Seine Eltern meldeten ihn im März 2013 bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung für Minderjährige an. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn gewährte ihm nach entsprechenden Abklärungen ab 1. März 2012 eine Hilflosenentschädigung wegen leichter und ab 1. September 2013 eine solche wegen mittelschwerer Hilflosigkeit (Verfügung vom 21. August 2013). Sie bestätigte diesen Anspruch in der Folge anlässlich mehrerer Revisionen.  
 
A.b. Im Rahmen einer weiteren Revision führte die IV-Stelle im November 2022 eine Abklärung zu Hause bei A.A.________ durch (vgl. Bericht vom 16. Dezember 2022). Gestützt auf die Ergebnisse dieser Erhebung reduzierte sie - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren und Einholung einer Stellungnahme der zuständigen Abklärungsperson - die bisher gewährte Hilflosenentschädigung mittleren Grades mit Verfügung vom 14. Februar 2023 und mit Wirkung ab 1. April 2023 auf eine solche leichten Grades. Mit gleichentags ergangener Verfügung setzte sie auch die Hilflosenentschädigung für den jüngeren Bruder von A.A.________, D.A.________, auf eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades herab.  
 
B.  
A.A.________ und D.A.________ erhoben gegen die Verfügungen vom 14. Februar 2023 je separat Beschwerde. Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn vereinigte die beiden Verfahren und wies die zwei Beschwerden mit Urteil vom 21. November 2023 ab. 
 
C.  
Gegen das Urteil des Versicherungsgerichts vom 21. November 2023 lassen sowohl A.A.________ als auch sein Bruder D.A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben. A.A.________ lässt beantragen, es sei ihm in Aufhebung des Urteils des Versicherungsgerichts vom 21. November 2023 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen. 
Die IV-Stelle, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
D.  
Die in der gleichen Beschwerdeschrift erhobenen Beschwerden der beiden Brüder wurden zunächst unter der gemeinsamen Verfahrensnummer 8C_822/2023 geführt. Mit Mitteilung vom 7. Juni 2024 orientierte das Bundesgericht die Verfahrensbeteiligten darüber, dass fortan zwei Dossiers geführt würden, wobei das Verfahren des D.A.________ die bisherige Verfahrensnummer 8C_822/2023 behalte und dasjenige seines Bruders A.A.________ neu die Verfahrensnummer 8C_332/2024 trage. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Die richtige Auslegung und Anwendung des Rechtsbegriffs der Hilflosigkeit, mitsamt der begrifflichen Konkretisierung im Rahmen des einschlägigen Verordnungsrechts (Art. 35 ff. IVV), die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG sowie der Anforderungen an den Beweiswert von Abklärungsberichten an "Ort und Stelle" beschlagen Rechtsfragen, die vom Bundesgericht frei zu prüfen sind (Art. 95 lit. a BGG). Die auf medizinische Abklärungen und auf einen Abklärungsbericht vor Ort gestützten gerichtlichen Feststellungen über Einschränkungen der versicherten Person in bestimmten Lebensverrichtungen betreffen demgegenüber Tatfragen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Gleiches gilt für die konkrete und die antizipierte Beweiswürdigung (vgl. zum Ganzen BGE 146 V 240 E. 8.2 mit Hinweisen).  
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, indem es die von der IV-Stelle verfügte Reduktion der Hilflosenentschädigung (von mittelschwerer auf nunmehr leichte Hilflosigkeit) bestätigt hat.  
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer bei den alltäglichen Lebensverrichtungen "An- und Auskleiden", bei der "Körperpflege" und bei der "Fortbewegung" auf regelmässige Dritthilfe angewiesen ist. Fest steht zudem, dass er bei der Lebensverrichtung "Aufstehen, Absitzen und Abliegen" keine Hilfe benötigt. Der Streit dreht sich um die Frage, ob er bei der Lebensverrichtung "Essen" der regelmässigen Dritthilfe und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung (vgl. Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV) bedarf. 
 
2.2. Im angefochtenen Urteil werden die vorliegend massgebenden rechtlichen Grundlagen zum Anspruch auf Hilflosenentschädigung (Art. 42 IVG; Art. 37 f. IVV) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer moniert eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör resp. der Begründungspflicht, indem er der Vorinstanz vorwirft, sie habe sich mit manchen seiner Vorbringen nicht auseinandergesetzt. 
Die aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessende Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, verlangt nicht, dass diese sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; vielmehr genügt es, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt (BGE 149 V 156 E. 6.1; 142 III 433 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Das trifft hier zu, auch wenn sich die Vorinstanz nicht explizit resp. vertieft zu jedem einzelnen Argument des Beschwerdeführers geäussert haben mag. Soweit dieser geltend macht, die Vorinstanz habe zu Unrecht entscheidrelevante Sachverhaltselemente unberücksichtigt gelassen, rügt er im Kern eine willkürliche Beweiswürdigung, was Gegenstand einer materiellen Prüfung ist. 
 
4.  
In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Abklärungspflicht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Er bestreitet die Beweiskraft des Abklärungsberichts vom 16. Dezember 2022. 
 
4.1. Ein Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV) unter dem Aspekt der Hilflosigkeit hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der weiteren tatbestandsmässigen Erfordernisse (Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen Begleitung (Art. 38 IVV) sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 mit Hinweisen; Urteile 9C_464/2022 vom 28. August 2023 E. 4.1; 9C_98/2020 vom 8. April 2020 E. 2.3).  
 
4.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, im Abklärungsbericht vom 16. Dezember 2022 sei das Datum der vorgenommenen Erhebungen vor Ort falsch angegeben worden. Die Abklärung habe - entgegen dem Bericht - nicht am 16., sondern am 30. November 2022 stattgefunden. Zudem werde im Bericht aktenwidrig festgehalten, er benötige keine heilpädagogische Schulförderung mehr. Weiter wird bemängelt, dass lediglich ein einziges einstündiges Gespräch zur Beurteilung seiner Hilfsbedürftigkeit und derjenigen seines Bruders stattgefunden habe. Es sei unzureichend berücksichtigt worden, dass er und sein Bruder unterschiedlich alt seien und an unterschiedlichen Krankheitsbildern litten. Ausserdem habe kein strukturiertes Gespräch anhand eines Fragebogens stattgefunden. Mehrere Bereiche, wie etwa die Freizeitgestaltung oder das Verhalten im Strassenverkehr und zu Hause, seien nicht besprochen worden.  
 
4.3.  
 
4.3.1. In ihrer Stellungnahme vom 13. Februar 2023 sprach die Abklärungsfachfrau - anders als noch im Abklärungsbericht vom 16. Dezember 2022 - von einem Besuch am 30. November 2022. Die IV-Stelle bestreitet nicht, dass die Abklärung tatsächlich am 30. und nicht am 16. November 2022 stattfand. Insoweit ist davon auszugehen, dass die Abklärungsperson am 30. November 2022 beim Beschwerdeführer zu Hause war, um die Verhältnisse abzuklären. Allein die falsche Angabe des Datums der Abklärung vermag den Beweiswert des Abklärungsberichts aber nicht zu schmälern.  
 
4.3.2. Sodann trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer nach wie vor einen Sonderschulstatus hat. Was er daraus in Bezug auf die einzelnen Lebensverrichtungen und die Überwachungsbedürftigkeit zu seinen Gunsten ableiten will, legt er indessen nicht dar. Im Übrigen ist der Vorinstanz nicht entgangen, dass er in der Schule von einem Coach betreut wird.  
 
4.3.3. Ob die Abklärung zu Hause nur eine Stunde oder - wie die Abklärungsfachfrau angab - mehr als eine Stunde gedauert hat, ist nicht ausschlaggebend. Entscheidend ist vielmehr, ob sich die Abklärungsperson ein umfassendes Bild von den Verhältnissen zu Hause machen konnte, was vorliegend zu bejahen ist. Sie konnte ihre Erkenntnisse in einem Gespräch mit den Verantwortlichen der Schule ergänzen. Hinzu kommt, dass die betreffende Abklärungsfachfrau nach eigenen Angaben über eine 20-jährige Berufserfahrung verfügt und somit die Situation des Beschwerdeführers gut mit derjenigen anderer Versicherter mit ähnlichem Krankheitsbild vergleichen kann. Dass sie bei ihrer Abklärung keinen Fragebogen abgearbeitet hat, schadet vor diesem Hintergrund dem Beweiswert ihres Berichts nicht. Ferner fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Abklärungsperson dem individuellen Krankheitsbild des Beschwerdeführers zu wenig Beachtung geschenkt hätte.  
 
4.4.  
 
4.4.1. Zur Lebensverrichtung "Essen" hielt die Abklärungsfachperson fest, der Beschwerdeführer könne mit Messer und Gabel die Schneidbewegung machen. Eine nötige Dritthilfe beim Essen oder Trinken sei nicht nachvollziehbar. In ihrer Stellungnahme vom 13. Februar 2023 bekräftigte sie diese Einschätzung. Sie wies darauf hin, dass keine Lähmungen oder sonstigen körperlichen Einschränkungen vorhanden seien. Dass der Beschwerdeführer anscheinend vom Tisch weglaufe oder mit dem Essen spiele, könne nicht als Hilflosigkeit angenommen werden. Bei einem 15-jährigen seien pubertäre Entwicklungen normal.  
 
4.4.2. Das kantonale Gericht folgte dieser Beurteilung. Es hielt fest, eine allenfalls erforderliche Begleitung resp. "Rückholung" an den Tisch wäre nicht bei der Lebensverrichtung "Essen" zu berücksichtigen, da eine Hilflosigkeit bereits bei der Lebensverrichtung "Fortbewegung" anerkannt worden sei. Es begründe sodann noch keine Hilflosigkeit, dass der Beschwerdeführer gemäss den Angaben der Eltern oftmals mit dem Essen spiele und sich vergesse, weshalb er zum Essen ermahnt werden müsse. Ein solches Verhalten komme offenbar nur oft und nicht dauernd vor. Im Rahmen der aktuellen Abklärung und auch nach Rücksprache vom 12. Dezember 2022 mit der Lehrperson resp. dem Coach sei eine behinderungsbedingte, regelmässig erforderliche Aufforderung zur Nahrungsaufnahme weder festgestellt noch thematisiert worden.  
 
4.4.3. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, genügt nicht, um die vorinstanzliche Beurteilung als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Er bestreitet nicht, dass er motorisch in der Lage ist, sich das Essen allein in den Mund zu führen. Er macht aber geltend, er sei in anderer Form auf Unterstützung angewiesen. So ergebe sich aus dem von der Vorinstanz erwähnten Bericht der Schule B.________ aus dem Jahr 2019, dass der Beschwerdeführer am Mittagstisch durch Sozialpädagogen oder Pflegefachfrauen betreut werde. Daraus kann der Beschwerdeführer aber schon deshalb nichts für sich ableiten, weil der besagte Bericht nicht aktuell ist. Inwiefern die vorinstanzliche Feststellung, der Beschwerdeführer müsse offenbar nur oft, aber nicht dauernd vom Spielen mit dem Essen abgehalten resp. müsse nicht regelmässig zur Nahrungsaufnahme aufgefordert werden, offensichtlich unrichtig sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Es sei daran erinnert, dass die Hilfe erst dann regelmässig ist, wenn sie die versicherte Person täglich oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt (vgl. Urteil 9C_562/2016 vom 13. Januar 2017 E. 5.3 mit Hinweisen). Mit Blick darauf erscheint der vorinstanzliche Schluss, in der Lebensverrichtung "Essen" bestehe keine Hilflosigkeit, bundesrechtskonform.  
 
4.5.  
 
4.5.1. Zur dauernden persönlichen Überwachung hielt die Abklärungsperson fest, der Beschwerdeführer könne Gefahren einschätzen und bringe weder sich selbst noch andere in Gefahr. Er könne nötigenfalls reagieren und Hilfe holen, z.B. mit dem Mobiltelefon. In der Schule sei er nicht aggressiv gegenüber anderen und habe auch keine Wutausbrüche. Solche seien zwar zu Hause geschildert worden. Sie träten aber nur ca. einmal pro Woche auf. Im Zusammenhang mit der Pubertät scheine dies nachvollziehbar und normal. In ihrer Stellungnahme vom 13. Februar 2023 gab die Abklärungsperson weiter an, der Beschwerdeführer werde nicht ständig überwacht oder beobachtet. Er könne den Schulweg selber mit dem öffentlichen Verkehr zurücklegen. Eine engmaschige Betreuung zu Hause entspreche nicht einer persönlichen Überwachung. Es scheine zudem ein grosser Fortschritt zu sein, dass der Beschwerdeführer keine heilpädagogische Schulförderung mehr benötige und die Privatschule mit all den anderen Jugendlichen besuchen könne. Eine persönliche Überwachung könne in der Schule denn auch nicht angeboten oder umgesetzt werden.  
 
4.5.2. Das kantonale Gericht folgte auch dieser Einschätzung und hielt fest, eine dauernde persönliche Überwachung im Sinne von Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV sei beispielsweise dann erforderlich, wenn eine Drittperson mit kleineren Unterbrüchen bei der versicherten Person anwesend sein müsse, da diese nicht allein gelassen werden könne. Solche Verhältnisse lägen hier nicht vor. Gestützt auf die Feststellungen der Abklärungsfachfrau sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durchaus für begrenzte Zeitabschnitte alleine gelassen werden könne, da er in der Lage sei, bei Gefahr zu reagieren und Hilfe zu holen. Es sei nicht erstellt, dass er ohne Überwachung sich selbst oder Drittpersonen gefährden würde. So sei er in der Lage, den Schulweg alleine mit dem öffentlichen Verkehr zurückzulegen. Auch wenn dies nur dank günstiger Bedingungen möglich sei (direkter Bus von zu Hause ohne Umsteigen, Bushaltestelle direkt vor der Schule, vorgängiges intensives Üben), spreche dies dennoch dafür, dass der Beschwerdeführer mit den Gefahren des Strassenverkehrs umgehen könne, sofern er sich in einer ihm gut vertrauten Umgebung befinde. Insgesamt genüge die Intensität der Betreuung durch die Eltern zu Hause und diejenige durch den Coach in der Schule nicht, um auf eine dauernde persönliche Überwachungsbedürftigkeit schliessen zu können.  
 
4.5.3. Auch diese Beurteilung überzeugt. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er auf Gefahren reagieren und Hilfe holen kann. Ebenso wenig macht er geltend, es träten täglich Wutausbrüche auf, mit denen er sich oder andere gefährden würde. Dass er sich - wie er vorbringt - im Strassenverkehr mit Ausnahme des Schulweges nicht selbstständig fortbewegen könne, führt zu keiner anderen Beurteilung. So wurde bereits bei der Lebensverrichtung "Fortbewegung" berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer draussen "evtl. an seine Grenzen" komme, wenn z.B. der Bus nicht komme. An Orte, die er nicht kenne, müsse er begleitet und die Wege müssten eingeübt werden. Diese Hilfsbedürftigkeit darf im Rahmen der Überwachungsbedürftigkeit nicht nochmals ins Gewicht fallen. Denn das Erfordernis der dauernden persönlichen Überwachung gemäss Art. 37 IVV bezieht sich gerade nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen, sondern umfasst (infolge des physischen, geistigen oder psychischen Zustandes der versicherten Person notwendige) Hilfeleistungen, die nicht bereits als direkte oder indirekte Hilfe in einem Bereich der alltäglichen Lebensverrichtung berücksichtigt werden (Urteil 9C_605/2011 vom 31. Januar 2012 E. 6.2 mit Hinweisen). Auch im Umstand, dass der Beschwerdeführer oft geistig abwesend sei und in Fantasiewelten abtauche, kann keine die dauernde persönliche Überwachung notwendig machende Gefahr für sich selbst oder Dritte abgeleitet werden (Urteil 9C_605/2011 vom 31. Januar 2012 E. 6.2). Insgesamt ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Intensität der Betreuung durch die Eltern zu Hause und diejenige durch den Coach in der Schule nicht genügt, um auf eine dauernde persönliche Überwachungsbedürftigkeit schliessen zu können.  
 
4.5.4. Nach dem Gesagten liefern der Abklärungsbericht vom 16. Dezember 2022 und die ergänzende Stellungnahme vom 13. Februar 2023 eine zuverlässige Entscheidgrundlage. Demnach ist der Beschwerdeführer lediglich noch in drei alltäglichen Lebensverrichtungen auf regelmässige Dritthilfe angewiesen. Eine dauernde persönliche Überwachung benötigt er zudem nicht mehr. Damit hat es bei der am 14. Februar 2023 verfügten und vom kantonalen Gericht bestätigten Reduktion der Hilflosenentschädigung auf eine solche für leichte Hilflosigkeit sein Bewenden. Die Beschwerde ist unbegründet.  
 
5.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 13. Juni 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Wüest