2C_1099/2013 09.01.2014
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_1099/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 9. Januar 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt, Spiegelgasse 12, 4051 Basel,  
Justiz- und Sicherheitsdepartement des  
Kantons Basel-Stadt, Bereich Recht,  
Spiegelgasse 6, 4001 Basel. 
 
Gegenstand 
Widerruf bzw. Erlöschen der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht 
vom 14. Oktober 2013. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht wies mit Urteil vom 14. Oktober 2013 eine Beschwerde des 1964 geborenen italienischen Staatsangehörigen X.________ betreffend Erlöschen bzw. Widerruf der Niederlassungsbewilligung ab. Dieser gelangte mit Schreiben vom 19. November 2013 an das Bundesgericht und erklärte, Rekurs/Einspruch gegen das Urteil des Appellationsgerichts zu erheben. Er führte aus, er habe dieses erst am Tag zuvor, am 18. November 2013, erhalten; es sei an eine falsche Adresse in Basel versandt worden; er schreibe nun diesen Brief, um die Frist zu wahren; er bitte darum, dem Appellationsgericht mitzuteilen, ihm die Post an die richtige Adresse zu senden, damit er die Frist von 30 Tagen "halten könne", um einen Anwalt zu suchen oder sich zu verteidigen. 
 
 Mit Schreiben vom 3. Dezember 2013 informierte der Abteilungspräsident den Beschwerdeführer darüber, dass, sollte er das angefochtene Urteil in der Tat erst am 18. November 2013 erhalten haben, die Beschwerdefrist von 30 Tagen am 19. November 2013 zu laufen begonnen hätte und vom 18. Dezember 2013 bis und mit 2. Januar 2014 stillstehen würde; die Eingabe könne bis zu deren Ablauf noch ergänzt werden; danach würde gestützt auf die Eingabe vom 19. November 2013 entschieden. 
 
 Bis heute hat sich der Beschwerdeführer nicht mehr vernehmen lassen. 
 
2.   
 
2.1. Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 44 Abs. 1 BGG beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG stehen gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar still. Die Beschwerde gilt als rechtzeitig erhoben, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG).  
 
 Die Frist wahrend sind nur Rechtsschriften, die die Rechtsbegehren und deren Begründung enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
2.2. Das Urteil des Appellationsgerichts wurde gemäss den Sendungsinformationen der Post am 22. Oktober 2013 an der Adresse L.________strasse in K.________, von der Mutter des Beschwerdeführers entgegengenommen. Ob eine rechtsgültige Zustellung an diese Adresse möglich war, kann dahingestellt bleiben. Der Beschwerdeführer hat das angefochtene Urteil nach eigenen Angaben nämlich spätestens am 18. November 2013 erhalten. Eine allfällige mangelhafte Eröffnung, die den Beginn des Fristenlaufs gehemmt haben könnte (vgl. Art. 49 BGG), war ab diesem Zeitpunkt geheilt, worüber der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Dezember 2013 ausdrücklich belehrt wurde. Die Beschwerdefrist begann am 19. November 2013 zu laufen und endete, unter Berücksichtigung des Friststillstands gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG am 3. Januar 2014. Bis dahin hat der Beschwerdeführer dem Bundesgericht nebst dem Schreiben vom 19. November 2013 keine weiteren Schriftstücke zukommen lassen. Bei besagtem Schreiben handelt es sich um eine blosse Beschwerdeankündigung, die jegliche Darlegung darüber vermissen lässt, inwiefern das angefochtene Urteil schweizerisches Recht verletze.  
 
 Es fehlt offensichtlich an einer mit hinreichender Begründung versehenen Rechtsschrift; auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.3. Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).  
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
 
 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
 
 Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
 
 Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Januar 2014 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller